{"id":"bgbl2-1984-31-21","kind":"bgbl2","year":1984,"number":31,"date":"1984-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/31#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-31-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_31.pdf#page=9","order":21,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-08-29T00:00:00Z","page":869,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984                                         869\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. August 1984\nIn Lusaka ist am 9. August 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 9. August 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Buchstaben a\nund                                 bis d, wenn nach Prüfung der einzelnen Vorhaben die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, der Finanzierungs-\ndie Regierung der Republik Sambia -                   beitrag nach Maßgabe des Buchstaben e dieses Artikels ver-\nwendet:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            a) bis zu 14 000 000,00 DM (in Worten: vierzehn Millionen Deut-\nSambia,                                                                 sche Mark) für das Vorhaben „landwirtschaftliches Regional-\nentwicklungsvorhaben Gwembetal\"\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             b) bis zu 7 500 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen fünf-\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           hunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabili-\ngen und zu vertiefen,                                                   tierung der Maismühlen\"\nc) bis zu 4 500 000,00 DM (in Worten: vier Millionen fünfhundert-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Ausrüstung für\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 die sambische Eisenbahnwerkstatt Kabwe\"\nd) bis zu 11 000 CXX>,00 DM (in Worten: elf Millionen Deutsche\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nMark) für das Vorhaben „Wasserversorgung Chipata\". Damit\nin der Republik Sambia beizutragen,\nerhöht sich der im Regierungsabkommen vom 13. September\n1983 in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f genannte Darlehens-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in                  betrag von bis zu 3 000 CXX>,00 DM (in Worten: drei Miilionen\nLusaka vom 24. bis 29. November 1983 und das Verhand-                   Deutsche Mark) um bis zu 11 000 000,00 DM (in Worten: elf\nlungsprotokoll vom 29. November 1983 -                                  Millionen Deutsche Mark) auf bis zu 14 CXX) 000,00 DM (in\nWorten: vierzehn Millionen Deutsche Mark)\nsind wie folgt übereingekommen:\ne) bis zu 1 000 CXX>,00 DM (in Worten: eine Million Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds III\".\nArtikel 1\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt\nlicht es der Regierung der Republik Sambia, von der Kredit-         ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu        Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\ninsgesamt 37 000 000,00 DM (in Worten: siebenunddreißig             maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 2\nMillionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis         Buchstaben a bis d genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nzu 1 000 000,00 DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark)          Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet· dieses\nzu erhalten.                                                        Abkommen Anwendung.","870                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n(4) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis d bezeichneten Vorhaben     zierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-           Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia          ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge         nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nfür Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß den Ab-               Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nsätzen 2 und 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht       ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür solche Maßnahmen verwendet werden.                              für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 2\nArtikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern         rung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-\nder Darlehen und des Finanzierungsbeitrages zu schließen-           benden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-         lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 6\nArtikel 3\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß        land gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in            von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nSambia erhoben werden.                                             gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 4                                                         Artikel 7\nDie Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-            Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 9. August 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDetlef Boldt\nFür die Regierung der Republik Sambia\nDr. E. C. Kaunga","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984                            871\nBekanntmachung                                             Bekanntmachu11p\nüber den Geltungsbereich                     über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\ndes Internationalen Übereinkommens von 1974                  über die Änderung von Namen und Vornamen\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 4. September 1984\nVom 29. August 1984\nDas Internationale Übereinkommen von 197 4 zum             Das Übereinkommen vom 4. September 1958 über\nSchutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979         die Änderung von Namen und Vornamen (BGBI. 1961 II\nII S. 141; 198311 S. 784) ist nach seinem Artikel X Buch-   S. 1055, 1076) ist nach seinem Artikel 9 für\nstabe b für                                                   Portugal                              am 4. Juli 1984\nKamerun                          am 14. August 1984     in Kraft getreten.\nin Kraft getreten.                                            Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die          Bekanntmachung vom 31. August 1982 (BGBI. II\nBekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. II S. 512).         S. 797).\nBonn, den 29. August 1984                                 Bonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen                         Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                Im Auftrag\nDr. Bertele                                                Dr. Bertele\nBekanntmachung                                             Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verfassung                             über den Geltungsbereich\nder Internationalen Arbeitsorganisation                des Internationalen Freibord-Übereinkommens\nvon 1966\nVom 4. September 1984\nVom 4. September 1984\nDie Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa-\ntion in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung              Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom\n(BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206)     5. April 1966 (BGBI. 196911 S. 249) ist nach seinem Arti-\nist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für die                     kel 28 Abs. 3 für\nSalomonen                            am 28. Mai 1984        Kamerun                         am   14. August 1984\nin Kraft getreten.                                          in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die              Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. November 1983 (BGBI. II              Bekanntmachung vom 10. Mai 1984 (BGBI. II S. 509).\ns. 766).\nBonn, den 4. September 1984                                 Bonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen                         Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                  Im Auftrag\nDr. Bertele                                                Dr. Bertele","872               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Haager Konferenz für Internationales Privatrecht\nVom 4. September 1984\nDie auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz\nfür Internationales Privatrecht am 31. Oktober 1951 in\nDen Haag beschlossene revidierte Fassung der Sat-\nzung der Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II\nS. 732) ist nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 2 für\nPolen                              am 29. Mai 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 29. August 1983 (BGB!. II\nS. 572) und vom 7. November 1983 (BGBI. II S. 732).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzum Internationalen Übereinkommen von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 4. September 1984\nDas Protokoll vom 19. November 1976 zum Inter-\nnationalen Übereinkommen von 1969 über die zivil-\nrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\n(BGBI. 1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V\nAbs. 2 für\nKamerun                         am  12. August 1984\nin Kraft getreten.\nDas Vereinigte Königreich hat dem General-\nsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-\ntion am 8. Mai 1984 die Erstreckung des Protokolls auf\nAnguilla mit Wirkung vom 1 . September 1984 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Mai 1984 (BGBI. II S. 511 ).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984  873\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übere_inkommens\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 4. September 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-\nber 1971 über die Errichtung eines Internationalen\nFonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-\nden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Arti-\nkel 40 Abs. 3 für\nKamerun                         am  12.August 1984\nin Kraft getreten.\nDas Vereinigte Königreich hat dem General-\nsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-\ntion am 8. Mai 1984 die Erstreckung des Übereinkom-\nmens auf Anguilla mit Wirkung vom 1. September 1984\nnotifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 254).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen\nVom 4. September 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-\nber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-\nschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach\nseinem Artikel XI Abs. 2 für\nKamerun                         am  12. August 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Juli 1984 (BGBI. II S. 663).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","874               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachul\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationalen Regeln\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 4. September 1984\nDas Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die\nInternationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-\nstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 101 7; 1983 II S. 303)\nist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für\nKamerun                             am   14. Mai 1984\nin Kraft getreten.\nDie Niederlande haben dem Generalsekretär der\nInternationalen Seeschiffahrts-Organisation am 24. Mai\n1984 die Erstreckung des Übereinkommens nach\ndessen Artikel III auf die Niederländischen Antillen mit\nWirkung vom 1. Juli 1984 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Mai 1984 (BGBI. II S. 511 ).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 4. September 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-\nber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-\nschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach\nseinem Artikel XV Abs. 2 für\nKamerun                          am  12. August 1984\nin Kraft getreten.\nDas Vereinigte Königreich. hat dem General-\nsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-\ntion am 8. Mai 1984 die Erstreckung des Übereinkom-\nmens nach dessen Artikel XVII auf Anguilla mit Wirkung\nvom 1. September 1984 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 253).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984        875\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte\nfür gleichwertige Arbeit\nVom 4. September 1984\nDas Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleich-\nheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeits-\nkräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23) ist\nnach seinem Artikel 6 Abs. 3 für\nSt. Lucia                       am   18. August 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Januar 1984 (BGBI. II\ns. 146).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachunp                       ·\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden,\nvor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können\nVom 4. September 1984\nDas Übereinkommen vom 14. September 1961 über\ndie Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor\ndenen nichteheliche Kinder anerkannt werden können\n(BGBI. 1965 II S. 17, 19), ist nach seinem Artikel 9 für\nPortugal                              am 4. Juli 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. August 1981 (BGBl.11 S. 625).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","876                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvofschriften.\nBezugebedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,45 DM ( 1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                       Bundesanzeiger Verlagag•.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                          Poetvertrlebsstüclt · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Entschädigung bei Betriebsunfällen\nVom 4. September 1984\nAufgrund einer am 21. Juli 1983 registrierten Erklärung wendet das\nVereinigte Königreich das Übereinkommen Nr. 17 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung bei Betriebs-\nunfällen (BGBI. 1955 II S. 93) auf Hongkong mit Wirkung vom 21. Juli 1983 nur\nnoch nach Maßgabe der folgenden, bereits am 14. Januar 1981 registrierten\nAbänderung zu Artikel 9 des Übereinkommens an:\n(Übersetzung)\n\"Article 9:                                           ,,Artikel 9:\nThe employer ist not liable to pay for                 Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet,\nmedical, surgical or pharmaceutical aid in            für ärztlichen Beistand, chirurgische\nrespect of an injury which does not inca-             Behandlung oder für die Versorgung mit\npacitate the workman for at least three               Arznei aufzukommen, wenn der Arbeit-\nconsecutive days from earning his full                 nehmer infolge des Unfalls nicht minde-\nwages.\"                                               stens an drei aufeinanderfolgenden\nTagen daran gehindert ist, seinen vollen\nLohn zu verdienen.\"\nDie am 14. Januar 1981 in bezug auf Hongkong zusätzlich registrierte\nAbänderung zu Artikel 9 des Übereinkommens ist somit mit Wirkung vom\n21. Juli 1983 zurückgenommen worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 16. Oktober 1981 (BGBI. II S. 956) und vom 24. Januar 1984 (BGBI. II\nS. 140).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}