{"id":"bgbl2-1984-28-9","kind":"bgbl2","year":1984,"number":28,"date":"1984-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/28#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-28-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_28.pdf#page=13","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-thailändischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1984-08-13T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984                         789\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des\nRegierungsabkommens vom 29. Juni 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\na) landwirtschaftliche Produktionsmittel\nb) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel\ne) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die ländliche Entwicklung der Repu-\nblik Obervolta von Bedeutung sind.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die notwendige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes deutsch-thailändischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 13. August 1984\nDas in Bangkok am 24. März 1983 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Thai-\nland über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 12\nam 25. Juli 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBon~den 13.August 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","790                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               tragsparteien die Zusammenarbeit in allen ihren Formen ermu-\nund                                  tigen und bemüht sein, den Austausch von Wissenschaftlern,\nLehrkräften, Ausbildern, Studierenden und Auszubildenden zu\ndie Regierung des Königreichs Thailand -                fördern.\nvon dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen ihren\nArtikel 4\nVölkern auf dem Gebiet der Kultur einschließlich der Wissen-\nschaft und Bildung zu verstärken,                                      Jede Vertragspartei wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nqualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der anderen\nüberzeugt, daß die Zusammenarbeit und der Austausch in           Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten\ndiesen Bereichen das gegenseitige Verständnis und die               Stipendien zur Verfügung stellen.\ngegenseitige Kenntnis zwischen ihren Völkern fördern wer-\nden -\nArtikel 5\nsind wie folg_t übereingekommen:\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen der Gesetze und\nsonstigen Rechtsvorschriften bemüht sein, das Studium der\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes mit\nArtikel 1\nMitteln zu fördern, deren Bereitstellung für diesen Zweck sie im\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegensei-       Verlauf ihrer Zusammenarbeit für zweckmäßig erachten.\ntige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu fördern und einander\nbei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.\nArtikel 6\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwand-\nArtikel 2                               ter Gebiete der anderen Seite zu vermittel11, werden sich die\n( 1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, kulturelle Einrich- Vetragsparteien im Rahmen der Gesetze und sonstigen\ntungen der anderen Vertragspartei im Rahmen der Gesetze             Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nund sonstigen Rechtsvorschriften und unter von beiden Ver-         bemühen, diesem Zweck dienende Maßnahmen durchzufüh-\ntragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen zuzulassen              ren und einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu lei-\nund nach Möglichkeit deren Tätigkeit zu erleichtern und zu för-    sten, insbesondere\ndern.                                                              1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 bezie-          anstaltung von Konzerten und anderen künstlerischen Dar-\nbietungen;\nhen sich insbesondere auf Einrichtungen in den Bereichen:\n2. bei der Organisation von Ausstellungen;\n- Sprache, Wissenschaft, Musik, bildende und darstellende\nKünste und andere Tätigkeiten kultureller Natur                  3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbe-\n- Sport und Sporterziehung\nsondere der Literatur, der Musik. der darstellenden und bil-\n- Jugendarbeit                                                          denden Künste, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teil-\n- Bibliotheken.                                                         nahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften         4. bei der Einrichtung von Bibliotheken. der Versorgung\ndieser Einrichtungen sowie den von ihnen unterhaltenen Fami-            mit und Verteilung von Büchern, Veröffentlichungen und\nlienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der Gesetze und                Bildungsmaterial.\nsonstigen Rechtsvorschriften alle für die ordnungsgemäße\nDurchführung ihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen\nArtikel 7\nbei der Ein- und Ausreise sowie für ihre Tätigkeit und ihren Auf-\nenthalt.                                                               Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Zusammen-\narbeit der zuständigen Organisationen auf dem Gebiet des\nFilmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks zu fördern.\nArtikel 3\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\neinschließlich der Hochschulen, allgemeinbildenden und\nArtikel 8\nberuflichen Schulen, Organisationen und Einrichtungen der\nnichtschulischen Bildung und der Weiterbildung für Erwach-            Die Vertragsparteien werden sich im Einklang mit den Richt-\nsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderen            linien und Rechtsvorschriften jeder Seite bemühen, den\nBildungs- und Forschungseinrichtungen werden beide Ver-            Jugendaustausch zu fördern."]}