{"id":"bgbl2-1984-29-2","kind":"bgbl2","year":1984,"number":29,"date":"1984-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/29#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_29.pdf#page=24","order":2,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 27. April 1983 zur Änderung des Vertrags vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben","law_date":"1984-08-28T00:00:00Z","page":832,"pdf_page":24,"num_pages":5,"content":["832                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 27. April 1983\nzur Änderung des Vertrags vom 31. Mai 1967\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze\nbei Staustufen und Grenzbrücken ergeben\nVom 28. August 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-\ndas folgende Gesetz ~eschlossen:                            reichischen Grenze bei Staustufen und Grenz-\nbrücken ergeben (BGBI. 1970 II S. 697), wird die\nArtikel 1                          Angabe „Artikel 4 Abs. 5\" durch die Angabe „Artikel 4\nAbs. 4\" ersetzt.\nDem in Bonn am 27. April 1983 unterzeichneten Ver-\ntrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                                     Artikel 3\nRepublik Österreich zur Änderung des Vertrags vom              Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\n31 . Mai 1967 über zoll- und paßrechtliche Fragen, die      Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nsich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Stau-\nstufen und Grenzbrücken ergeben (BGBI. 1970 II\nS. 697), wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend                                   Artikel 4\nveröffentlicht.\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nArtikel 2                          dung in Kraft.\nIn Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1970 zu dem Ver-      (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel V\ntrag vom 31 . Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik          Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\nDeutschland und der Republik Österreich über zoll- und      geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. August 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1984                                    833\n„                       Vertrag\nzur Anderung des Vertrags vom 31. Mai 1967\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze\nbei Staustufen und Grenzbrücken ergeben\nDie Bundesrepublik Deutschland                        e) Damm, Staumauer-·\nund                                        einen aufgeschütteten oder mit bindenden Materialien\nerrichteten Körper beiderseits der Staatsgrenze zur\ndie Republik Österreich\nAufnahme von Verkehrswegen, Wasserläufen oder\nLeitungen, zur Wasserspeicherung oder zum Schutz\nsind, von dem Wunsch geleitet, den Vertrag vom 31. Mai\ngegen Überflutung, einschließlich der Nebenanlagen,\n1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die            f) Einschnitt·\nsich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen                  eine künstliche Geländevertiefung beiderseits der\nund Grenzbrücken ergeben, zu ändern und zu ergänzen,                        Staatsgrenze zur Aufnahme von Verkehrswegen,\nWasserläufen oder Leitungen, einschließlich der\nwie folgt übereingekommen,                                              Nebenanlagen;\ng) Nebenanlagen:\nArtikel 1                                     die dem Bau, der Instandhaltung, der Erneuerung oder\ndem Betrieb der Hauptanlage eines Grenzbauwerkes\nDer Titel des Vertrags vom 31 Mai 1967 hat zu lauten:\ndienenden Grundstücke, Bauten und Einrichtungen\n„Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                    einschließlich der Anschlußgeleise und Anschlußstra-\nRepublik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die                ßen, soweit der Unternehmer Baulastträger ist, der\nsich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbau-                   dem Betrieb des Grenzbauwerkes dienenden und Im\nwerken ergeben\".                                                           örtlichen Zusammenhang damit stehenden Betriebs-\nund Verwaltungsgebäude sowie der für Betriebsange-\nArtikel II                                    hörige bestimmten und im örtlichen Zusammenhang\nmit dem Grenzbauwerk stehenden Wohngebäude und\n1. Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 hat zu lauten                          Werksiedlungen, bei Staustufen, Dämmen und Stau-\n,,(1) Die Vertragsstaaten treffen zur Erleichterung des              mauern auch die Anlagen des Rückstau- und des\nBaues, der Instandhaltung, der Erneuerung oder des                    Unterstromgebietes. Hierzu gehören zum Beispiel\nBetriebes von Grenzbauwerken (Staustufen, Grenzbrük-                  Damm- und Brückenbauten, Spundwände, Ufer-\nken, Grenztunnel, Dämme, Staumauern und Einschnitte)                  schutzbauten, Be- und Entwässerungsanlagen, Was-\nan der deutsch-österreichischen Grenze die folgenden                  serversorgungsanlagen, Pumpwerke, Pegelanlagen\nRegelungen.                                                           Beleuchtungs- und Signalanlagen, Lüftungsanlagen,\nWerkstraßen, Hafen- und Dockanlagen mit den dazu-\n(2) Dieser Vertrag ist auf die in der Anlage I aufgeführ-\ngehörigen Uferbauten für werkseigene schwimmende\nten Grenzbauwerke anzuwenden, und zwar bereits vom\nGeräte und Fahrzeuge;\nBeginn des Baues, der Instandhaltung, der Erneuerung\noder des Betriebes an.\"                                           h) Bauzone:\ndas Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den\n2. Artikel 2 hat zu lauten:                                               Bau oder die Erneuerung eines Grenzbauwerkes\n„Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe                  benötigt wird, das Gelände für die Nebenanlagen\nJedoch nur, soweit es technische, zoll- oder paßrecht-\na) Staustufe                                                          liche Belange erfordern;\ndas Grenzkraftwerk und die Nebenanlagen im Sinne\n1) Werkzone:\nder für ihre Errichtung maßgebenden öffentlich-recht-\nlichen Vorschriften;                                             das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den\nBetrieb, die Instandhaltung oder auch die Erneuerung\nb) Grenzkraftwerk-.                                                   eines Grenzbauwerkes benötigt wird, das Gelände für\ndie Kraftwerks- und Schiffahrtsanlagen, bestehend                die Nebenanlagen jedoch nur, soweit es technische\naus Wehranlage, Krafthaus mit Anbauten und Monta-                zoll- oder paßrechtliche Belange erfordern,\ngehof, Schalthaus, Freiluftschaltanlage, Schleusen-\nJ)  Wasserfahrzeuge:\nanlage mit Vorhäfen, SchleusenmeIstereI und alle\nsonstigen unmittelbar hinzugehörigen Einrichtungen•,             die auf dem Grenzgewässer und einmündenden\nNebengewässern beim Bau, bei der Instandhaltung,\nc) Grenzbrücke:                                                       bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbau-\nem Bauwerk beiderseits der Staatsgrenze zum Über-                werken eingesetzten Schiffe und schwimmenden\nführen von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitun-              Arbeitsgeräte, zum Be1sp1el Schwimmbagger, Motor-\ngen über Flüsse, Täler oder andere Hindernisse. ein-             schlepper, Schuten, Bere1sungsboote, Eisbrecher\nschließlich der Nebenanlagen;                                    Schwimmkräne sowie sonstige Spezialschiffe\nd) Grenztunnel:                                                   k) Ein- und Ausgangsabgaben-\nein unterirdisches oder überdachtes Bauwerk beider-              die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläßlich\nseits der Staatsgrenze zur Aufnahme von Verkehrs-                der Ein- und Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abga-\nwegen, Wasserläufen oder Leitungen, einschließlich               ben und Gebühren mit Ausnahme der Gebühren bei\nder Nebenanlagen;                                                besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltung,","834                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n1)    freier Verkehr:                                           9. Artikel 9 Absatz 1 hat zu lauten:\nden zoll- und steuerrechtlichen Status einer Ware, für           ,,(1) Der Grenzübertrittsausweis wird auf Antrag von den\ndie im Fall ihrer Einfuhr alle Eingangsabgaben, im Fall      zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den beim\nihrer Erzeugung oder ihres Erwerbs in einem der Ver-         Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim\ntragsstaaten alle Abgaben entsprechend den allge-            Betrieb von Grenzbauwerken beschäftigten Personen mit\nmeinen Bestimmungen des Binnenmarktes (innere                einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die\nAbgaben) erhoben worden sind und auf die anläßlich           Gültigkeitsdauer kann bis zu fünf Jahren verlängert wer-\nder Ausfuhr keine Maßnahmen zur Entlastung von den           den. Wird die Beschäftigung vor Ablauf der eingetragenen\nvorgenannten Abgaben angewendet werden.\"                     Gültigkeitsdauer beendet, so wird der Grenzübertrittsaus-\nweis ungültig.\"\n3. Artikel 3 Absatz 1 hat zu lauten:\n,,(1) Die zuständigen Behörden der Yertragsstaaten          10. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a hat zu lauten:\nstellen nach gegenseitiger Fühlungnahme und Anhörung               ,.a) der Antragsteller den Nachweis über seine Beschäf-\ndes Unternehmens die örtliche Begrenzung der Stau-                          tigung bei einem Grenzbauwerk nicht zu erbringen\nstufen und soweit erforderlich der anderen Grenzbau-                        vermag,\".\nwerke sowie der Bau- und Werkzonen fest.\"\n11. Artikel 12 Absatz 2 hat zu lauten:\n4. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a hat zu lauten:\n,,(2) Bei Unglücksfällen oder Notständen, wie Feuers-\n„a) unter zollamtlicher Überwachung zum Bau, zur                brünsten und Naturkatastrophen, ist Sanitätspersonen,\nInstandhaltung oder Erneuerung sowie zum Betrieb          Feuerwehrleuten und Rettungsmannschaften das Betre-\nvon Grenzbauwerken verwendet werden oder\".                ten des Bereiches des Grenzbauwerkes und der Bau-\noder Werkzone im Hoheitsgebiet des anderen Vertrags-\n5. Artikel 4 Absatz 4 ist zu streichen. Artikel 4 Absatz 5 wird       staates für die Dauer der Hilfeleistung ohne Grenzüber-\nAbsatz 4.                                                          trittsausweis gestattet.\"\n6. Artikel 5 Absatz 1 hat zu lauten:                             12. Artikel 13 Absatz 1 hat zu lauten:\n,,(1) Frei von Ein- und Ausgangsabgaben sind Lebens-                ,,(1) Unternehmen, die Grenzbauwerke errichten,\nmittel einschließlich Getränke, die von den im Bereich von        instandhalten, erneuern oder betreiben, unterliegen für\nGrenzbauwerken und in Bau- oder Werkzonen beschäf-                den Vollzug dieses Vertrages innerhalb des Bereiches der\ntigten Personen als persönliche Verpflegung zum Ver-              Grenzbauwerke und der Bau- oder Werkzonen der abga-\nbrauch in diesen Gebieten mitgeführt oder ihnen zu                benbehördlichen Aufsicht jedes der beiden Vertragsstaa-\ndiesem Zweck nachgebracht werden, soweit die Mengen               ten nach dessen abgabenrechtlichen Vorschriften. Zu\nden Tagesbedarf nicht übersteigen.\"                               diesem Zweck haben die Unternehmen die erforderlichen\nUnterlagen beizubringen.\"\n7. Artikel 7 hat zu lauten:                                      13. Artikel 15 Absatz 1 hat zu lauten:\n,,(1) Für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die             ,, (1 ) Die Grenzabfertigungs- und Grenzaufsichtsorgane\nin einem der Vertragsstaaten zugelassen und beim Bau;             sowie die Organe der abgabenbehördlichen Aufsicht der\nbei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim              Vertragsstaaten sind berechtigt, im Dienst den im\nBetrieb von Grenzbauwerken eingesetzt sind, wird in dem           Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates liegenden\nanderen Vertragsstaat Kraftfahrzeugsteuer nicht erho-             Teil einer Bau- oder Werkzone zu betreten. Darüber hin-\nben. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern              aus dürfen die Organe der abgabenbehördlichen Aufsicht,\nmit diesen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern             soweit es ihr Dienst erfordert, sich auch im übrigen\nin den Bereich der Grenzbauwerke, in die Bau- oder Werk-          Bereich des Grenzbauwerkes im Hoheitsgebiet des ande-\nzonen sowie innerhalb dieser Gebiete unterliegt nur der           ren Vertragsstaates bewegen.\"\nBesteuerung des Heimatstaates.\n(2) Die Vertragsstaaten werden die Errichtung und den    14. Artikel 16 hat zu lauten:\nBetrieb von grenzüberschreitenden Fernmeldeanlagen,\n„Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen einan_der\ndie beim B~u, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung\nauf diplomatischem Wege mit, welche Stellen als zustän-\noder beim Betrieb von Grenzbauwerken eingesetzt wer-\ndige Behörden im Sinne dieses Vertrages anzusehen\nden und der Übermittlung von Nachrichten innerhalb des\nsind.\"\nBereiches des Grenzbauwerkes, der Bau- oder Werkzone\ndienen, gebührenfrei bewilligen.\"\n15. Artikel 24 Absatz 2 hat zu lauten:\n8. Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 2 hat zu lauten:                         ,,(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten\nin Verhandlungen über die Möglichkeit einer anderweiti-\n,,(1) Die Bau- oder Werkzone darf nur\" betreten, wer           gen befriedigenden Regelung der im Zusammenhang mit\neinen gültigen Grenzübertrittsausweis nach dem Muster            dem Bau, der Instandhaltung, der Erneuerung und dem\nder Anlage II beziehungsweise III besitzt. Der von dem           Betrieb von Grenzbauwerken entstehenden zoll- und paß-\neinen Vertragsstaat ausgestellte Grenzübertrittsausweis          rechtlichen Fragen eintreten.\"\nberechtigt auch zum Verlassen der Bau- oder Werkzone\nauf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates,           16. Der Titel der Anlage I hat zu lauten:\ndoch dürfen hierbei der Bereich des Grenzbauwerkes und\ndie zum Erreichen seiner einzelnen Teile notwendigen               ,,Verzeichnis der Grenzbauwerke\".\nVerbindungswege auf dem Hoheitsgebiet des anderen                  Die Anlage I ist zu gliedern:\nVertragsstaates nicht verlassen werden.\n„1.    Staustufen\n(2) Für den Aufenthalt im Bereich des Grenzbauwerkes              II. Grenzbrücken\nund in der Bau- oder Werkzone auf dem Hoheitsgebiet                 III.  Grenztunnel\ndes anderen Vertragsstaates ist keine Aufenthaltserlaub-           IV.    Dämme und Staumauern\nnis erforderlich.\"                                                   V.   Einschnitte\".","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1984                                         835\n17. In Anlage I ist in Abschnitt III folgende Nr. 1 aufzunehmen:                               Artikel IV\n.. 1. Grenztunnel im Zuge der Straße Füssen-Reutte\".               Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n18. In den Anlagen II und III werden auf der Seite 1 die Worte       Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei\n,.Staustufen und Grenzbrücken\" durch das Wort „Grenz-            Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegenteilige\nbauwerken\" ersetzt. Auf der Seite 4 werden die Worte             Erklärung abgibt.\n„Grenzkraftwerkes/der Grenzbrücke\" durch das Wort\n.,Grenzbauwerkes\" sowie die Worte „der Staustufe\"\ndurch die Worte „des Grenzbauwerkes\" ersetzt.                                               Artikel V\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations-\nArtikel III\nurkunden werden in Wien ausgetauscht.\nDie vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags ausgestellten\nGrenzübertrittsausweise gelten bis zum Ablauf der eingetra-            (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats\ngenen Gültigkeit.                                                    nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nZu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Ver-\ntrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.\nGeschehen zu Bonn am 27. April 1983 in zwei Urschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nB. von Staden\nR. Christiansen\nFür die Republik Österreich\nFranz Pein","·836                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H - Druck. Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.\nb) Zolltarifvorschriften\nBezugebedlngunven: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30 4 bzw 31 10. Jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben. Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn t Tel (02 28) 23 80 67 bis 69\nBezugsprel•: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM Einzelstücke\nJe angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten     Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter. die vo, dem 1 Juli 1983 ausgegeben\nwo«:len sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPl'9ia dieser Auagabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-              Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                 Postvertriebntück · Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A4 - Umfang 404 Sejten\nDie Neuauflage 1983 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nNachtrag zum Fundstellennachweis A\nAbgeschlossen am 30. Juni 1984 - Format DIN A4 - Umfang 16 Seiten\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A4 - Umfang 464 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-\ngängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder\nsonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 27,85 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf Postgirokonto \"Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen\nwerden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %."]}