{"id":"bgbl2-1984-33-11","kind":"bgbl2","year":1984,"number":33,"date":"1984-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/33#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-33-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_33.pdf#page=7","order":11,"title":"Bekanntmachung zu dem deutsch-österreichischen Vertrag über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen","law_date":"1984-09-13T00:00:00Z","page":915,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984                      915\nBekanntmachung\nzu dem deutsch-österreichischen Vertrag über den Verzicht auf die Beglaubigung\nund über den Austausch von Personenstandsurkunden\nsowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen\nVom 13. September 1984\nMit Verbalnoten haben die Österreichische Botschaft in Bonn am 24. Juli\n1984 und das Auswärtige Amt am 3. September 1984 Änderungen zu den mit\nBekanntmachung vom 16. April 1982 (BGBI. II S. 459) veröffentlichten An-\ngaben zu Artikel 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Vertrages vom 18. November 1980\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über\nden Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personen-\nstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen\n(BGBI. 1981 II S. 1050; 1982 II S. 207) mitgeteilt. Die Verbalnoten mit den\ndazugehörigen Anlagen werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. September 1984\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nDr. Schiffer\nÖsterreichische Botschaft\nZI. 112.52/24-A/84\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt unter Bezugnahme\nauf Artikel 10 Absatz 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bun-\ndesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Aus-\ntausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeits-\nzeugnissen vom 18. November 1980 mitzuteilen, daß sich im Zusammenhang mit dem\nam 1. Jänner 1984 in Österreich in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Regelung\nder Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personen-\nstandsgesetz-PStG), österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 60/1983, und dem Bun-\ndesgesetz über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts, österreichi-\nsches Bundesgesetzblatt Nr. 566/1\"983, weiter dem am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen\nBundesgesetz über die Sachwalterschaft für Behinderte Personen, österreichisches\nBundesgesetzblatt Nr. 136/1983, die in den Beilagen 1 und 2 dieser Note berücksich-\ntigten Änderungen der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Standes-\nbeamten für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses und über die Urkunden, die\nfür die Verlobten dem Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen\nsind, ergeben haben.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diese Gelegenheit, dem Aus-\nwärtigen Amt den Ausdruck der ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, am 24. Juli 1984\nL.S.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn","916                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBeilage 1\nVorschriften\nüber die örtliche Zuständigkeit\nder österreichischen Personenstandsbehörde\nzur Ausstellung des Ehefählgkeitszeugnisses\nZur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein österreichischer Staats-\nbürger zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist die Personenstandsbehörde zustän-\ndig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat\nkeiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Personen-\nstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten\nWohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die\nGemeinde Wien zuständig.\nSind beide Verlobte österreichische Staatsbürger, so genügt es, daß eine öster-\nreichische Personenstandsbehörde das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn\nnicht beide Verlobte im Amtsbereich der gleichen Personenstandsbehörde ihren\nWohnsitz oder Aufenthalt haben oder ihren Wohnsitz gehabt haben.\nBeilage 2\nUrkunden,\ndie dem Antrag auf Ausstellung\neines österreichischen Ehefählgkeitszeugnisses beizufügen sind\nA. Für österreichische Verlobte                                     B. Für deutsche Verlobte\n1. Verlobte, die ledig und voll geschäftsfähig sind:                1. Verlobte, die ledig und voll geschäftsfähig sind:\n1. Nachweis des Wohnsitzes oder Aufenthaltes, bei                   1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen eines sol-\nFehlen eines solchen des letzten Wohnsitzes im                      chen des Aufenthaltes, bei Fehlen auch eines sol-\nGebiet der Republik Österreich;                                     chen des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes im\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland (Aufent-\nhaltsbescheinigung) mit Angabe des Familienstan-\ndes; Gültigkeitsdauer: sechs Monate;\n2. Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstel-                   2. beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem\nlung nicht länger als sechs Monate zurückliegt;                     Familienbuch der Eltern; falls die Geburt in einem\nFamilienbuch nicht eingetragen oder der Betroffene\nals Kind angenommen worden ist, Abstammungs-\nurkunde;\n3. Bestätigung des den Antrag entgegennehmenden                     3. Bescheinigung des den Antrag entgegennehmen-\nStandesbeamten, daß ihm der Staatsbürger-                           den Standesbeamten, daß ihm eine Staatsangehö-\nschaftsnachweis vorgelegen hat.                                     rigkeitsurkunde oder ein Reisepaß oder Personal-\nausweis der Bundesrepublik Deutschland oder ein\nBerliner behelfsmäßiger Personalausweis vorge-\nlegen hat.\nII. Verlobte, die beschränkt geschäftsfähig oder nicht\nehemündig sind (zusätzlich zu den unter I angeführten\nUrkunden):\n1. Mann zwischen 18 und 19 Jahren, Frau zwischen\n15 und 16 Jahren:\nBeschluß des österreichischen Gerichtes über die\nEhemündigerklärung;\n2. Mann oder Frau unter 19 Jahren, sofern deren Min-\nderjährigkeit nicht durch Beschluß des österreichi-\nschen Gerichtes verkürzt worden ist (Volljährig-\nerklärung):\nEinwilligung des gesetzlichen Vertreters und der-\njenigen (desjenigen), denen (dem) die Pflege und\nErziehung des Verlobten zustehen oder Beschluß\ndes österreichischen Gerichtes, mit dem die verwei-\ngerte Einwilligung ersetzt wird;\n3. bei Bestellung eines Sachwalters (§ 273 ABGB)\noder Verlängerung der Minderjährigkeit:\nEinwilligung des gesetzlichen Vertreters oder\nBeschluß des österreichischen Gerichtes, mit dem\ndie verweigerte Einwilligung ersetzt wird.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984                                       917\nIII. Verlobte, die verheiratet waren oder bei denen Ehe-         II. Verlobte, die verheiratet waren oder bei denen Ehe-\nverbote vorliegen (zusätzlich zu den unter I und                verbote vorliegen (zusätzlich zu den unter I genannten\ngegebenenfalls II genannten Urkunden):                          Urkunden):\n1. Heiratsurkunden über alle früheren Ehen;                     1. Beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Fami-\nlienbuch der letzten Ehe; falls die Ehe nicht in einem\nFamilienbuch eingetragen ist, Heiratsurkunde der\nletzten Ehe;\n2. Nachweis der Auflösung oder der Nichtigerklärung             2. Nachweis der Auflösung oder der Nichtigerklärung\nder früheren Ehen:                                              der früheren Ehen:\na) bei Tod des früheren Ehegatten:                              a) bei Tod des früheren Ehegatten:\nSterbeurkunde;                                                  Sterbeurkunde;\nb) bei Todeserklärung oder Herstellung des Todes-               b) bei Todeserklärung oder Feststellung der\nbeweises des früheren Ehegatten:                                Todeszeit des früheren Ehegatten:\nMit der Bestätigung der Rechtskraft versehene                   Ausfertigung der mit dem Zeugnis der Rechts-\ngerichtliche Entscheidung;                                      kraft versehenen gerichtlichen Entscheidung\noder beglaubigte Abschrift aus dem Buch für\nTodeserklärungen des Standesamts I in Berlin\n(West);\nc) bei Scheidung, Aufhebung oderNichtigerklärung                c) bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung\nder früheren Ehe:                                               der früheren Ehe:\nMit der Bestätigung der Rechtskraft versehene                   Ausfertigung der mit dem Zeugnis der Rechts-\ngerichtliche Entscheidung;                                      kraft versehenen gerichtlichen Entscheidung;\nsofern nicht ein Gericht des Staates entschie-              ein Nachweis nach lit. a, b oder c braucht nicht\nden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Ent-              beigefügt zu werden, wenn\nscheidung angehört haben:                                       die für die letzte Ehe nach Z 1 vorzulegende\nBescheid des österreichischen Bundesministe-                    Personenstandsurkunde einen Vermerk über die\nriums für Justiz über die Anerkennung der aus-                  Auflösung oder die Nichtigerklärung der Ehe ent-\nländischen Entscheidung.                                        häli,\nfür eine frühere Ehe gleichfalls eine beglaubigte\nAbschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch\noder eine Heiratsurkunde mit einem entspre-\nchenden Vermerk beigefügt wird;\n3. Bescheid des österreichischen Bundesministe-\nriums für Justiz über die Anerkennung der auslän-\ndischen Entscheidung über die Scheidung, Auf-\nhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe,\nsofern nicht ein Gericht des Staates entschieden\nhat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung\nangehört haben.\nC. Für Verlobte, die Angehörige eines dritten Staates sind\nDie unter AI und A III angeführten Urkunden (oder entsprechende Ersatzurkunden); gegebenenfalls weitere Urkunden, die von\nder Gesetzgebung des Staates vorgeschrieben sind, dem sie angehören.","918                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAuswärtiges Amt\n510-513.01 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft unter Bezugnahme\nauf Artikel 10 Absatz 2 Nummer 3 des Vertrages vom 18. November 1980 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verzicht auf die\nBeglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die\nBeschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen mitzuteilen, daß die mit Verbalnote des\nAuswärtigen Amts vom 25. Februar 1982 übermittelte Zusammenstellung von Urkun-\nden, die dem Antrag auf Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses beizu-\nfügen sind, wie aus der beigefügten Anlage ersichtlich, geändert und ergänzt worden\nist.\nDas Auswärtige Amt bittet, die zuständigen österreichischen Behörden entspre-\nchend zu unterrichten.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut sei-\nner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 3. September 1984\nL. S.\nAn die\nÖsterreichische Botschaft\nBonn\nAnlage\nDie mit der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 25. Februar 1982 übermittelte\nZusammenstellung von Urkunden, die dem Antrag auf Ausstellung eines deutschen\nEhefähigkeitszeugnisses beizufügen sind, wird wie folgt geändert und ergänzt:\n1. In Abschnitt I werden wie folgt neu gefaßt\na) in der Spalte „für deutsche Verlobte\" die Nummer 3:\n„3. Bescheinigung des den Antrag entgegennehmenden Standesbeamten, daß\nihm eine Staatsangehörigkeitsurkunde oder ein Reisepaß oder Personal-\nausweis der Bundesrepublik Deutschland oder ein Berliner behelfsmäßiger\nPersonalausweis vorgelegen hat.\"\nb) in Spalte „für österreichische Verlobte\" die Nummern 1 und 2:\n„ 1. Nachweis des Wohnsitzes oder Aufenthalts, bei Fehlen eines solchen des\nletzten Wohnsitzes im Gebiet der Republik Österreich;\n2. Abschrift aus dem Geburtenbuch;\".\n2. In Abschnitt III wird\na) die Überschrift wie folgt neu gefaßt:\n,,III.\ndie verheiratet gewesen sind oder bei denen sonstige Eheverbote vorliegen\n(zusätzlich zu 1. und - für deutsche Verlobte - gegebenenfalls auch zu II.)\";\nb) am Ende der Nummer 2 angefügt:\n,,ein Nachweis nach den Buchstaben a, b oder c braucht nicht beigefügt zu wer-\nden, wenn\n- die für die letzte Ehe nach Nummer 1 vorzulegende Personenstandsurkunde\neinen Vermerk über die Auflösung oder die Nichtigerklärung der Ehe enthält,\n- für eine frühere Ehe gleichfalls eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus\ndem Familienbuch oder eine Heiratsurkunde mit einem entsprechenden Ver-\nmerk beigefügt wird;\".","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984                                        919\nBekanntmachung\nzu dem Haager Übereinkommen\nüber die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 13. September 1984\nZu dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisauf-\nnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 197711 S. 1452, 1472)\nhat Zypern am 15. Mai 1984 dem Ministerium für Auswärtige Angelegenhei-\nten der Niederlande folgendes notifiziert:                                                       (Übersetzung)\n\"The Republic of Cyprus makes the following declarations:           ,.Die Republik Zypern gibt folgende Erklärungen ab:\n1. Under Article 2 the Ministry of Justice is designated as the     1. Nach Artikel 2 wird das Justizministerium als die zustän-\nCompetent Authority.                                                dige Behörde bestimmt.\n2. Under Article 16 the Ministry of Justice is designated as the    2. Nach Artikel 16 wird das Justizministerium als die zustän-\nCompetent Authority.                                                 dige Behörde bestimmt.\n3. Under Article 17 the Ministry of Justice is designated as the    3. Nach Artikel 17 wird das Justizministerium als die zustän-\nCompetent Authority.                                                 dige Behörde bestimmt.\n4. In accordance with Article 18 the Republic of Cyprus de-         4. Nach Artikel 18 erklärt die Republik Zypern, daß ein diplo-\nclares that a diplomatic officer, consular agent or com-             matischer oder konsularischer Vertreter oder ein Beauf-\nmissioner authorised to take evidence under Articles 15, 16          tragter, der befugt ist, nach Artikel 15, 16 oder 17 Beweis\nor 17 may apply to the Competent Authority for appropriate           aufzunehmen, sich an die zuständige Behörde wenden\nassistance to obtain such evidence by compulsion as pres-           kann, um die für diese Beweisaufnahme erforderliche\ncribed by the law for internal proceedings, provided that the        Unterstützung durch die in ihrem Recht vorgesehenen\nrequesting Contracting State has made a declaration                  Zwangsmaßnahmen zu erhalten, sofern der ersuchende\naffording reciprocal facilities under Article 18.                   Vertragsstaat eine Erklärung abgegeben hat, daß er sei-\nnerseits entsprechende Erleichterungen nach Artikel 18\neinräumt.\nUnder Article 18 the Suprema Court is designated as the              Nach Artikel 18 wird der Oberste Gerichtshof als die\nCompetent Authority.                                                 zuständige Behörde bestimmt.\n5. In accordance with Article 23, the Government of the Re-         5. Nach Artikel 23 erklärt die Regierung der Republik Zypern,\npublic of Cyprus declares that the Republic of Cyprus will           daß die. Republik Zypern Rechtshilfeersuchen nicht erle-\nnot execute Letters of Request issued for the purpose of             digt, die ein Verfahren der „pre-trial discovery of docu-\nobtaining pre-trial discovery of documents. The Govern-             ments\" zum Gegenstand haben. Die Regierung der Repu-\nment of the Republic of Cyprus further declares that the Re-        blik Zypern erklärt ferner, daß die Republik Zypern unter\npublic of Cyprus understands 'Letters of Request issued for         ,.Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren der ,pre-trial dis-\nthe purpose of obtaining pre-trial discovery of documents'          covery of documents' zum Gegenstand haben,\" im Sinne\nfor the purposes of the foregoing declaration as including          der vorstehenden Erklärung auch jedes Rechtshilfeersu-\nany Letter of Request which requires a person:                      chen versteht, aufgrund dessen eine Person\na. to state what documents relevant to the proceedings to           a. darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang\nwhich the Letter of Request relates are, or have been, in           mit dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersu-\nhis possession, custody or power; or                                chen bezieht, sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam\noder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden\nhaben, oder\nb. to produce any documents other than particular docu-             b. Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersu-\nments specified in the Letter of Request as being docu-             chen nicht einzeln bezeichnet werden, sich aber nach\nments appearing to the requested court to be, or likely             Auffassung des ersuchten Gerichts im Besitz, im\nto be, in his possession, custody or power.                         Gewahrsam oder in der Verfügungsgewalt dieser Per-\nson befinden oder wahrscheinlich befinden.\nThe Republic of Cyprus makes the following reservations:            Die Republik Zypern macht folgende Vorbehalte:\n1. In accordance with Article 8 the Republic of Cyprus de-         1. Nach Artikel 8 erklärt die Republik Zypern, daß Mitglieder\nclares that members of the judicial personnel of the re-            der ersuchenden gerichtlichen Behörde bei der Erledigung\nquesting authority may be present at the execution of a Let-        eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein können.\nter of Request.\n2. In accordance with the provisions of Article 33 the Republic     2. Nach Artikel 33 wird die Republik Zypern ein Rechtshilfeer-\nof Cyprus will not accept a Letter of Request in French.\"           suchen, das in französischer Sprache abgefaßt ist, nicht\nentgegennehmen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Juni 1984 (BGBI. II S. 567).\nBonn, den 13. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","920                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mano River Union\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. September 1984\nIn Freetown ist am 6. August 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Mano River Union über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 7\nam 6. August 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. September 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mano River Union\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Finanzierungs-\nbeitrages, die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie\ndie Mano River Union -\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zu schlie-\nßende Finanzierungs- und Projektvertrag zwischen der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nanstalt für Wiederaufbau, der Mano River Union als Empfänger\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mano River\ndes Finanzierungsbeitrages sowie der Regierung der Republik\nUnion sowie ihren Mitgliedsländern,\nSierra Leone, deren Ministry of Works der verantwortliche Pro-\njektträger (Executing Agency) ist. Dieser Vertrag unterliegt\nin dem w·unsch, diese freundschaftlichen Beziehungen\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nvorschriften.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Mano River Union stellt sicher, daß die Mitgliedsländer\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung   und sonstigen öffentlichen Abgaben freistellen, die im Zusam-\nin den Mitgliedsländern der Mano River Union beizutragen -         menhang mit Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2\nerwähnten Finanzierungs- und Projektvertrages in den Mit-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 gliedsländern erhoben werden.\nArtikel 1                                                        Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            Die Mano River Union stellt sicher, daß bei den sich aus der\nes der Mano River Union, von der Kreditanstalt für Wieder-           Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-\naufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Straße Free-              porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\ntown-Monrovia/Teilstück Bo-Bandajuma'' einen Finanzie-              Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nrungsbeitrag bis zu 40,0 Millionen DM (in Worten: vierzig           ternehmen überlassen bleibt, daß keine Maßnahmen getroffen\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                               werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-"]}