{"id":"bgbl2-1984-30-13","kind":"bgbl2","year":1984,"number":30,"date":"1984-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/30#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-30-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_30.pdf#page=20","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-08-23T00:00:00Z","page":856,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["856                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. August 1984\nIn Mogadischu ist am 30. Juni 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 30. Juni 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-\ngen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nund\nbeigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bezie-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -             hungsweise Leistungsverträge nach der Unterzeichnung des\nnach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungsvertrages abge-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          schlossen worden sind.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\ntischen Republik Somalia,                                                                      Artikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ngen und zu vertiefen,                                                das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        zierungsbeitrages zu schließende Finanzierungsvertrag, der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                                          Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nArtikel 1\nhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          ten Vertrages in der Demokratischen Republik Somalia erho-\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von           ben werden.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und                                    Artikel 4\nDienstleistungen zur Deckung des laufenden notwendigen\nzivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten          Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für             läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\nTransport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-             trages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nbeitrag bis zu DM 20 000 000,- (in Worten: zwanzig Millionen         See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1984                                    857\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,                                   Artikel 6\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nMit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 4 hinsichtlich\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\noder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nland gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\ngungen.\nSomalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 7\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                          Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 30. Juni 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM. Florin\nFür die Regierung\nder Demokratischen Republik Somalia\nDr. Abdurahman Jama Barre\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 30. Juni 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen\nRepublik Somalia von Bedeutung sind.\n2. Einfuhrgüter, die in der Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Güter;, und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","858                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung                                          Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens             über den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Einfuhr von Gegenständen                       über die gegenseitige Anerkennung\nerzieherischen, wissenschaftlichen                 der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen\noder kulturellen Charakters\nVom 28. August 1984\nVom 28. August 1984\nDas Abkommen vom 22. November 1950 über die Ein-        Das Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die gegen-\nfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaft-      seitige Anerkennung der Beschußzeichen für Hand-\nlichen oder kulturellen Charakters (BGBI. 1957 II        feuerwaffen (BGBI. 1971 II S. 989) ist nach seinem\nS. 170) ist nach seinem Artikel X für                    Artikel VII Abs. 1 für\nPortugal                          am 11 . Juni 1984     Finnland                           am 27. Juni 1984\nin Kraft getreten.                                       in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die          Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Februar 1982 (BGBI. II            Bekanntmachung vom 19. Mai 1980 (BGBI. II S. 695).\ns. 252).\nBonn, den 28. August 1984                               Bonn, den 28. August 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen                       Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                Im Auftrag\nDr. Bertele                                              Dr. Bertele\nBekanntmachung                                          Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                      über den Geltungsbereich der Konvention\ndes Internationalen Übereinkommens                       über die Verhütung und Bestrafung\ngegen Geiselnahme                                        des Völkermordes\nVom 28. August 1984                                     Vom 28. August 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-         Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die\nber 1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist   Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI.\nnach seinem Artikel 18 Abs. 2 für                        1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für\n· Portugal                       am 5. August 1984        Togo                             am 22. August 1984\nin Kraft getreten.                                       in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die          Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Mai 1984 (BGBI. II S. 549).       Bekanntmachung vom 5. Juli 1984 (BGBI. II S. 662).\nBonn, den 28. August 1984                               Bonn, den 28. Augüst 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen                      Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                               Im Auftrag\nDr. Bertele                                              Dr. Bertele","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1984                            859\nBekanntmachu~g                                            Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens                              über den Geltungsbereich\nüber die Internationale                                des Zusatzübereinkommens\nSeeschiffahrts-Organisation                          über die Abschaffung der Sklaverei,\nVom 28. August 1984                          des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher\nEinrichtungen und Praktiken\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-                       Vom 28. August 1984\nnationale Seeschiffahrts-Organisation in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 27. September 1982 (BGBI. II          Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956\nS. 873,956) ist nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit   über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhan-\nArtikel 67 für                                            dels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-\nVietnam                             am 12. Juni 1984   ken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13\nAbs. 2 für\nin Kraft getreten.\nKamerun                            am 27. Juni 1984\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. September 1983 (BGBI. II           in Kraft getreten.\ns. 623).                                                     Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Januar 1984 (BGB!. II S. 57).\nBonn, den 28. August 1984                                Bonn, den 28. August 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen                        Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                 Im Auftrag\nDr. Bertele                                                Dr. Bertele\nBekanntmachung                                            Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens                             über den Geltungsbereich\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt                         . des Internationalen Pakts\nüber bürgerliche und politische Rechte\nVom 28. August 1984\nVom 28. August 1984\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-        Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen         über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II\nfür Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer          S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für\n17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz            Sambia                       am         10. Juli 1984\ndes Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II\nTogo                         am     24. August 1984\nS. 213) wird nach seinem Artikel 33 für\nSambia                        am 4. September 1984     in Kraft getreten; er wird ferner für\nKamerun                      am 27. September 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die         in Kraft treten.\nBekanntmachung vom 20. Juni 1984 (BGBI. II S. 613).          Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Juli 1984 (BGBI. II S. 658).\nBonn, den 28. August 1984                                 Bonn, den 28. August 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen                       Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                Im Auftrag\nDr. Bertele                                                Dr. Bertele","860                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                       Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                         Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Pakts\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 28. August 1984\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche,\nsoziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) ist nach seinem\nArtikel 27 Abs. 2 für\nSambia                                                           am              10. Juli 1984\nTogo                                                             am         24. August 1984\nin Kraft getreten; er wird ferner für\nKamerun                                                          am 27. September 1984\nin Kraft treten.\nSambia hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den nachstehenden\nVorbehalt gemacht:\n(Übersetzung)\n\"The Government of the Republic of                    „Die Regierung der Republik Sambia\nZambia states that it reserves the right to           erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält,\npostpone the application of article 13                die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2\n(2) (a) of the Covenant, in so far as it rela-       Buchstabe a des Paktes zurückzustellen,\ntes to primary education; since, while the            soweit er sich auf den Grundschulunter-\nGovernment of the Republic of Zambia                  richt bezieht; die Regierung der Republik\nfully accepts the principles embodied in              Sambia erkennt zwar die in dem genann-\nthe same article and undertakes to take               ten Artikel niedergelegten Grundsätze\nthe necessary steps to apply them in their            voll an und verpflichtet sich, die notwendi-\nentirety, the problems of implementation,            gen Schritte zu unternehmen, um sie in\nand particularly the financial implications,          ihrer Gesamtheit anzuwenden, öoch sind\nare such that full application of the prin-          die Probleme der Durchführung, insbe-\nciples in question cannot be guaranteed               sondere die finanziellen Auswirkungen,\nat this stage.\"                                       derart, daß eine volle Anwendung der\nbetreffenden Grundsätze zu diesem Zeit-\npunkt nicht gewährleistet werden kann.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die -Bekanntmachung vom\n2. Juli 1984 (BGBI. II S. 658).\nBonn, den 28. August 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}