{"id":"bgbl2-1984-28-3","kind":"bgbl2","year":1984,"number":28,"date":"1984-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/28#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_28.pdf#page=19","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung und des Genfer Protokolls zu diesem Abkommen","law_date":"1984-08-17T00:00:00Z","page":795,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984              795\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Abkommens\nüber die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle\nsowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung und des Genfer Protokolls zu diesem Abkommen\nVom 17. August 1984\nFür Senegal sind am 30. Juni 1984 in Kraft getreten:\n1. Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale\nHinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der in London am 2. Juni\n1934 beschlossenen Fassung (RGBI. 1937 II S. 583, 617) nach seinem\nArtikel 22 Abs. 1,\n2. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager\nAbkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448) nach ihrem Artikel 9 Abs. 1 und\n3. das Genfer Protokoll vom 29. August 1975 zum Haager Abkommen\n(BGBI. 1981 II S. 586) nach seinem Artikel 9 Abs. 2.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. Mai 1984 (BGBI. II S. 554).\nBonn, den 17. August 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung Spaniens\nüber die Errichtung und den Betrieb einer „Basismeßstation\"\nauf den Kanarischen Inseln\nVom 18. -August 1984\nIn Madrid ist am 6. Dezember 1983 eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung Spaniens über die Errichtung\nund den Betrieb einer „Basismeßstation\" auf den Kana-\nrischen Inseln unterzeichnet worden. Die Vereinbarung\nist nach ihrem Artikel X\nam 23. Mai 1984\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. August 1984\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt","796                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung Spaniens\nüber die Errichtung und den Betrieb einer „Basismeßstation\"\nauf den Kanarischen Inseln\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 entsprechenden Geräten auf Kosten der Bundesrepublik\nDeutschland, die Grundausstattung der Labors, Heime und\nund\nUnterkunftsräume mit Mobiliar jedoch auf Kosten der\ndie Regierung Spaniens                           Regierung Spaniens erfolgt.\nc) Die Kosten für den Betrieb der Basismeßstation werden -\nschließen auf der Grundlage des Rahmenabkommens vom\nbeginnend mit der tatsächlichen Inbetriebnahme- während\n23. April 1970 über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen\neines Zeitraums von zwölf Monaten von der Bundesrepu-\nForschung und technologischen Entwicklung folgende beson-\nblik Deutschland getragen, während die Kosten für das\ndere Vereinbarung:\nspanische Personal und die Erhaltung und Unterhaltung\nArtikel 1                                 der lnfrastruktureinrichtungen von der Regierung Spaniens\ngetragen werden.\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die gemeinsame\nErrichtung einer deutsch-spanischen Meßstation auf den            d) Die Basismeßstation wird gemeinsam von deutschem und\nKanarischen Inseln zum Zwecke der Überwachung von Luft-               spanischem Personal aufgebaut und betrieben. Von Seiten\nverunreinigungen und Klimafaktoren. Diese Station wird ent-           der Bundesrepublik Deutschland sind hierfür zwei Mitarbei-\nsprechend den Empfehlungen der Weltorganisation für Meteo-            ter vorgesehen. Einer davon wird während der Aufbau-\nrologie (WMO) als Basismeßstation innerhalb des Umwelt-               phase und des zwölfmonatigen Routinebetriebs die Funk-\nWeltüberwachungssystems (GEMS) des Umweltprogramms                    tion des Leiters der Basismeßstation übernehmen. In dieser\nder Vereinten Nationen (UNEP) errichtet und betrieben. Die            Eigenschaft wird er verantwortlich die erforderlichen tech-\nMeßergebnisse sollen dazu beitragen, die internationalen              nischen Anweisungen für die Errichtung und den Betrieb\nKenntnisse auf dem Gebiet der Klimaschwankungen, des                  der Station erteilen, wobei er in Verwaltungs- und Per-\nTransports von Luftverunreinigungen über große Entfernungen           sonalangelegenheiten gemeinsam mit dem Chef des\nund der zeitlichen Veränderung von Luftverunreinigungen zu            meteorologischen Observatoriums lzana handelt.\nverbessern.                                                       e) Nach Ablauf des oben erwähnten 12-Monatszeitraums\n(2) Die Vertragsparteien streben die Errichtung der Basis-         geht die verantwortliche Leitung der Basismeßstation zu\nmeßstation in lzalia auf der Insel Teneriffa an. Die dort vor-       einem festgelegten Datum in die alleinige Verantwortung\nhandenen Anlagen des Observatoriums können kurzfristig für           der spanischen Seite über. Ab diesem Zeitpunkt stellt die\nZwecke der Basismeßstation hergerichtet werden.                       spanische Seite das gesamte Personal für die Basismeß-\nstation und verpflichtet sich, sämtliche Betriebskosten der\nStation zu übernehmen. Zu diesem Zeitpunkt geht das\nArtikel II                                Eigentum an den von der Bundesrepublik Deutschland\nDie Vertragsparteien vereinbaren folgenden Ablauf für die          gelieferten Meßgeräten und Ausrüstungsgegenständen\nErrichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Meßstation:         auf Spanien über.\na) Nach der gemeinsamen Festlegung des endgültigen               f) Die Parteien sind sich darüber einig, daß auch nach dem\nStandortes werden die für den Betrieb der Station erforder-      Übergang der Leitung der Basismeßstation auf Spanien die -\nlichen Meßgeräte entsprechend den Empfehlungen der               Bundesrepublik Deutschland das Recht hat, mit eigenem\nWMO und in Abstimmung mit der Regierung Spaniens auf             Personal an der Basismeßstation Forschungsarbeiten\nKosten der Bundesrepublik Deutschland beschafft, in der          durchzuführen. Die Regierung Spaniens verpflichtet sich\nBundesrepublik Deutschland aufgebaut und im praktischen          auf Dauer, dem Umweltbundesamt oder einer anderen vom\nEinsatz erprobt. Ausgenommen hiervon sind die Meßgeräte          Bundesminister des Innern benannten staatlichen Stelle in\nzur Erfassung meteorologischer Daten, die von der Regie-         der Bundesrepublik Deutschland jederzeit alle Meßergeb-\nrung Spaniens bereitgestellt werden. Am Aufbau und an            nisse der Basismeßstation zur Verfügung zu stellen, wenn\nder Erprobung der Geräte in der Bundesrepublik Deutsch-          dies gewünscht wird.\nland wird sich zeitweilig auch das für die Basismeßstation\nArtikel III\nauf den Kanarischen Inseln vorgesehene spanische Perso-\nnal beteiligen.                                                 (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß auf\ndeutscher Seite neben dem Bundesministerium des Innern\nb) Nach Abschluß der Erprobung in der Bundesrepublik\ndas Umweltbundesamt sowie der Deutsche Wetterdienst\nDeutschland werden die Geräte einschließlich der erforder-\nberechtigt sind, Erklärungen abzugeben und mit Wirkung für\nlichen Ersatzteile auf Kosten der Bundesrepublik Deutsch-\ndie Bundesrepublik Deutschland Rechtsgeschäfte vorzu-\nland auf die Kanarischen Inseln überführt. Die Regierung\nnehmen.\nSpaniens verpflichtet sich, rechtzeitig vor Überführung und\nAufbau der Meßgeräte alle erforderlichen Bau- und lnfra-       (2) Die Regierung Spaniens verpflichtet sich, die an dem\nstrukturmaßnahmen auf ihre Kosten zu ergreifen. Hierzu       gemeinsamen Projekt beteiligten deutschen Dienststellen und\ngehören u. a. alle erforderlichen Erschließungs- und Ver-    Personen im Bedarfsfalle zu unterstützen und alle erforderli-\nsorgungsmaßnahmen einschließlich der benötigten Neu-,        chen rechtlichen Erleichterungen zu gewähren. Die Regierung\nUm- und Erweiterungsbauten (Labor-, Aufenthalts-, Unter-     Spaniens wird alle notwendigen Genehmigungen und Erlaub-\nkunftsräume, Lager usw.). Die Vertragsparteien sind sich     nisse für die Errichtung und den Betrieb der Basismeßstation\ndarüber einig, daß die Erstausstattung der Labors mit den    rechtzeitig erteilen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984                                        797\n(3) Die Regierung Spaniens wird alle im Zusammenhang mit         Abgaben ohne Kaution oder Garantie der Möbel und persön-\ndem Aufbau und Betrieb der Basismeßstation vom Umwelt-              lichen Habe (einschließlich eines Kraftfahrzeuges pro Familie)\nbundesamt oder dem Deutschen Wetterdienst benötigten und           von Wissenschaftlern oder Technikern und deren Familien-\nerbetenen Auskünfte umfassend und rechtzeitig erteilen.             angehörigen, sofern sie nicht die spanische Staatsangehörig-\nkeit besitzen und zur Durchführung von in diesem Abkommen\nArtikel IV\nvorgesehenen Arbeiten auf spanisches Hoheitsgebiet über-\nsiedeln.\nDie Regierung Spaniens wird allen ständigen und vorüber-\ngehenden Mitarbeitern der Basismeßstation, die nicht die spa-         (3) Zu diesem Zweck werden die nach gültigem spanischem\nnische Staatsangehörigkeit besitzen, alle Erleichterungen und      Gesetz erforderlichen Schritte und Förmlichkeiten beachtet\nErlaubnisse, die für ihre Arbeit, ihren Aufenthalt, ihre Ein- und   und mit größtmöglicher Eile durchgeführt.\nAusreise und ihren Devisentransfer notwendig sind, nach\nMaßgabe seiner jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts-                                    Artikel VII\nvorschriften und den zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung Spaniens in Kraft befindlichen Abkom-          Die Vertragsparteien gewährleisten jeweils für ihren\nmen gewähren. Die gleiche Regelung gilt für die Familien-          Hoheitsbereich und nach Maßgabe ihrer jeweils geltenden\nangehörigen der Mitarbeiter, die mit ihnen leben.                  innerstaatlichen Rechtsvorschriften den freien Kapital- und\nZahlungsverkehr in eigener und fremder Währung sowie den\nBesitz entsprechender Devisen durch das Umweltbundesamt,\nArtikel V                               den Deutschen Wetterdienst und deren Mitarbeiter im Rahmen\n( 1) Im Rahmen des Aufbaus und des Betriebs der Basismeß-       des Aufbaus und des Betriebes der Basismaßstation.\nstation wird das Umweltbundesamt und der Deutsche Wetter-\ndienst in Spanien von allen direkten staatlichen und kommu-                                  Artikel VIII\nnalen Steuern, Gebühren und Sonderabgaben befreit. Diese\nFreistellungen umfassen nicht das der Station zugeteilte               Sollte von dritten Staaten der Wunsch nach einer Beteili-\nspanische und deutsche Personal.                                    gung an der Basismeßstation geäußert werden, werden die\nVertragsparteien diese Möglichkeit unter Berücksichtigung\n(2) Die für den Aufbau und den Betrieb der Basismeßstation       des Geistes internationaler wissenschaftlicher Zusammen-\nerforderlichen Vermögensübertragungen und beurkundeten              arbeit prüfen und gemeinsam entscheiden.\nRechtsakte werden von der Steuer auf Vermögensübertragun-\ngen und beurkundete Rechtsakte befreit.\nArtikel IX\nArtikel VI                                  Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\n(1) Spanien genehmigt die Ein- oder Ausfuhr frei von Zöllen\nüber der Regierung Spaniens innerhalb von drei Monaten nach\nund sonstigen zu erhebenden Abgaben der für den Aufbau und\nInkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung\nden Betrieb der Basismeßstation für erforderlich erachteten\nabgibt.\nGeräte, Materialien und Waren einschließlich des Zubehörs,\nder Ersatzteile und Werkzeuge, gleichgültig welchem                                            Artikel X\nUrsprungs- oder Herkunftsland sie entstammen.\nDiese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Regierungen\n(2) Ebenso genehmigt Spanien die vorübergehende Einfuhr          einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraus-\nfrei von Zöllen und sonstigen bei der Einfuhr zu erhebenden         setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nGeschehen zu Madrid am 6. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBrunn er\nFür die Regierung Spaniens\nFernando Moran"]}