{"id":"bgbl2-1984-31-20","kind":"bgbl2","year":1984,"number":31,"date":"1984-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/31#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-31-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_31.pdf#page=7","order":20,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-08-29T00:00:00Z","page":867,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984     867\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Sklaverei und des Änderungsprotokolls\nVom 28. August 1984\n1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über\ndie Sklaverei (RGBI. 1929 II S. 63) ist nach seinem\nArtikel 12,\n2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung\ndes Übereinkommens vom 25. September 1926 über\ndie Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach seinem\nArtikel III Abs. 1\nfür\nKamerun                             am 27. Juni 1984\nin Kraft getreten.\nDementsprechend ist Kamerun Vertragspartei des\nÜbereinkommens in der Fassung des Änderungsproto-\nkolls (BGBI. 1972 II S. 1473).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Februar 1984 (BGBI. II\nS. 218).\nBonn, den 28. August 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. August 1984\nIn Lima ist am 30. Mai 1984 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Peru über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 6\nam 30. Mai 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr Arnolds","868                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n·       und der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nund\nunterliegt.\ndie Regierung der Republik Peru -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nPeru,                                                                 lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Peru\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                            Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-             Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nin Peru beizutragen -                                                 kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nsind wie folgt übereingekommen:                                    deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nArtikel 1                                gungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für                                    Artikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nund Expertenfonds\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu                  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nerhalten.                                                             land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 2                                teilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie                                     Artikel 6\ndas Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des             Kraft.\nGeschehen zu Lima am dreißigsten Mai neunzehnhundert-\nvierundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-\nnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Joachim Hille\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Sandro Mariategui Chiappe\nAußenminister von Peru"]}