{"id":"bgbl2-1984-28-10","kind":"bgbl2","year":1984,"number":28,"date":"1984-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/28#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-28-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_28.pdf#page=15","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-08-15T00:00:00Z","page":791,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984                                         791\nArtikel 9                                                          Artikel 11\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen                   Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nSportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und         die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nbestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sport-               Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von drei Mona-\norganisationen ihrer Länder zu fördern.                            ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 12\nArtikel 10                                    Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\neinander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen\nDie Vertragsparteien begrüßen den Besuchsverkehr zwi-             Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nschen beiden Ländern, in dem sie einen wichtigen Beitrag zur\nFörderung des gegenseitigen Verständnisses sehen. Sie wer-\nden sich im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvor-                                      Artikel 13\nschriften und innerhalb ihrer Möglichkeiten bemühen, die              Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und ver-\nZusammenarbeit im Bereich des Tourismus und des Aus-               längert sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit. wenn es\ntauschs von Tourismusinformation unter Berücksichtigung            nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-\nihrer Traditionen und Kulturen zu fördern.                         ten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bangkok am 24. März 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher. thailändischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und thailändischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nBundesminister des Auswärtigen\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nLuftwaffengeneral Siddhi Savetsila\nAußenminister\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. August 1984\nIn Conakry ist am 23. April 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 23. April 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","792                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der ·sundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nund\nder Republik Guinea zu schließende Finanzierungsvertrag, der\ndie Regierung der Republik Guinea -                    den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                         Artikel 3\nGuinea,\nDie Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ngen und zu vertiefen,                                                 und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nvertrages in der Republik Guinea erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich\nin der Republik Guinea beizutragen -                                  aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen. trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nArtikel 1                                ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nlicht es der Regierung der Republik Guinea oder einem von             ren. und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-                Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nnehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Frank-\nfurt/Main, für das Vorhaben „Stromversorgung Conakry\",\neinen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu 1 000 000.- DM (in                                   Artikel 5\nWorten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten.                         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(2) Einschließlich des mit Abkommen vom 7. Oktober 1980          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nfür das Vorhaben „Stromversorgung Conakry„ zugesagten                Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nFinanzierungsbeitrags bis zu 15 000 000,- DM (in Worten:             gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) und der Vereinbarung. in           bevorzugt genutzt werden.\nAbänderung des Regierungsabkommens vom 3. Juni 1965 aus\ndem mit Abkommen vom 18. Juni 1979 Artikel 2 zur Verfügung\ngestellten Betrages von 29 600 000,- DM (in Worten: neun-                                      Artikel 6\nundzwanzig Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark)\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\neinen Betrag von 19 600 000,- DM (in Worten: neunzehn Mil-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlionen sechshunderttausend Deutsche Mark) für das in Ab-\nlin. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsatz 1 genannte Vorhaben zu verwenden, stehen somit für das\nland gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb\nVorhaben „Stromversorgung Conakry\" insgesamt bis zu\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\n35 600 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen sechs-\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nhunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung.\nArtikel 2                                                         Artikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Finan-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nzierungsbeitrags, die Bedingungen, zu denen er gewährt wird,         Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 23. April 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Bernhard Zimmermann\nFür die Regierung der Republik Guinea\nFodo Momo Camara"]}