{"id":"bgbl2-1984-28-15","kind":"bgbl2","year":1984,"number":28,"date":"1984-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/28#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-28-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_28.pdf#page=29","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-08-23T00:00:00Z","page":805,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984                                       805\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. August 1984\nIn Nairobi ist am 27. Juli 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 27. Juli 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-\nsenkosten für den Bezug von Waren zur Deckung des laufen-\nund\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang\ndie Regierung der Republik Kenia -                    mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        Darlehen bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-\nKenia,                                                             gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nListe handeln, für die die Lieferverträge nach Unterzeichnung\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      worden sind.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nin der Republik Kenia beizutragen,                                  Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungs-          Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nverhandlungen vom 5. April 1984 (Punkt 2.1.4) -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 3\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 1                               lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für     der Republik Kenia erhoben werden.","806                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 4                                  rung ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkei-\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus        ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und                                    Artikel 6\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nnehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nland gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                               gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-        Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 27. Juli 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. von Vacano\nFür die Regierung der Republik Kenia\nHarry M. Mule\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 27. Juli 1984\naus dem Darlehen finanziert werden können:\nErsatzteile sowie\nRohstoffe und Betriebsmittel für Projekte der deutsch-kenianischen Zusammen-\narbeit.\nFolgende Sektoren können dabei gefördert werden\n- Eisenbahnen\n- Fernsprechwesen (einschl. Verkehrsregelungsanlagen)\n- Landwirtschaft\n- Industrie\nDie Lieferungen sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enth~lten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}