{"id":"bgbl2-1984-33-7","kind":"bgbl2","year":1984,"number":33,"date":"1984-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/33#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-33-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_33.pdf#page=6","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung","law_date":"1984-12-09T00:00:00Z","page":914,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["914                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 12. September 1984\nDas Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-\neinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem\nArtikel V Abs. 2 für\nBarbados                     am    29. August 1984\nSingapur                     am 1. September 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Mai 1984_ (BGBI. II S. 508).\nBonn, den 1 2. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete,\ninsbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,\nvon internationaler Bedeutung\nVom 12. September 1984\nDas Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über\nFeuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-\nser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung\n(BGBI. 1976 II S. 1265) wird nach seinem Artikel 10\nAbs. 2 für\nUruguay                     am 22. September 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Januar 1984 (BGBI. II\ns. 176).\nBonn, den 12. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984                      915\nBekanntmachung\nzu dem deutsch-österreichischen Vertrag über den Verzicht auf die Beglaubigung\nund über den Austausch von Personenstandsurkunden\nsowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen\nVom 13. September 1984\nMit Verbalnoten haben die Österreichische Botschaft in Bonn am 24. Juli\n1984 und das Auswärtige Amt am 3. September 1984 Änderungen zu den mit\nBekanntmachung vom 16. April 1982 (BGBI. II S. 459) veröffentlichten An-\ngaben zu Artikel 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Vertrages vom 18. November 1980\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über\nden Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personen-\nstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen\n(BGBI. 1981 II S. 1050; 1982 II S. 207) mitgeteilt. Die Verbalnoten mit den\ndazugehörigen Anlagen werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. September 1984\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nDr. Schiffer\nÖsterreichische Botschaft\nZI. 112.52/24-A/84\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt unter Bezugnahme\nauf Artikel 10 Absatz 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bun-\ndesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Aus-\ntausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeits-\nzeugnissen vom 18. November 1980 mitzuteilen, daß sich im Zusammenhang mit dem\nam 1. Jänner 1984 in Österreich in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Regelung\nder Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personen-\nstandsgesetz-PStG), österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 60/1983, und dem Bun-\ndesgesetz über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts, österreichi-\nsches Bundesgesetzblatt Nr. 566/1\"983, weiter dem am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen\nBundesgesetz über die Sachwalterschaft für Behinderte Personen, österreichisches\nBundesgesetzblatt Nr. 136/1983, die in den Beilagen 1 und 2 dieser Note berücksich-\ntigten Änderungen der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Standes-\nbeamten für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses und über die Urkunden, die\nfür die Verlobten dem Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen\nsind, ergeben haben.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diese Gelegenheit, dem Aus-\nwärtigen Amt den Ausdruck der ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, am 24. Juli 1984\nL.S.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn","916                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBeilage 1\nVorschriften\nüber die örtliche Zuständigkeit\nder österreichischen Personenstandsbehörde\nzur Ausstellung des Ehefählgkeitszeugnisses\nZur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein österreichischer Staats-\nbürger zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist die Personenstandsbehörde zustän-\ndig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat\nkeiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Personen-\nstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten\nWohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die\nGemeinde Wien zuständig.\nSind beide Verlobte österreichische Staatsbürger, so genügt es, daß eine öster-\nreichische Personenstandsbehörde das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn\nnicht beide Verlobte im Amtsbereich der gleichen Personenstandsbehörde ihren\nWohnsitz oder Aufenthalt haben oder ihren Wohnsitz gehabt haben.\nBeilage 2\nUrkunden,\ndie dem Antrag auf Ausstellung\neines österreichischen Ehefählgkeitszeugnisses beizufügen sind\nA. Für österreichische Verlobte                                     B. Für deutsche Verlobte\n1. Verlobte, die ledig und voll geschäftsfähig sind:                1. Verlobte, die ledig und voll geschäftsfähig sind:\n1. Nachweis des Wohnsitzes oder Aufenthaltes, bei                   1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen eines sol-\nFehlen eines solchen des letzten Wohnsitzes im                      chen des Aufenthaltes, bei Fehlen auch eines sol-\nGebiet der Republik Österreich;                                     chen des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes im\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland (Aufent-\nhaltsbescheinigung) mit Angabe des Familienstan-\ndes; Gültigkeitsdauer: sechs Monate;\n2. Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstel-                   2. beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem\nlung nicht länger als sechs Monate zurückliegt;                     Familienbuch der Eltern; falls die Geburt in einem\nFamilienbuch nicht eingetragen oder der Betroffene\nals Kind angenommen worden ist, Abstammungs-\nurkunde;\n3. Bestätigung des den Antrag entgegennehmenden                     3. Bescheinigung des den Antrag entgegennehmen-\nStandesbeamten, daß ihm der Staatsbürger-                           den Standesbeamten, daß ihm eine Staatsangehö-\nschaftsnachweis vorgelegen hat.                                     rigkeitsurkunde oder ein Reisepaß oder Personal-\nausweis der Bundesrepublik Deutschland oder ein\nBerliner behelfsmäßiger Personalausweis vorge-\nlegen hat.\nII. Verlobte, die beschränkt geschäftsfähig oder nicht\nehemündig sind (zusätzlich zu den unter I angeführten\nUrkunden):\n1. Mann zwischen 18 und 19 Jahren, Frau zwischen\n15 und 16 Jahren:\nBeschluß des österreichischen Gerichtes über die\nEhemündigerklärung;\n2. Mann oder Frau unter 19 Jahren, sofern deren Min-\nderjährigkeit nicht durch Beschluß des österreichi-\nschen Gerichtes verkürzt worden ist (Volljährig-\nerklärung):\nEinwilligung des gesetzlichen Vertreters und der-\njenigen (desjenigen), denen (dem) die Pflege und\nErziehung des Verlobten zustehen oder Beschluß\ndes österreichischen Gerichtes, mit dem die verwei-\ngerte Einwilligung ersetzt wird;\n3. bei Bestellung eines Sachwalters (§ 273 ABGB)\noder Verlängerung der Minderjährigkeit:\nEinwilligung des gesetzlichen Vertreters oder\nBeschluß des österreichischen Gerichtes, mit dem\ndie verweigerte Einwilligung ersetzt wird.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984                                       917\nIII. Verlobte, die verheiratet waren oder bei denen Ehe-         II. Verlobte, die verheiratet waren oder bei denen Ehe-\nverbote vorliegen (zusätzlich zu den unter I und                verbote vorliegen (zusätzlich zu den unter I genannten\ngegebenenfalls II genannten Urkunden):                          Urkunden):\n1. Heiratsurkunden über alle früheren Ehen;                     1. Beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Fami-\nlienbuch der letzten Ehe; falls die Ehe nicht in einem\nFamilienbuch eingetragen ist, Heiratsurkunde der\nletzten Ehe;\n2. Nachweis der Auflösung oder der Nichtigerklärung             2. Nachweis der Auflösung oder der Nichtigerklärung\nder früheren Ehen:                                              der früheren Ehen:\na) bei Tod des früheren Ehegatten:                              a) bei Tod des früheren Ehegatten:\nSterbeurkunde;                                                  Sterbeurkunde;\nb) bei Todeserklärung oder Herstellung des Todes-               b) bei Todeserklärung oder Feststellung der\nbeweises des früheren Ehegatten:                                Todeszeit des früheren Ehegatten:\nMit der Bestätigung der Rechtskraft versehene                   Ausfertigung der mit dem Zeugnis der Rechts-\ngerichtliche Entscheidung;                                      kraft versehenen gerichtlichen Entscheidung\noder beglaubigte Abschrift aus dem Buch für\nTodeserklärungen des Standesamts I in Berlin\n(West);\nc) bei Scheidung, Aufhebung oderNichtigerklärung                c) bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung\nder früheren Ehe:                                               der früheren Ehe:\nMit der Bestätigung der Rechtskraft versehene                   Ausfertigung der mit dem Zeugnis der Rechts-\ngerichtliche Entscheidung;                                      kraft versehenen gerichtlichen Entscheidung;\nsofern nicht ein Gericht des Staates entschie-              ein Nachweis nach lit. a, b oder c braucht nicht\nden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Ent-              beigefügt zu werden, wenn\nscheidung angehört haben:                                       die für die letzte Ehe nach Z 1 vorzulegende\nBescheid des österreichischen Bundesministe-                    Personenstandsurkunde einen Vermerk über die\nriums für Justiz über die Anerkennung der aus-                  Auflösung oder die Nichtigerklärung der Ehe ent-\nländischen Entscheidung.                                        häli,\nfür eine frühere Ehe gleichfalls eine beglaubigte\nAbschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch\noder eine Heiratsurkunde mit einem entspre-\nchenden Vermerk beigefügt wird;\n3. Bescheid des österreichischen Bundesministe-\nriums für Justiz über die Anerkennung der auslän-\ndischen Entscheidung über die Scheidung, Auf-\nhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe,\nsofern nicht ein Gericht des Staates entschieden\nhat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung\nangehört haben.\nC. Für Verlobte, die Angehörige eines dritten Staates sind\nDie unter AI und A III angeführten Urkunden (oder entsprechende Ersatzurkunden); gegebenenfalls weitere Urkunden, die von\nder Gesetzgebung des Staates vorgeschrieben sind, dem sie angehören.","918                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAuswärtiges Amt\n510-513.01 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft unter Bezugnahme\nauf Artikel 10 Absatz 2 Nummer 3 des Vertrages vom 18. November 1980 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verzicht auf die\nBeglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die\nBeschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen mitzuteilen, daß die mit Verbalnote des\nAuswärtigen Amts vom 25. Februar 1982 übermittelte Zusammenstellung von Urkun-\nden, die dem Antrag auf Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses beizu-\nfügen sind, wie aus der beigefügten Anlage ersichtlich, geändert und ergänzt worden\nist.\nDas Auswärtige Amt bittet, die zuständigen österreichischen Behörden entspre-\nchend zu unterrichten.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut sei-\nner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 3. September 1984\nL. S.\nAn die\nÖsterreichische Botschaft\nBonn\nAnlage\nDie mit der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 25. Februar 1982 übermittelte\nZusammenstellung von Urkunden, die dem Antrag auf Ausstellung eines deutschen\nEhefähigkeitszeugnisses beizufügen sind, wird wie folgt geändert und ergänzt:\n1. In Abschnitt I werden wie folgt neu gefaßt\na) in der Spalte „für deutsche Verlobte\" die Nummer 3:\n„3. Bescheinigung des den Antrag entgegennehmenden Standesbeamten, daß\nihm eine Staatsangehörigkeitsurkunde oder ein Reisepaß oder Personal-\nausweis der Bundesrepublik Deutschland oder ein Berliner behelfsmäßiger\nPersonalausweis vorgelegen hat.\"\nb) in Spalte „für österreichische Verlobte\" die Nummern 1 und 2:\n„ 1. Nachweis des Wohnsitzes oder Aufenthalts, bei Fehlen eines solchen des\nletzten Wohnsitzes im Gebiet der Republik Österreich;\n2. Abschrift aus dem Geburtenbuch;\".\n2. In Abschnitt III wird\na) die Überschrift wie folgt neu gefaßt:\n,,III.\ndie verheiratet gewesen sind oder bei denen sonstige Eheverbote vorliegen\n(zusätzlich zu 1. und - für deutsche Verlobte - gegebenenfalls auch zu II.)\";\nb) am Ende der Nummer 2 angefügt:\n,,ein Nachweis nach den Buchstaben a, b oder c braucht nicht beigefügt zu wer-\nden, wenn\n- die für die letzte Ehe nach Nummer 1 vorzulegende Personenstandsurkunde\neinen Vermerk über die Auflösung oder die Nichtigerklärung der Ehe enthält,\n- für eine frühere Ehe gleichfalls eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus\ndem Familienbuch oder eine Heiratsurkunde mit einem entsprechenden Ver-\nmerk beigefügt wird;\"."]}