{"id":"bgbl2-1984-31-1","kind":"bgbl2","year":1984,"number":31,"date":"1984-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Statuten der \"Eurofima\" Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial","law_date":"1984-08-24T00:00:00Z","page":862,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["862                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Statuten der „Eurofima\"\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial\nVom 24. August 1984\nDie Außerordentliche Generalversammlung der                      4 500 Aktien Niederländische Eisenbahnen AG\n,,Eurofima\", Europäische Gesellschaft für die Finanzie-              3 915 Aktien Nationalverwaltung\nrung von Eisenbahnmaterial, hat am 15. Juni 1984 in                               der Spanischen Eisenbahnen\nÜbereinstimmung mit Artikel 2 des Abkommens vom\n3 750 Aktien  Schweizerische Bundesbahnen\n20. Oktober 1955 über die Gründung der „Eurofima\"\n(BGBI. 1956 II S. 907) mit Zustimmung des Sitzstaates                2 250 Aktien Gemeinschaft\nbeschlossen, Artikel 4 ihrer Statuten zu ergänzen und                             der Jugoslawischen Eisenbahnen\nArtikel 5 ihrer Statuten zu ändern.                                  1 500 Aktien Schwedische Staatsbahnen\nArtikel 4 erhält folgenden neuen Wortlaut:                       1 500 Aktien Nationalgesellschaft\nder Luxemburgischen Eisenbahnen\n„Artikel 4\n1 500 Aktien Österreichische Bundesbahnen\nDie Gesellschaft wurde für die Dauer von 50 Jahren gegrün-\n750 Aktien Portugiesische Eisenbahnen\ndet. Nach Ablauf dieser Frist wird die Dauer um weitere\n50 Jahre bis zum 20. November 2056 erstreckt.\"                         150 Aktien Griechische Staatsbahnen\n30 Aktien Staatseisenbahnen\nArtikel 5 erhält folgenden neuen Wortlaut:                                    der Türkischen Republik\n„Artikel 5                                15 Aktien Dänische Staatsbahnen\nDas Grundkapital der Gesellschaft beträgt 750 Millionen             15 Aktien Norwegische Staatsbahnen.\"\nSchweizerfranken. Es ist eingeteilt in 75 000 Aktien mit einem\nNennwert von 10 000,- Schweizerfranken.                              Die Außerordentliche Generalversammlung der\nDie Aktien sind nach Vornahme der vierten Kapitalerhöhung      „Eurofima\" hat am 15. Juni 1984 die Rechtsgültigkeit\n( 1984) wie folgt verteilt:                                       der Ergänzungen und Änderungen der Statuten der\n18 750 Aktien    Deutsche Bundesbahn                              „Eurofima\" festgestellt, die damit am 15. Juni 1984 in\n18 750 Aktien    Nationalgesellschaft\nKraft getreten sind.\nder Französischen Eisenbahnen\n10 125 Aktien    Italienische Staatsbahnen                           Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\n7 500 Aktien   Nationalgesellschaft                             Bekanntmachung vom 6. August 1976 (BGBI. II\nder Belgischen Eisenbahnen                       s.  1469).\nBonn, den 24. August 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. lenke"]}