{"id":"bgbl2-1984-32-11","kind":"bgbl2","year":1984,"number":32,"date":"1984-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/32#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-32-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_32.pdf#page=23","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-08-30T00:00:00Z","page":899,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984                                        899\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-                                 Artikel 7\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngungen.                                                               des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 5                                  lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-          ten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind              mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ninternational öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-\nfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nArtikel 8\nArtikel 6\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-          zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Arabischen\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-          Republik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nrung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-            land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-\nden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-         mens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf\nkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.                   seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 26. April 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n8. von Staden\nDr. Jürgen Warnke\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nWagih Shindy\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. August 1984\nIn Port-au-Prince ist am 8. Mai 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Haiti über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 8. Mai 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","900                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Haiti -                    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Haiti\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              erhoben werden, frei.\nHaiti,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            Die Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus\ngen und ZU vertiefen,                                                 der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nin Haiti beizutragen -                                                erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                    Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nlicht es der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt      und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Slum-          geregelt.\nsanierung Vieux St. Martin/Port-au-Prince\", einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu 7 800 000,00 DM (in Worten: sieben Millio-                                   Artikel 6\nnen achthunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nder Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt           Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung             gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und              bevorzugt werden.\nBetreuung des Vorhabens „Slumsanierung Vieux St. Mar-\ntin/Port-au-Prince\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,                                     Artikel 7\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nAnwendung.\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 2                                 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Haiti innerhalb von\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie          drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,            teilige Erklärung abgibt.\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden                                   Artikel 8\nRechtsvorschriften unterliegt.                                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nGeschehen zu Port-au-Prince am 8. Mai 1984 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFritjof von Nordenskjöld\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Haiti\nJean-Robert Estime\nAußenminister\nTheodore Achille\nStaatsminister für soziale Angelegenheiten\nClaude Weil\nPlanungsminister"]}