{"id":"bgbl2-1984-31-2","kind":"bgbl2","year":1984,"number":31,"date":"1984-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/31#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_31.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-08-27T00:00:00Z","page":863,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984                                     863\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. August 1984\nIn Maseru ist am 18. April 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 18. April 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                gung in 13 Orten\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n1 950 000,- DM (in Worten: eine Million neunhundertfünfzig-\nund                                 tausend Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nreich Lesotho,\nführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Programms\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nim Königreich Lesotho beizutragen -                                 Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  liegt.\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nlicht es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kre-         öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Pro-         und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages im\ngramm „Sofortmaßnahmen zur Abwasser- und Abfallbeseiti-              Königreich Lesotho erhoben werden.","864                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 4                                Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDie Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den\nbevorzugt genutzt werden.\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl                                  Artikel 6\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für     land gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho inner-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen        halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nGenehmigungen.                                                    gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                          Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des         Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 18. April 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist. ,\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolter\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nSekhonyana\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. August 1984\nIn Maseru ist am 18. April 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 18. April 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984                                      865\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nund                                  Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-                  Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kredit-\nreich Lesotho,                                                       anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        trages im Königreich Lesotho erhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag\nim Königreich Lesotho beizutragen -                                  geregelt.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 1                                Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ngenutzt werden.\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben                                  Artikel 6\n„Studien- und Expertenfonds III\" einen Finanzierungsbeitrag\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nbis zu 500 000,00 DM (in Worten: fünfhunderttausend Deut-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nsche Mark) zu erhalten.\nRegierung des Königreichs Lesotho innerhalb von drei Mona-\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und         Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 18. April 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolter\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nSekhonyana"]}