{"id":"bgbl2-1984-28-8","kind":"bgbl2","year":1984,"number":28,"date":"1984-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/28#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-28-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_28.pdf#page=11","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-10-08T00:00:00Z","page":787,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984       787\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des .Protokolls\nzur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971\nund des Nahrungsmittelhilfe-Abkommens von 1980\nVom 9. August 1984\n1.\nDas Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung\ndes Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 (BGBI.\n1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für\nKenia                        am         3. April 1984\nÖsterreich                   am         6. März 1984\nPortugal                     am        28. März 1984.\nII.\nDas Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung\ndes Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980\n(BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für\nÖsterreich                   am         6. März 1984.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. April 1984 (BGBI. II S. 491 ).\n\\\nBonn, den 9. August 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. August 1984\nIn Ouagadougou ist am 29. Juni 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervolta über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 29. Juni 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","788                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 2\nund                                   Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ndie Regierung der Republik Obervolta -              Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nObervolta.\nschriften unterliegen.\nin dem Wunsche. diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                 Artikel 3\ngen und zu vertiefen.                                                  Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nim Bewußtsein. daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      öffentlichen Abgaben. die im Zusammenhang mit Abschluß\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist.                            und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ober-\nvolta erhoben werden. frei.\nin der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Obervolta beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nArtikel 1                             Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nlicht es der Regierung der Republik Obervolta. von der Kredit-     kehrsunternehmen. trifft keine Maßnahmen. welche die Betei-\nanstalt für Wiederaufbau. Frankfurt (Main).                        ligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\na) für die Vorhaben                                                erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n- Ländliche Wasserversorgung 1                               dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n- Wasserversorgung Garango und Kombissiri\n- Begleitmaßnahmen Wasserversorgung                                                    Artikel 5\n- landwirtschaftliche Entwicklungsbank CNCA II                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nsonderen Wert darauf. daß bei den sich aus der Gewährung\n- Lagerhalle Lome II\nder Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Lei-\n- Straße Banfora-Grenze Elfenbeinküste II                   stungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\n- Straße Ouagadougou-Kaya-Dori\n- Studienfonds II.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt                                Artikel 6\nworden ist. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n52 Millionen DM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDeutsche Mark) zu erhalten;                                  lin. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nb) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von           land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen-       halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ndigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der       gegenteilige Erklärung abgibt.\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nInlandskosten für Transport. Versicherung und Montage\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in Wor-                              Artikel 7\nten: vier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die      Kraft.\nLieferungen nach dem Datum des Abschlusses dieses\nAbkommens erfolgen.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         Geschehen zu Ouagadougou. am 29. Juni 1984 in zwei\nder Regierung der Republik Obervolta zu einem späteren Zeit-     Urschriften. jede in deutscher und französischer Sprache.\npunkt ermöglicht. weitere Finanzierungsbeiträge für die unter    wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nAbsatz 1 Buchstabe a und b aufgeführten Vorhaben von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau. Frankfurt (Main). zu erhalten.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nElias\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Obervolta durch                   Für die Regierung der Republik Obervolta\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                                             Dondasse"]}