{"id":"bgbl2-1984-32-10","kind":"bgbl2","year":1984,"number":32,"date":"1984-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/32#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-32-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_32.pdf#page=21","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-08-28T00:00:00Z","page":897,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984                                          897\nStaatsangehörigen die im Omnibus Investment Code                       nationals the tax incentives provided for in the Omni-\n(Presidential Decree Nr. 1789) vorgesehenen steuer-                    bus Investment Code (Presidential Decree No. 1789);\nlichen Anreize zu gewähren.\nb) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 8 oder Artikel 12       (b) Except where the provisions of Article 9, paragraph 8 of\nAbsatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren                   Article 11, or paragraph 6 of Article 12 apply, interest,\nund andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Ver-                    royalties and other disbursements paid by an enter-\ntragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässi-                  prise of a Cont.racting State to a resident of the other\nge Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen              Contracting State shall, for the purpose of determining\nGewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Be-                    the taxable profits of such enterprise, be deductible\ndingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten                       under the same conditions as if they had been paid to\nStaat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dem-                      a resident of the first-mentioned State. Similarly, any\nentsprechend sind Schulden, die ein· Unternehmen                       debts of an enterprise of a Contracting State to a\neines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Ver-                  resident of the other Contracting State shall, for the\ntragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung                  purpose of determining the taxable capital of such\ndes steuerpflichtigen Vermögens dieses Unterneh-                      enterprise, be deductible under the same conditions as\nmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden                      if they had been contracted to a resident of the first-\ngegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen                     mentioned State.\nPerson zum Abzug zuzulassen.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nFor the Federal Republic of Germany\nDr. G. Feilner\nFür die Republik der Philippinen\nFor the Republic of the Philippines\nVirata\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesref?ublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. August 1984\nIn Bonn ist am 26. April 1983 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 26. April 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","898                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             lionen fünfhunderttausend Deutsche Mark), mithin insgesamt\nbis zu 250 Millionen DM (in Worten: zweihundertfünfzig Millio-\nund\nnen Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem spä-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi-\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung sowie für notwendige\nschen Republik Ägypten,\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nAbkommen Anwendung.\ngen und zu vertiefen,\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            r;,>eutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nAgypten durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   rungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\nin der Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                    gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\nnicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom                 (4) Die Auszahlung der Darlehen und Finanzierungs-\n14. April 1983 -                                                   beiträge, die für die in Absatz 1 Buchstabe i bis m bezeichne-\nten Vorhaben bestimmt sind, ist davon abhängig, daß die in\nsind wie folgt übereingekommen:                                 dem zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten verein-\nbarten Protokoll vom 8. Februar 1973 übernommenen Zah-\nArtikel 1                               lungsverpflichtungen fristgerecht erfüllt werden.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder                                     Artikel 2\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                   (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,              sowie die Bedingungen - einschließlich angemessener\nFrankfurt am Main, für die Vorhaben                                  Gebühren sowie anderer Finanzierungskosten - zu denen er\ngewährt wird, bestimmen zwischen den Empfängern der Dar-\na) Zuckerfabrik Guirga,\nlehen und Finanzierungsbeiträge und der Kreditanstalt für\nb) Rehabilitierung       der    Eisenbahnstrecke      Alexandria-    Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der\nKairo-Assuan,                                                  Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nc) Ländliche Entwicklung Oase Fayum,\nd) Ländliche Entwicklungsbank (PBDAC),                                 (2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\ne) 4. Koksofenbatterie Heluan,                                      Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nf)    Ölmühle,                                                      Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-\ng) Lieferung elektrischer Komponenten,                              tieren.\nh) Telefonnetz Kairo-Abbassia,                                                                 Artikel 3\ni) Rehabilitierung von Umspannstationen,                               Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die\nj)   Rehabilitierung von Übertragungs- und Kontrollsystemen        Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nim Elektrizitätsnetz,                                         sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nk) Rehabilitierung von Kraftwerken,\nträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.\n1)   Studien- und Expertenfonds 11,\nm) Management-Beratung für die Ägyptische Eisenbahn-                                          Artikel 4\ngesellschaft (ENR)                                               Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-       bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung\nden ist, Darlehen bis zu 241,5 Millionen DM (in Worten: zwei-      der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-\nhunderteinundvierzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche         sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passa-\nMark) und - zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleit-       . gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben              nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nder Finanziellen Zusammenarbeit - erforderlichenfalls Finan-       Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nzierungsbeiträge bis zu 8,5 Millionen DM (in Worten: acht Mil-     schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen"]}