{"id":"bgbl2-1984-3-2","kind":"bgbl2","year":1984,"number":3,"date":"1984-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/3#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_3.pdf#page=63","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten","law_date":"1984-01-16T00:00:00Z","page":131,"pdf_page":63,"num_pages":1,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1984                                      131\n(3) Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung                                   Artikel 7\nder in Artikel 1 Buchstaben d) und e) bezeichneten Vorhaben\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nanzuwendende Verfahren wird in den zwischen der Kreditan-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Togo zu\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließenden Finanzierungsverträgen geregelt.\nland gegenüber der Regierung der Republik Togo innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 6                                  gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDarlehen und Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen                                      Artikel 8\nund Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBerlin bevorzugt genutzt werden.                                    Kraft.\nGeschehen zu Lome am 16. Mai 83 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Johannes Reitberger\nDr. Jürgen Warnke\nFür die Regierung der Republik Togo\nA. K. Akakpo-Ahianyo\nBekanntmachul\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten\nzwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten\nVom 16. Januar 1984\nDas Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Bei-\nlegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten\nund Angehörigen anderer Staaten (BGBI. 1969 II\nS. 369) ist nach seinem Artikel 68 Abs. 2 für\nBarbados                          am     1. Dezember    1983\nIrland                            am            7. Mai  1981\nParaguay                         am        6. Februar  1983\nSalomonen                        am       8. Oktober   1981\nVereinigte Arabische\nEmirate                        am       22. Januar 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Juli 1983 (BGBI. II S. 480).\nBonn, den 16. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}