{"id":"bgbl2-1984-28-1","kind":"bgbl2","year":1984,"number":28,"date":"1984-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/28#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_28.pdf#page=11","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 und des Nahrungsmittelhilfe-Abkommens von 1980","law_date":"1984-09-08T00:00:00Z","page":787,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984       787\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des .Protokolls\nzur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971\nund des Nahrungsmittelhilfe-Abkommens von 1980\nVom 9. August 1984\n1.\nDas Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung\ndes Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 (BGBI.\n1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für\nKenia                        am         3. April 1984\nÖsterreich                   am         6. März 1984\nPortugal                     am        28. März 1984.\nII.\nDas Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung\ndes Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980\n(BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für\nÖsterreich                   am         6. März 1984.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. April 1984 (BGBI. II S. 491 ).\n\\\nBonn, den 9. August 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. August 1984\nIn Ouagadougou ist am 29. Juni 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervolta über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 29. Juni 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","788                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 2\nund                                   Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ndie Regierung der Republik Obervolta -              Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nObervolta.\nschriften unterliegen.\nin dem Wunsche. diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                 Artikel 3\ngen und zu vertiefen.                                                  Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nim Bewußtsein. daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      öffentlichen Abgaben. die im Zusammenhang mit Abschluß\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist.                            und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ober-\nvolta erhoben werden. frei.\nin der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Obervolta beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nArtikel 1                             Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nlicht es der Regierung der Republik Obervolta. von der Kredit-     kehrsunternehmen. trifft keine Maßnahmen. welche die Betei-\nanstalt für Wiederaufbau. Frankfurt (Main).                        ligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\na) für die Vorhaben                                                erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n- Ländliche Wasserversorgung 1                               dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n- Wasserversorgung Garango und Kombissiri\n- Begleitmaßnahmen Wasserversorgung                                                    Artikel 5\n- landwirtschaftliche Entwicklungsbank CNCA II                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nsonderen Wert darauf. daß bei den sich aus der Gewährung\n- Lagerhalle Lome II\nder Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Lei-\n- Straße Banfora-Grenze Elfenbeinküste II                   stungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\n- Straße Ouagadougou-Kaya-Dori\n- Studienfonds II.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt                                Artikel 6\nworden ist. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n52 Millionen DM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDeutsche Mark) zu erhalten;                                  lin. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nb) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von           land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen-       halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ndigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der       gegenteilige Erklärung abgibt.\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nInlandskosten für Transport. Versicherung und Montage\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in Wor-                              Artikel 7\nten: vier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die      Kraft.\nLieferungen nach dem Datum des Abschlusses dieses\nAbkommens erfolgen.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         Geschehen zu Ouagadougou. am 29. Juni 1984 in zwei\nder Regierung der Republik Obervolta zu einem späteren Zeit-     Urschriften. jede in deutscher und französischer Sprache.\npunkt ermöglicht. weitere Finanzierungsbeiträge für die unter    wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nAbsatz 1 Buchstabe a und b aufgeführten Vorhaben von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau. Frankfurt (Main). zu erhalten.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nElias\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Obervolta durch                   Für die Regierung der Republik Obervolta\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                                             Dondasse","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984                         789\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des\nRegierungsabkommens vom 29. Juni 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\na) landwirtschaftliche Produktionsmittel\nb) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel\ne) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die ländliche Entwicklung der Repu-\nblik Obervolta von Bedeutung sind.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die notwendige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes deutsch-thailändischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 13. August 1984\nDas in Bangkok am 24. März 1983 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Thai-\nland über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 12\nam 25. Juli 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBon~den 13.August 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","790                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               tragsparteien die Zusammenarbeit in allen ihren Formen ermu-\nund                                  tigen und bemüht sein, den Austausch von Wissenschaftlern,\nLehrkräften, Ausbildern, Studierenden und Auszubildenden zu\ndie Regierung des Königreichs Thailand -                fördern.\nvon dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen ihren\nArtikel 4\nVölkern auf dem Gebiet der Kultur einschließlich der Wissen-\nschaft und Bildung zu verstärken,                                      Jede Vertragspartei wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nqualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der anderen\nüberzeugt, daß die Zusammenarbeit und der Austausch in           Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten\ndiesen Bereichen das gegenseitige Verständnis und die               Stipendien zur Verfügung stellen.\ngegenseitige Kenntnis zwischen ihren Völkern fördern wer-\nden -\nArtikel 5\nsind wie folg_t übereingekommen:\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen der Gesetze und\nsonstigen Rechtsvorschriften bemüht sein, das Studium der\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes mit\nArtikel 1\nMitteln zu fördern, deren Bereitstellung für diesen Zweck sie im\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegensei-       Verlauf ihrer Zusammenarbeit für zweckmäßig erachten.\ntige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu fördern und einander\nbei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.\nArtikel 6\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwand-\nArtikel 2                               ter Gebiete der anderen Seite zu vermittel11, werden sich die\n( 1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, kulturelle Einrich- Vetragsparteien im Rahmen der Gesetze und sonstigen\ntungen der anderen Vertragspartei im Rahmen der Gesetze             Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nund sonstigen Rechtsvorschriften und unter von beiden Ver-         bemühen, diesem Zweck dienende Maßnahmen durchzufüh-\ntragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen zuzulassen              ren und einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu lei-\nund nach Möglichkeit deren Tätigkeit zu erleichtern und zu för-    sten, insbesondere\ndern.                                                              1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 bezie-          anstaltung von Konzerten und anderen künstlerischen Dar-\nbietungen;\nhen sich insbesondere auf Einrichtungen in den Bereichen:\n2. bei der Organisation von Ausstellungen;\n- Sprache, Wissenschaft, Musik, bildende und darstellende\nKünste und andere Tätigkeiten kultureller Natur                  3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbe-\n- Sport und Sporterziehung\nsondere der Literatur, der Musik. der darstellenden und bil-\n- Jugendarbeit                                                          denden Künste, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teil-\n- Bibliotheken.                                                         nahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften         4. bei der Einrichtung von Bibliotheken. der Versorgung\ndieser Einrichtungen sowie den von ihnen unterhaltenen Fami-            mit und Verteilung von Büchern, Veröffentlichungen und\nlienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der Gesetze und                Bildungsmaterial.\nsonstigen Rechtsvorschriften alle für die ordnungsgemäße\nDurchführung ihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen\nArtikel 7\nbei der Ein- und Ausreise sowie für ihre Tätigkeit und ihren Auf-\nenthalt.                                                               Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Zusammen-\narbeit der zuständigen Organisationen auf dem Gebiet des\nFilmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks zu fördern.\nArtikel 3\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\neinschließlich der Hochschulen, allgemeinbildenden und\nArtikel 8\nberuflichen Schulen, Organisationen und Einrichtungen der\nnichtschulischen Bildung und der Weiterbildung für Erwach-            Die Vertragsparteien werden sich im Einklang mit den Richt-\nsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderen            linien und Rechtsvorschriften jeder Seite bemühen, den\nBildungs- und Forschungseinrichtungen werden beide Ver-            Jugendaustausch zu fördern.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984                                         791\nArtikel 9                                                          Artikel 11\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen                   Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nSportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und         die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nbestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sport-               Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von drei Mona-\norganisationen ihrer Länder zu fördern.                            ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 12\nArtikel 10                                    Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\neinander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen\nDie Vertragsparteien begrüßen den Besuchsverkehr zwi-             Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nschen beiden Ländern, in dem sie einen wichtigen Beitrag zur\nFörderung des gegenseitigen Verständnisses sehen. Sie wer-\nden sich im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvor-                                      Artikel 13\nschriften und innerhalb ihrer Möglichkeiten bemühen, die              Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und ver-\nZusammenarbeit im Bereich des Tourismus und des Aus-               längert sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit. wenn es\ntauschs von Tourismusinformation unter Berücksichtigung            nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-\nihrer Traditionen und Kulturen zu fördern.                         ten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bangkok am 24. März 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher. thailändischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und thailändischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nBundesminister des Auswärtigen\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nLuftwaffengeneral Siddhi Savetsila\nAußenminister\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. August 1984\nIn Conakry ist am 23. April 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 23. April 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","792                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der ·sundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nund\nder Republik Guinea zu schließende Finanzierungsvertrag, der\ndie Regierung der Republik Guinea -                    den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                         Artikel 3\nGuinea,\nDie Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ngen und zu vertiefen,                                                 und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nvertrages in der Republik Guinea erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich\nin der Republik Guinea beizutragen -                                  aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen. trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nArtikel 1                                ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nlicht es der Regierung der Republik Guinea oder einem von             ren. und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-                Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nnehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Frank-\nfurt/Main, für das Vorhaben „Stromversorgung Conakry\",\neinen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu 1 000 000.- DM (in                                   Artikel 5\nWorten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten.                         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(2) Einschließlich des mit Abkommen vom 7. Oktober 1980          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nfür das Vorhaben „Stromversorgung Conakry„ zugesagten                Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nFinanzierungsbeitrags bis zu 15 000 000,- DM (in Worten:             gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) und der Vereinbarung. in           bevorzugt genutzt werden.\nAbänderung des Regierungsabkommens vom 3. Juni 1965 aus\ndem mit Abkommen vom 18. Juni 1979 Artikel 2 zur Verfügung\ngestellten Betrages von 29 600 000,- DM (in Worten: neun-                                      Artikel 6\nundzwanzig Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark)\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\neinen Betrag von 19 600 000,- DM (in Worten: neunzehn Mil-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlionen sechshunderttausend Deutsche Mark) für das in Ab-\nlin. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsatz 1 genannte Vorhaben zu verwenden, stehen somit für das\nland gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb\nVorhaben „Stromversorgung Conakry\" insgesamt bis zu\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\n35 600 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen sechs-\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nhunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung.\nArtikel 2                                                         Artikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Finan-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nzierungsbeitrags, die Bedingungen, zu denen er gewährt wird,         Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 23. April 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Bernhard Zimmermann\nFür die Regierung der Republik Guinea\nFodo Momo Camara"]}