{"id":"bgbl2-1984-28-14","kind":"bgbl2","year":1984,"number":28,"date":"1984-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/28#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-28-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_28.pdf#page=27","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-08-23T00:00:00Z","page":803,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["------------··-----\nNr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984                                        803\nArtikel 2                                 sehen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\n( 1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nsowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\ngungen.\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden                                        Artikel 5\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                                Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie       zuschreiben soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-        festgelegt wird.\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark                                  Artikel 6\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nren.                                                                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nArtikel 3\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-    werden.\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-                                   Artikel 7\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nträge in der Republik der Philippinen erhoben werden.              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik der Philippinen\nArtikel 4\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den     mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nArtikel 8\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-          Kraft.\nGeschehen zu Manila am 8. Dezember 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Zeller\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nCollantes\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. August 1984\nIn Nairobi ist am 27. Juli 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 27. Juli 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","804                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Kenia -                     Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kenia\nerhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKenia,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ngen und zu vertiefen,                                                nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nin der Republik Kenia beizutragen -                                  nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 3. bis\n5. April 1984 in Bonn und das Verhandlungsprotokoll vom                                         Artikel 5\n5. April 1984 -\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nArtikel 1\nwerden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für                                  Artikel 6\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasser-\nkraftwerk Kiambere\" ein Darlehen bis zu insgesamt                       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n62 000 000,- DM (in Worten: zweiundsechzig Millionen Deut-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nsche Mark) zu erhalten.                                              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nArtikel 2                                von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen\nArtikel 7\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nDarlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepu-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.            Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 27. Juli 1984 in zwei Urschriften.\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. von Vacano\nFür die Regierung der Republik Kenia\nHarry M. Mute"]}