{"id":"bgbl2-1984-30-12","kind":"bgbl2","year":1984,"number":30,"date":"1984-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/30#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-30-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_30.pdf#page=18","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-08-23T00:00:00Z","page":854,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["854                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n(Übersetzung)\nMinisterium                                                      Ministere\nder Auswärtigen Angelegenheiten                                     des Affaires Etrangeres\nLuxemburg, 31. Januar 1983                                        Luxembourg, le 31 janvier 1983\nHerr Botschafter,                                                  Monsieur !'Ambassadeur,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heuti-           J'ai l'honneur d'accuser reception de votre lettre en date\ngen Tage zu bestätigen, dessen Inhalt wie folgt lautet:            d'aujourd'hui concue dans les termes suivantes:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)                          (Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Regierung von        J'ai l'honneur de vous confirmer que le Gouvernement\nLuxemburg mit den obigen Vorschlägen einverstanden ist.            luxembourgeois marque son accord sur ce qui precede.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die erneute Versiche-            Je saisis cette occasion, Monsieur !'Ambassadeur, pour re-\nrung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.                         nouveler ä votre Excellence l'assurance de ma tres haute con-\nsideration.\nC. Flesch                                                            C. Flesch\nSeiner Exzellenz                                                   Son Excellence Monsieur Günter Knackstedt\nHerrn Günter Knackstedt                                            Ambassadeur extraordinaire et plenipotentiaire\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland                         de la Republique federale d' Allemagne\nLuxemburg                                                          a Luxembourg\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. August 1984\nIn Conakry ist am 23. April 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worder:i. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 23. April 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1984                                        855\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                ger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Finanzie-\nund                                   rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Guinea -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Die Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt\nGuinea,                                                              für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        vertrages in der Republik Guinea erhoben werden, frei.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nin der Republik Guinea beizutragen -                                 verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nArtikel 1\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Guinea oder einem von                                       Artikel 5\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ndas Vorhaben „Telexzentrale in Conakry\" einen Finanzie-              deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nrungsbeitrag bis zu 19 000 000,- DM (in Worten: neunzehn             Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\n(2) Einschließlich des mit Abkommen vom 16. September\n1982 für das Vorhaben „Warenhilfe II- Sofortprogramm Telex-\nArtikel 6\nzentrale\" zugesagten Finanzierungsbeitrags von bis zu\n1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDeutsche Mark) stehen für das in Absatz 1 genannte Vorhaben          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ninsgesamt bis zu 20 500 000,- DM (in Worten: zwanzig Millio-         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nnen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung.                 land gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 2                                gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Finan-\nArtikel 7\nzierungsbeitrages, die Bedingungen, zu denen er gewährt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-          Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 23. April 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Bernhard Zimmermann\nFür die Regierung der Republik Guinea\nFod6 Momo Camara"]}