{"id":"bgbl2-1984-31-5","kind":"bgbl2","year":1984,"number":31,"date":"1984-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/31#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_31.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des Änderungsprotokolls","law_date":"1984-08-28T00:00:00Z","page":867,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984     867\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Sklaverei und des Änderungsprotokolls\nVom 28. August 1984\n1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über\ndie Sklaverei (RGBI. 1929 II S. 63) ist nach seinem\nArtikel 12,\n2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung\ndes Übereinkommens vom 25. September 1926 über\ndie Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach seinem\nArtikel III Abs. 1\nfür\nKamerun                             am 27. Juni 1984\nin Kraft getreten.\nDementsprechend ist Kamerun Vertragspartei des\nÜbereinkommens in der Fassung des Änderungsproto-\nkolls (BGBI. 1972 II S. 1473).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Februar 1984 (BGBI. II\nS. 218).\nBonn, den 28. August 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. August 1984\nIn Lima ist am 30. Mai 1984 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Peru über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 6\nam 30. Mai 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr Arnolds","868                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n·       und der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nund\nunterliegt.\ndie Regierung der Republik Peru -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nPeru,                                                                 lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Peru\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                            Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-             Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nin Peru beizutragen -                                                 kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nsind wie folgt übereingekommen:                                    deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nArtikel 1                                gungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für                                    Artikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nund Expertenfonds\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu                  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nerhalten.                                                             land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 2                                teilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie                                     Artikel 6\ndas Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des             Kraft.\nGeschehen zu Lima am dreißigsten Mai neunzehnhundert-\nvierundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-\nnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Joachim Hille\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Sandro Mariategui Chiappe\nAußenminister von Peru","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984                                         869\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. August 1984\nIn Lusaka ist am 9. August 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 9. August 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Buchstaben a\nund                                 bis d, wenn nach Prüfung der einzelnen Vorhaben die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, der Finanzierungs-\ndie Regierung der Republik Sambia -                   beitrag nach Maßgabe des Buchstaben e dieses Artikels ver-\nwendet:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            a) bis zu 14 000 000,00 DM (in Worten: vierzehn Millionen Deut-\nSambia,                                                                 sche Mark) für das Vorhaben „landwirtschaftliches Regional-\nentwicklungsvorhaben Gwembetal\"\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             b) bis zu 7 500 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen fünf-\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           hunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabili-\ngen und zu vertiefen,                                                   tierung der Maismühlen\"\nc) bis zu 4 500 000,00 DM (in Worten: vier Millionen fünfhundert-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Ausrüstung für\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 die sambische Eisenbahnwerkstatt Kabwe\"\nd) bis zu 11 000 CXX>,00 DM (in Worten: elf Millionen Deutsche\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nMark) für das Vorhaben „Wasserversorgung Chipata\". Damit\nin der Republik Sambia beizutragen,\nerhöht sich der im Regierungsabkommen vom 13. September\n1983 in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f genannte Darlehens-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in                  betrag von bis zu 3 000 CXX>,00 DM (in Worten: drei Miilionen\nLusaka vom 24. bis 29. November 1983 und das Verhand-                   Deutsche Mark) um bis zu 11 000 000,00 DM (in Worten: elf\nlungsprotokoll vom 29. November 1983 -                                  Millionen Deutsche Mark) auf bis zu 14 CXX) 000,00 DM (in\nWorten: vierzehn Millionen Deutsche Mark)\nsind wie folgt übereingekommen:\ne) bis zu 1 000 CXX>,00 DM (in Worten: eine Million Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds III\".\nArtikel 1\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt\nlicht es der Regierung der Republik Sambia, von der Kredit-         ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu        Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\ninsgesamt 37 000 000,00 DM (in Worten: siebenunddreißig             maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 2\nMillionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis         Buchstaben a bis d genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nzu 1 000 000,00 DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark)          Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet· dieses\nzu erhalten.                                                        Abkommen Anwendung.","870                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n(4) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis d bezeichneten Vorhaben     zierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-           Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia          ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge         nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nfür Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß den Ab-               Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nsätzen 2 und 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht       ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür solche Maßnahmen verwendet werden.                              für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 2\nArtikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern         rung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-\nder Darlehen und des Finanzierungsbeitrages zu schließen-           benden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-         lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 6\nArtikel 3\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß        land gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in            von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nSambia erhoben werden.                                             gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 4                                                         Artikel 7\nDie Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-            Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 9. August 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDetlef Boldt\nFür die Regierung der Republik Sambia\nDr. E. C. Kaunga"]}