{"id":"bgbl2-1984-28-2","kind":"bgbl2","year":1984,"number":28,"date":"1984-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/28#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_28.pdf#page=17","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Vierzehnten Protokolls zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen","law_date":"1984-08-16T00:00:00Z","page":793,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984       793\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung und des Vierzehnten Protokolls\nzur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung\nüber den vorläufigen Beitritt Tunesiens\nzum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen\nVom 16. August 1984\nAuf Grund des§ 3 Abs. 3 der Verordnung vom 11. Mai\n1983 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklä-\nrung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum All-\ngemeinen Zoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1983 II\nS. 326) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verord-\nnung nach ihrem § 3 Abs. 1\nam 12. April 1984\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tage ist das Vierzehnte Protokoll vom\n2. November 1982 zur Verlängerung der Geltungsdauer\nder Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens\nzum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen nach\nseinem Absatz 2 Satz 3 für die Bundesrepublik\nDeutschland in Kraft getreten.\nBonn, den 16. August 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. August 1984\nIn Bangui ist am 22. Juni 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 22. Juni 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","794                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                    Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik -            sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-             in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nafrikanischen Republik,                                              schriften unterliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                         Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die\ngen und zu vertiefen,                                                Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              träge in der Zentralafrikanischen Republik erhoben werden,\nfrei.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                              Artikel 4\nin der Zentralafrikanischen Republik beizutragen -\nDie Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt\nsind wie folgt übereingekommen:                                  bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nArtikel 1                              Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nlicht es der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von       oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finan-       ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nzierungsbeiträge bis zu insgesamt 5 000 000,-DM (in Worten:         gungen.\nfünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar\nArtikel 5\na) bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Ausbau von Regionalstraßen in             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nOuham-Pende\", wenn nach Prüfung die Förderungswür-             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\ndigkeit festgestellt worden ist;                               Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nb) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche        bevorzugt genutzt werden.\nMark) für ländliche Wasserversorg~ngsmaßnahmen.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                  Artikel 6\nder Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDurchführung und Betreuung des Vorhabens „Ausbau von                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nRegionalstraßen in Ouham-Pende\" von der Kreditanstalt für           land gegenüber der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses          blik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nAbkommen Anwendung.                                                 mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nArtikel 7\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRepublik durch andere Vorhaben ersetzt werden.                      Kraft.\nGeschehen zu Bangui am 22. Juni 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarro Adt\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nGuy Darlan"]}