{"id":"bgbl2-1984-31-17","kind":"bgbl2","year":1984,"number":31,"date":"1984-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/31#page=-85","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-31-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_31.pdf#page=-85","order":17,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können","law_date":"1984-04-09T00:00:00Z","page":775,"pdf_page":-85,"num_pages":101,"content":["861\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                    Z 1998 A\n1984                Ausgegeben zu Bonn am 20. September 1984                                                                                                                              Nr. 31\nTag                                                                                   Inhalt                                                                                             Seite\n24. 8. 84 Bekanntmachung von Änderungen der Statuten der „Eurofima\" Europäische Gesellschaft für die\nFinanzierung von Eisenbahnmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    862\n27. 8. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                       863\n28. 8. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                       864\n28. 8. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über\nSuchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             866\n28. 8. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfol-\ngung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich\nDiplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           866\n28. 8. 84 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des\nAnderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     867\n29. 8. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 867\n29. 8. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   869\n29. 8. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            871\n4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Änderung von Namen\nund Vornamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  871\n4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa-\ntion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   871\n4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von\n1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        871\n4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internatio-\nnales Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 872\n4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen\nvon 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     872\n4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des lnternationglen Übereinkommens über die\nErrichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . .                                                                                      873\n4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maß-\nnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       873\n4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen\nRegeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      874\n4. 9. 84 Bekanntmachung über _9en Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivil-\nrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               874\n4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für\ngleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   875\n4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erweiterung der\nZuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können . . . . . .                                                                                   875\n4. 9. 84 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation über die\nEntschädigung bei Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 876","862                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Statuten der „Eurofima\"\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial\nVom 24. August 1984\nDie Außerordentliche Generalversammlung der                      4 500 Aktien Niederländische Eisenbahnen AG\n,,Eurofima\", Europäische Gesellschaft für die Finanzie-              3 915 Aktien Nationalverwaltung\nrung von Eisenbahnmaterial, hat am 15. Juni 1984 in                               der Spanischen Eisenbahnen\nÜbereinstimmung mit Artikel 2 des Abkommens vom\n3 750 Aktien  Schweizerische Bundesbahnen\n20. Oktober 1955 über die Gründung der „Eurofima\"\n(BGBI. 1956 II S. 907) mit Zustimmung des Sitzstaates                2 250 Aktien Gemeinschaft\nbeschlossen, Artikel 4 ihrer Statuten zu ergänzen und                             der Jugoslawischen Eisenbahnen\nArtikel 5 ihrer Statuten zu ändern.                                  1 500 Aktien Schwedische Staatsbahnen\nArtikel 4 erhält folgenden neuen Wortlaut:                       1 500 Aktien Nationalgesellschaft\nder Luxemburgischen Eisenbahnen\n„Artikel 4\n1 500 Aktien Österreichische Bundesbahnen\nDie Gesellschaft wurde für die Dauer von 50 Jahren gegrün-\n750 Aktien Portugiesische Eisenbahnen\ndet. Nach Ablauf dieser Frist wird die Dauer um weitere\n50 Jahre bis zum 20. November 2056 erstreckt.\"                         150 Aktien Griechische Staatsbahnen\n30 Aktien Staatseisenbahnen\nArtikel 5 erhält folgenden neuen Wortlaut:                                    der Türkischen Republik\n„Artikel 5                                15 Aktien Dänische Staatsbahnen\nDas Grundkapital der Gesellschaft beträgt 750 Millionen             15 Aktien Norwegische Staatsbahnen.\"\nSchweizerfranken. Es ist eingeteilt in 75 000 Aktien mit einem\nNennwert von 10 000,- Schweizerfranken.                              Die Außerordentliche Generalversammlung der\nDie Aktien sind nach Vornahme der vierten Kapitalerhöhung      „Eurofima\" hat am 15. Juni 1984 die Rechtsgültigkeit\n( 1984) wie folgt verteilt:                                       der Ergänzungen und Änderungen der Statuten der\n18 750 Aktien    Deutsche Bundesbahn                              „Eurofima\" festgestellt, die damit am 15. Juni 1984 in\n18 750 Aktien    Nationalgesellschaft\nKraft getreten sind.\nder Französischen Eisenbahnen\n10 125 Aktien    Italienische Staatsbahnen                           Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\n7 500 Aktien   Nationalgesellschaft                             Bekanntmachung vom 6. August 1976 (BGBI. II\nder Belgischen Eisenbahnen                       s.  1469).\nBonn, den 24. August 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. lenke","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984                                     863\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. August 1984\nIn Maseru ist am 18. April 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 18. April 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                gung in 13 Orten\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n1 950 000,- DM (in Worten: eine Million neunhundertfünfzig-\nund                                 tausend Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nreich Lesotho,\nführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Programms\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nim Königreich Lesotho beizutragen -                                 Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  liegt.\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nlicht es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kre-         öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Pro-         und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages im\ngramm „Sofortmaßnahmen zur Abwasser- und Abfallbeseiti-              Königreich Lesotho erhoben werden.","864                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 4                                Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDie Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den\nbevorzugt genutzt werden.\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl                                  Artikel 6\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für     land gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho inner-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen        halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nGenehmigungen.                                                    gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                          Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des         Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 18. April 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist. ,\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolter\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nSekhonyana\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. August 1984\nIn Maseru ist am 18. April 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 18. April 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984                                      865\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nund                                  Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-                  Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kredit-\nreich Lesotho,                                                       anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        trages im Königreich Lesotho erhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag\nim Königreich Lesotho beizutragen -                                  geregelt.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 1                                Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ngenutzt werden.\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben                                  Artikel 6\n„Studien- und Expertenfonds III\" einen Finanzierungsbeitrag\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nbis zu 500 000,00 DM (in Worten: fünfhunderttausend Deut-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nsche Mark) zu erhalten.\nRegierung des Königreichs Lesotho innerhalb von drei Mona-\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und         Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 18. April 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolter\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nSekhonyana","866                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 28. August 1984\nDas Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-\nmens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem\nArtikel 18 Abs. 2 für\nBelgien                                                       am 13. Juli 1984\nmit der Maßgabe, daß Belgien die Artikel 5 und 9 des Protokolls nicht anwendet,\nin Kraft getreten.\n,Dementsprechend ist Belgien Vertragspartei des Einheits-Übereinkom-\nmens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Änderungsprotokoll\ngeänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111 ).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 30. Januar 1975 (BGBI. II S. 203) und vom 2. September 1982 (BGBI. II\ns. 840).\nBonn, den 28. August 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu~g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention)\nVom 28. August 1984\nDas Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-\nfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte\nPersonen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI.\n1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für\nGriechenland                                                am 2. August 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. September 1983 (BGBI. II S. 574).\nBonn, den 28. August 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984     867\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Sklaverei und des Änderungsprotokolls\nVom 28. August 1984\n1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über\ndie Sklaverei (RGBI. 1929 II S. 63) ist nach seinem\nArtikel 12,\n2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung\ndes Übereinkommens vom 25. September 1926 über\ndie Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach seinem\nArtikel III Abs. 1\nfür\nKamerun                             am 27. Juni 1984\nin Kraft getreten.\nDementsprechend ist Kamerun Vertragspartei des\nÜbereinkommens in der Fassung des Änderungsproto-\nkolls (BGBI. 1972 II S. 1473).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Februar 1984 (BGBI. II\nS. 218).\nBonn, den 28. August 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. August 1984\nIn Lima ist am 30. Mai 1984 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Peru über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 6\nam 30. Mai 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr Arnolds","868                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n·       und der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nund\nunterliegt.\ndie Regierung der Republik Peru -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nPeru,                                                                 lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Peru\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                            Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-             Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nin Peru beizutragen -                                                 kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nsind wie folgt übereingekommen:                                    deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nArtikel 1                                gungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für                                    Artikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nund Expertenfonds\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu                  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nerhalten.                                                             land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 2                                teilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie                                     Artikel 6\ndas Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des             Kraft.\nGeschehen zu Lima am dreißigsten Mai neunzehnhundert-\nvierundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-\nnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Joachim Hille\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Sandro Mariategui Chiappe\nAußenminister von Peru","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984                                         869\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. August 1984\nIn Lusaka ist am 9. August 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 9. August 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Buchstaben a\nund                                 bis d, wenn nach Prüfung der einzelnen Vorhaben die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, der Finanzierungs-\ndie Regierung der Republik Sambia -                   beitrag nach Maßgabe des Buchstaben e dieses Artikels ver-\nwendet:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            a) bis zu 14 000 000,00 DM (in Worten: vierzehn Millionen Deut-\nSambia,                                                                 sche Mark) für das Vorhaben „landwirtschaftliches Regional-\nentwicklungsvorhaben Gwembetal\"\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             b) bis zu 7 500 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen fünf-\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           hunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabili-\ngen und zu vertiefen,                                                   tierung der Maismühlen\"\nc) bis zu 4 500 000,00 DM (in Worten: vier Millionen fünfhundert-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Ausrüstung für\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 die sambische Eisenbahnwerkstatt Kabwe\"\nd) bis zu 11 000 CXX>,00 DM (in Worten: elf Millionen Deutsche\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nMark) für das Vorhaben „Wasserversorgung Chipata\". Damit\nin der Republik Sambia beizutragen,\nerhöht sich der im Regierungsabkommen vom 13. September\n1983 in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f genannte Darlehens-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in                  betrag von bis zu 3 000 CXX>,00 DM (in Worten: drei Miilionen\nLusaka vom 24. bis 29. November 1983 und das Verhand-                   Deutsche Mark) um bis zu 11 000 000,00 DM (in Worten: elf\nlungsprotokoll vom 29. November 1983 -                                  Millionen Deutsche Mark) auf bis zu 14 CXX) 000,00 DM (in\nWorten: vierzehn Millionen Deutsche Mark)\nsind wie folgt übereingekommen:\ne) bis zu 1 000 CXX>,00 DM (in Worten: eine Million Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds III\".\nArtikel 1\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt\nlicht es der Regierung der Republik Sambia, von der Kredit-         ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu        Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\ninsgesamt 37 000 000,00 DM (in Worten: siebenunddreißig             maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 2\nMillionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis         Buchstaben a bis d genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nzu 1 000 000,00 DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark)          Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet· dieses\nzu erhalten.                                                        Abkommen Anwendung.","870                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n(4) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis d bezeichneten Vorhaben     zierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-           Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia          ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge         nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nfür Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß den Ab-               Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nsätzen 2 und 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht       ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür solche Maßnahmen verwendet werden.                              für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 2\nArtikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern         rung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-\nder Darlehen und des Finanzierungsbeitrages zu schließen-           benden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-         lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 6\nArtikel 3\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß        land gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in            von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nSambia erhoben werden.                                             gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 4                                                         Artikel 7\nDie Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-            Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 9. August 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDetlef Boldt\nFür die Regierung der Republik Sambia\nDr. E. C. Kaunga","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984                            871\nBekanntmachung                                             Bekanntmachu11p\nüber den Geltungsbereich                     über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\ndes Internationalen Übereinkommens von 1974                  über die Änderung von Namen und Vornamen\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 4. September 1984\nVom 29. August 1984\nDas Internationale Übereinkommen von 197 4 zum             Das Übereinkommen vom 4. September 1958 über\nSchutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979         die Änderung von Namen und Vornamen (BGBI. 1961 II\nII S. 141; 198311 S. 784) ist nach seinem Artikel X Buch-   S. 1055, 1076) ist nach seinem Artikel 9 für\nstabe b für                                                   Portugal                              am 4. Juli 1984\nKamerun                          am 14. August 1984     in Kraft getreten.\nin Kraft getreten.                                            Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die          Bekanntmachung vom 31. August 1982 (BGBI. II\nBekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. II S. 512).         S. 797).\nBonn, den 29. August 1984                                 Bonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen                         Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                Im Auftrag\nDr. Bertele                                                Dr. Bertele\nBekanntmachung                                             Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verfassung                             über den Geltungsbereich\nder Internationalen Arbeitsorganisation                des Internationalen Freibord-Übereinkommens\nvon 1966\nVom 4. September 1984\nVom 4. September 1984\nDie Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa-\ntion in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung              Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom\n(BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206)     5. April 1966 (BGBI. 196911 S. 249) ist nach seinem Arti-\nist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für die                     kel 28 Abs. 3 für\nSalomonen                            am 28. Mai 1984        Kamerun                         am   14. August 1984\nin Kraft getreten.                                          in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die              Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. November 1983 (BGBI. II              Bekanntmachung vom 10. Mai 1984 (BGBI. II S. 509).\ns. 766).\nBonn, den 4. September 1984                                 Bonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen                         Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                  Im Auftrag\nDr. Bertele                                                Dr. Bertele","872               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Haager Konferenz für Internationales Privatrecht\nVom 4. September 1984\nDie auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz\nfür Internationales Privatrecht am 31. Oktober 1951 in\nDen Haag beschlossene revidierte Fassung der Sat-\nzung der Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II\nS. 732) ist nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 2 für\nPolen                              am 29. Mai 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 29. August 1983 (BGB!. II\nS. 572) und vom 7. November 1983 (BGBI. II S. 732).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzum Internationalen Übereinkommen von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 4. September 1984\nDas Protokoll vom 19. November 1976 zum Inter-\nnationalen Übereinkommen von 1969 über die zivil-\nrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\n(BGBI. 1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V\nAbs. 2 für\nKamerun                         am  12. August 1984\nin Kraft getreten.\nDas Vereinigte Königreich hat dem General-\nsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-\ntion am 8. Mai 1984 die Erstreckung des Protokolls auf\nAnguilla mit Wirkung vom 1 . September 1984 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Mai 1984 (BGBI. II S. 511 ).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984  873\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übere_inkommens\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 4. September 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-\nber 1971 über die Errichtung eines Internationalen\nFonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-\nden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Arti-\nkel 40 Abs. 3 für\nKamerun                         am  12.August 1984\nin Kraft getreten.\nDas Vereinigte Königreich hat dem General-\nsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-\ntion am 8. Mai 1984 die Erstreckung des Übereinkom-\nmens auf Anguilla mit Wirkung vom 1. September 1984\nnotifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 254).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen\nVom 4. September 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-\nber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-\nschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach\nseinem Artikel XI Abs. 2 für\nKamerun                         am  12. August 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Juli 1984 (BGBI. II S. 663).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","874               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachul\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationalen Regeln\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 4. September 1984\nDas Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die\nInternationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-\nstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 101 7; 1983 II S. 303)\nist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für\nKamerun                             am   14. Mai 1984\nin Kraft getreten.\nDie Niederlande haben dem Generalsekretär der\nInternationalen Seeschiffahrts-Organisation am 24. Mai\n1984 die Erstreckung des Übereinkommens nach\ndessen Artikel III auf die Niederländischen Antillen mit\nWirkung vom 1. Juli 1984 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Mai 1984 (BGBI. II S. 511 ).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 4. September 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-\nber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-\nschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach\nseinem Artikel XV Abs. 2 für\nKamerun                          am  12. August 1984\nin Kraft getreten.\nDas Vereinigte Königreich. hat dem General-\nsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-\ntion am 8. Mai 1984 die Erstreckung des Übereinkom-\nmens nach dessen Artikel XVII auf Anguilla mit Wirkung\nvom 1. September 1984 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 253).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984        875\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte\nfür gleichwertige Arbeit\nVom 4. September 1984\nDas Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleich-\nheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeits-\nkräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23) ist\nnach seinem Artikel 6 Abs. 3 für\nSt. Lucia                       am   18. August 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Januar 1984 (BGBI. II\ns. 146).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachunp                       ·\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden,\nvor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können\nVom 4. September 1984\nDas Übereinkommen vom 14. September 1961 über\ndie Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor\ndenen nichteheliche Kinder anerkannt werden können\n(BGBI. 1965 II S. 17, 19), ist nach seinem Artikel 9 für\nPortugal                              am 4. Juli 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. August 1981 (BGBl.11 S. 625).\nBonn, den 4. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}