{"id":"bgbl2-1984-28-7","kind":"bgbl2","year":1984,"number":28,"date":"1984-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/28#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-28-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_28.pdf#page=9","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-08-08T00:00:00Z","page":785,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984                                            785\n(5) Zu Artikel 7                                                         (5) Ad Artlcle 7\nAls „unverzüglich\" durchgeführt im Sinne des Artikels 7 Ab-             A transfer shall be deemed to have been made \"without delay\"\nsatz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die nor-   within the meaning of paragraph 1 of Article 7 if effected within\nmalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erfor-              such period as is normally required for the completion of\nderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines entspre-       transfer formalities. The said period shall commence on the\nchenden Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Mo-                day on which the relevant request has been submitted and\nnate überschreiten.                                                     may on no account exceed two months.\n(6) Bei Beförderung von Gütern und Personen, die im Zu-                  (6) Whenever goods or persons connected with the making\nsammenhang mit der Vornahme von Kapitalanlagen stehen,                  of investments are tobe transported, each Contracting Party\nwerden die Vertragsparteien die Transportunternehmen der                shall neither exclude nor hinder transport enterprises of the\nanderen Vertragspartei weder ausschalten noch behindern                 other Contracting Party and shall issue permits as required to\nund, soweit erforderlich, Genehmigungen zur Durchführung                carry out such transport.\nder Transporte erteilen.\nHierunter fallen Beförderungen von                                      This shall include the transport of\na) Gütern, die unmittelbar zur Kapitalanlage im Sinne dieses             (a) goods directly intended for an investment within the\nVertrags bestimmt sind oder die im Hoheitsgebiet einer                    meaning of the present Treaty or acquired in the territory\nVertragspartei oder eines dritten Staates von einem Unter-                of either Contracting Party or of any third State by or on\nnehmen oder in dessen Auftrag angeschafft werden, in dem                  behalf of an enterprise in which assets within the meaning\nVermögenswerte im Sinne dieses Vertrags angelegt sind;                    of the present Treaty are invested;\nb) Personen, die im Zusammenhang mit der Vornahme von                    (b) persons travelling in connexion with the making of\nKapitalanlagen reisen.                                                    investments.\nGeschehen zu Bonn am 27. November 1981 in zwei Ur-                      Done at Bonn on 27 November 1981 in duplicate in the\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei              English and German languages, both texts being equally\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.                           authentic.\nFür die Bundesrepublik Deutschland                                      For the Somali Democratic Republic\nLautenschlager                                                          Ahmed Habib\nFür die Demokratische Republik Somalia                                   For the Federal Republic of Germany\nAhmed Habib                                                          Lautenschlager\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nOber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. August 1984\nIn Maputo ist am 17. Mai 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik über\n·Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 17. Mai· 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","786                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (4) Die in Absatz 2, Buchstaben a bis d, bezeichneten Vor-\nund                              haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksre-\ndie Regierung der Volksrepublik Mosambik -             publik Mosambik durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      men gemäß Absatz 2 und Absatz 3 werden in Darlehen umge-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-          wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\npublik Mosambik,                                                  werden.\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ngen und zu vertiefen,                                             Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung tenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Volksrepublik Mosambik beizutragen,\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die\nRegierungsgespräche zwischen der Bundesrepublik Deutsch-              Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kredi-\nland und der Volksrepublik Mosambik vom 22. November 1983         tanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nsind wie folgt übereingekommen:                               Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge in Mosambik erhoben werden.\nArtikel 1                                                       Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewäh-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der       rung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen      von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr wird den\nbis zu insgesamt 44 000 000,- DM (in Worten: vierundvierzig      nationalen Linienverkehrsunternehmen beider Länder Gleich-\nMillionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis      berechtigung zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaft-\nzu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu     licher Hinsicht günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosam-\nerhalten.                                                        bik Rechnung getragen.\n(2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Buchstaben a\nArtikel 5\nbis d, wenn nach Prüfung der einzelnen Vorhaben die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, der Finanzierungs-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nbeitrag nach Maßgabe des Buchstabens e dieses Artikels ver-       deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dartehensgewäh-\nwendet:                                                           rung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-\nbenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-\na) Bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen          lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDeutsche Mark) für die projektbestimmte Warenhilfe\n„Rehabilitierung der Hafenkräne Maputo, Beira und\nNacala\"                                                                                 Artikel 6\nb) bis zu 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen fünfhun-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabili-      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ntierungsmaßnahmen im Rangierbahnhof des Hafens              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nMaputo\"                                                     land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Mosambik\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nc) bis zu 7,5 Mio DM (in Worten: sieben Millionen fünfhundert-    mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ntausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Telexzentrale\nBeira\"\nArtikel 7\nd) bis zu 16 000 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Silos zum Aufbau einer         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nNahrungsmittelreserve''\ne) bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds\".            Geschehen zu Maputo am 17. Mai 1984 in zwei Urschriften,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es     jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nder Regierung der Volksrepublik Mosambik zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                               Hasso Buchrucker\nder in Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Vorhaben von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu                 Für die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                           Antonio Sumbana"]}