{"id":"bgbl2-1984-3-6","kind":"bgbl2","year":1984,"number":3,"date":"1984-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/3#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-3-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_3.pdf#page=61","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-01-13T00:00:00Z","page":129,"pdf_page":61,"num_pages":4,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1984                                      129\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in                                       Artikel 5\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-\nlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nVerträge garantieren.                                                lehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\nzuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nfestgelegt wird.\nArtikel 3                                                            Artikel 6\nDie Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti_gen öffent-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der             lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nRepublik Liberia erhoben werden.                                     werden.\nArtikel 7\nArtikel 4                                     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung der Republik Liberia überläßt bei den sich aus      lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-              land gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und            von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft            gegenteilige Erklärung abgibt.\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-                                         Artikel 8\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                     Kraft.\nGeschehen zu Monrovia, am 16. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFreu n dt\nFür die Regierung der Republik Liberia\nG. Alvin Jones\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1984\nIn Lome ist am 16. Mai 1983 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Togo über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 16. Mai 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","130                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Worten: zwei Millionen einhundertfünfunddreißigtausend\nDeutsche Mark) nicht mehr benötigt. Der für das Vorhaben\nund\n„Hafenterminal CIMAO\" bereitgestellte Darlehensbetrag in\ndie Regierung der Republik Togo                 Höhe von 60 000 000,- DM verringert sich damit auf\n57 865 000,- DM (in Worten: siebenundfünfzig Millionen acht-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      hundertfünfundsechzigtausend Deutsche Mark). Von den für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          das Vorhaben nicht mehr benötigten Mitteln werden\nTogo,                                                             2 100 000,- DM (in Worten: zwei Millionen einhunderttausend\nDeutsche Mark) für die in Artikel 1 Absatz 1, Buchstaben d und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          e bereitgestellten Finanzierungsbeiträge verwendet. Der Rest-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-     betrag von 35 000,- DM (in Worten: fünfunddreißigtausend\ngen und zu vertiefen,                                             Deutsche Mark) kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     Republik Togo für andere förderungswürdige Vorhaben ver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           wendet werden.\n·in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    (4) Die in Absatz 1 Buchstabe a) und b) bezeichneten Vor-\nin der Republik Togo beizutragen,                                 haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nsind wie folgt übereingekommen:                               Togo durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-\nbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß\nArtikel 1                           Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt. wenn sie nicht für\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Togo von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Darlehen und Finanzie-                                    Artikel 2\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 43, 1 Millionen DM (in Worten:        Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\ndreiundvierzig Millionen einhunderttausend Deutsche Mark)         die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nfür folgende Vorhaben zu erhalten:                                bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Empfänger der Darlehen und Finanzierungsbeiträge\na) ein Darlehen bis zu 22 Millionen DM· (in Worten: zweiund-\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) für den „Ausbau des\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nFischereihafens\", wenn nach Prüfung die J=örderungswür-\ndigkeit festgestef lt worden ist;\nArtikel 3\nb) ein Darlehen bis zu 5,5 Millionen DM (in Worten: fünf Millio-\nnen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben         Die Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für\n„Hafenschlepper für den Hafen Lome\". wenn nach Prüfung      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\ndie.Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;           lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nc) ein Darlehen bis zu 13,5 Millionen DM (in Worten: dreizehn     blik Togo erhoben werden.\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für die\n.. Wasserversorgung von drei Städten (Phase II)\".\nArtikel 4\nd) einen Finanzierungsbeitrag bis zu 600 000,- DM (in Wor-\nten: sechshunderttausend Deutsche Mark) für den Einsatz        Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus\nvon Hafensachverständigen im Hafen Lome;                    der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nergebenden Transporten von Passagieren und Gütern im See-\ne) einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1,5 Millionen DM (in Wor-    und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) für     Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\neinen Studien- und Sachverständigenfonds.                   che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\n(2) In dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten     men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nDarlehen ist ein Betrag von 1 324 000,- DM (in Worten: eine       Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-\nMillion dreihundertvierundzwanzigtausend Deutsche Mark)           benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nenthalten, der für das mit Abkommen über Finanzielle.Zusam-       men erforderlichen Genehmigungen.\nmenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Togo vom 12. November 1979 vereinbarte Darlehen                                       Artikel 5\nfür das Vorhaben „Programmbestimmte Warenhilfe für den\nHafen Lome\" nicht mehr benötigt wird. Der bereitgestellte Dar-        (1) Lieferungen und Leistungen für Vorhaben gemäß Artikel\nlehensbetrag für das Vorhaben „Warenhilfe Hafen Lome\" ver-         1 Absatz 1 Buchstabe a) und c), die aus dem Darlehen finan-\nringert sich damit auf 3 676 000.- DM (in Worten: drei Millionen   ziert werden, sind international öffentlich auszuschreiben,\nsechshundertsechsundsiebzigtausend Deutsche Mark). Das             soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nAbkommen vom 12. November 1979 gilt insoweit als geändert.            (2) Lieferungen und Leistungen gemäß Artikel 1 Absatz 1\n(3) Aus dem mit Abkommen über Finanzielle Zusammenar-         Buchstabe b), die aus dem Darlehen finanziert werden, sind\nbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-         beschränkt auf den deutschen Geltungsbereich dieses\nblik Togo vom 10. Juni 1977 vereinbarten Darlehen für das          Abkommens öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-\nVorhaben „Hafenterminal CIMAO\" werden 2 135 000,- DM (in           fall etwas Abweichendes festgelegt wird.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1984                                      131\n(3) Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung                                   Artikel 7\nder in Artikel 1 Buchstaben d) und e) bezeichneten Vorhaben\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nanzuwendende Verfahren wird in den zwischen der Kreditan-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Togo zu\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließenden Finanzierungsverträgen geregelt.\nland gegenüber der Regierung der Republik Togo innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 6                                  gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDarlehen und Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen                                      Artikel 8\nund Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBerlin bevorzugt genutzt werden.                                    Kraft.\nGeschehen zu Lome am 16. Mai 83 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Johannes Reitberger\nDr. Jürgen Warnke\nFür die Regierung der Republik Togo\nA. K. Akakpo-Ahianyo\nBekanntmachul\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten\nzwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten\nVom 16. Januar 1984\nDas Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Bei-\nlegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten\nund Angehörigen anderer Staaten (BGBI. 1969 II\nS. 369) ist nach seinem Artikel 68 Abs. 2 für\nBarbados                          am     1. Dezember    1983\nIrland                            am            7. Mai  1981\nParaguay                         am        6. Februar  1983\nSalomonen                        am       8. Oktober   1981\nVereinigte Arabische\nEmirate                        am       22. Januar 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Juli 1983 (BGBI. II S. 480).\nBonn, den 16. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","132                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeroffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60.DM zuzüglich 1,10 DM Versand-                      Bundesanzeiger Yertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                        Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber den internationalen Warentransport mit Carnets - TIR\nVom 17. Januar 1984\nDas Zollübereinkommen vom 14. November 1975\nüber den internationalen Warentransport mit Carnets -\nTIR (BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Artikel 53\nAbs. 2 für\nKuwait                                      am 23. Mai 1984\nin Kraft treten.\nKuwait hat den Vorbehalt gemacht, daß es sich nicht\nan Artikel 57 Abs. 2 bis 6 des Übereinkommens (Bei-\nlegung von Streitigkeiten) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht. im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. II\ns. 686).\nBonn, den 17. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}