{"id":"bgbl2-1984-32-12","kind":"bgbl2","year":1984,"number":32,"date":"1984-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/32#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-32-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_32.pdf#page=25","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-08-31T00:00:00Z","page":901,"pdf_page":25,"num_pages":6,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984                                     901\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der BundesreP.ublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. August 1984\nIn Kairo ist am 24. März 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Oeut.~chland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 9. August 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik D~_utschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                d) Familienplanung, Phase 11,\nund                                 e) Elektrizitätssektor und\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -              f) für ein (mehrere) Vorhaben, das (die) noch durch Brief-\nwechsel festzulegen ist (sind),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi-              wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nschen Republik Ägypten,                                             den ist, Darlehen bis zu 250 Millionen DM (in Worten: zwei-\nhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem spä-\ngen und zu vertiefen,                                               teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, fin-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        det dieses Abkommen Anwendung.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nin der Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                     Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom                 (4) Die Auszahlung der Darlehen, die für die in Absatz 1,\n21. März 1984-                                                     Buchstabe c bis d bezeichneten Vorhaben bestimmt sind, ist\ndavon abhängig, daß die in dem zwischen der Regierung der\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabi-\nschen Republik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar\nArtikel 1                              1973 übernommenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht\nerfüllt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder                                    Artikel 2\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                  (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nden Darlehensnehmern, von der Kredita!')stalt für Wieder-           Bedingungen, zu denen er gewährt wird - einschließlich ange-\naufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben                         messener Gebühren sowie anderer Finanzierungskosten ent-\na) Abwasserbeseitigung Kafr el Sheikh, Phase 1,                     sprechend banküblichen, zwischen der Zentralbank von Ägyp-\nten und der Kreditanstalt für Wiederaufbau vereinbarten\nb) Maßnahmen auf dem Eisenbahnsektor\nGrundsätzen -, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nc) Ausbau des Fernmeldewesens, Phase II a,                          bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern und der","902                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die                                   Artikel 4\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt\nschriften unterliegen, ohne jedoch den Darlehensnehmer mit\nbei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nweiteren Finanzierungskosten, außer den vorgenannten, zu\nporten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftver-\nbelasten.\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(2) Die Verwendung der Darlehen, über die in den Jahren           kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n1973 bis 1982 zwischen der Regierung der Bundesrepublik              berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik                dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nÄgypten Abkommen der finanziellen Zusammenarbeit abge-               schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nschlossen wurden, sowie die Bedingungen, zu denen diese              eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nDarlehen gewährt werden - einschließlich angemessener                Genehmigungen.\nGebühren sowie anderer Finanzierungskosten entsprechen\nbanküblichen, zwischen der Zentralbank von Ägypten und der                                     Artikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau vereinbarten Grundsätzen -,\nunterliegen den Bestimmungen der zwischen den Darlehens-                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nnehmern in der Arabischen Republik Ägypten und der Kredit-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nanstalt für Wiederaufbau bereits abgeschlossenen oder noch\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nabzuschließenden Darlehensverträge, die den in der Bundes-\nwerden.\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen, ohne jedoch den Darlehensnehmer mit weiteren Finan-\nArtikel 6\nzierungskosten außer den vorgenannten zu belasten. Die ein-\ngangs ewähnten Abkommem sind im Anhang zu diesem Ab-                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nkommen aufgeführt.                                                   des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(3) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit\nland gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher           mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-\ntieren.                                                                                        Artikel 7\nArtikel 3\nDieses Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die\nDie Kreditanstalt für Wiederaufbau wird mit keinen Steuern        Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung\noder sonstigen öffentlichen Abgaben belastet, die im Zusam-         der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das\nmenhang mit Abschluß und Durchführung der in ~.rtikel 2             Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen\nerwähnten Verträge in der Arabischen Republik Agypten               Voraussetzungen aufseiten der Arabischen Republik Ägypten\nerhoben werden.                                                     erfüllt sind.\nGeschehen zu Kairo am 24. März 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Kurt Müller\nDr. Jürgen Warnke\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nWagih Shindy","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984                 903\nAnhang\nAbkommen, auf die in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens Bezug genommen wird:\nOrt          Datum                Betrag             Stichwort\nKairo         8. 2. 1973          160 Mio DM         Projekt- und Warenhilfe\nKairo        11. 4. 1974           60 Mio DM         Projekthilfe\nBonn          5. 7. 1974          155 Mio DM         Waren- und Projekthilfe\nKairo        16. 4. 1975           90 Mio DM         Projekthilfe\nKairo        16. 4. 1975          155 Mio DM         Warenhilfe 1975/1976\nBonn         30. 3. 1976          130 Mio DM         Warenhilfe\nBonn         30. 3. 1976          100 Mio DM         Projekthilfe\nBonn         28. 6. 1977           70 Mio DM         Warenhilfe\nBonn         28. 6. 1977          180 Mio DM         Projekthilfe\nKairo        18. 4. 1978           60 Mio DM         Lokomotiven\nKairo        29.10.1978              5 Mio DM         Schwimmdock Port Said\nKairo        29.10.1978            66,5 Mio DM       Warenhilfe\nKairo        29.10.1978           183,5 Mio DM       Projekthilfe\nBonn         10. 5. 1979          175 Mio DM         Projekthilfe\nBonn         10. 5. 1979           75 Mio DM         Warenhilfe\nKairo        12. 4. 1980           10 Mio DM         Schwimmkräne und\nSchlepper Suez 1\nKairo        28. 4. 1980           27   Mio  DM      Kranschiff für Hafen Suez\nKairo        28. 4. 1980          190   Mio  DM      Projekthilfe\nKairo        28. 4. 1980           60   Mio  DM      Warenhilfe\nKairo        28. 4. 1980           32   Mio  DM      Fernmeldeprojekte\nKairo        22. 10. 1981         240   Mio  DM      Projekthilfe\nKairo        22.10.1981            50   Mio  DM      Warenhilfe\nKairo         9.12.1982            17,4 Mio  DM      Werfthilfe\n(2 Fahrgastschiffe)\nKairo         9.12.1982           274   Mio DM       Projekthilfe\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf\nVom 4. September 1984\nDas Übereinkommen Nr. 111 des Internationalen\nArbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskri-\nminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961- II\nS. 97) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für\nSt. Lucia                          am   18. August 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Januar 1984 (BGBI. II\nS. 147).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","904             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Schutz und Erleichterungen\nfür Arbeitnehmervertreter im Betrieb\nVom 4. September 1984\nDas Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz und\nErleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb\n(BGBI. 1973 II S. 953) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3\nfür\nTansania                        am   19. August 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Januar 1984 (BGBI. II\ns. 172).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung\nVom 4. September 1984\nDas Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Min-\ndestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI.\n1976 II S. 201) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nDominica                   am   27. September 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Januar 1984 (BGBI. II\ns. 203).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984   905\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Verhütung und Bekämpfung\nder durch krebserzeugende Stoffe\nund Einwirkungen verursachten Berufsgefahren\nVom 5. September 1984\nDas Übereinkommen Nr. 13~ der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über die Verhü-\ntung und Bekämpfung der durch krebserzeugende\nStoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren\n(BGBI. 1976 II S. 577) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3\nfür                                              ·.\nVenezuela                         am 5. Juli 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Februar 1984 (BGB!. II S. 179).\nBonn, den 5. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den bezahlten Bildungsurlaub\nVom 5. September 1984\nDas Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über den bezahl-\nten Bildungsurlaub (BGBI. 1976 II S. 1526) wird nach\nseinem Artikel 13 Abs. 3 für\nVenezuela                   am 6. September 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Februar 1984 (BGBl.11 S. 179).\nBonn, den 5. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","906            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Verbände ländlicher Arbeitskräfte\nund ihre Rolle in der wirtschaftlichen\nund sozialen Entwicklung\nVom 5. September 1984\nDas Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Ver-\nbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirt-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II\nS. 481) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für .\nVenezuela                           am   5. Juli 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Februar 1984 (BGBl.11 S. 180).\nBonn, den 5. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150\nder Internationalen Arbe.itsorganisation\nüber die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau\nVom 5. September 1984\nDas Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-\nverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II\nS. 1254) i~t nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nVenezuela                      am   17. August 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Februar 1984 (BGBl.11 S. 182).\nBonn, den 5. September 198~\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}