{"id":"bgbl2-1984-27-8","kind":"bgbl2","year":1984,"number":27,"date":"1984-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/27#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_27.pdf#page=31","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis","law_date":"1984-07-08T00:00:00Z","page":775,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1984                                     775\nArtikel 3                                 wird in den zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt       den Empfängern zu schließenden Finanzierungsverträgen\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen              geregelt.\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß                                  Artikel 6\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nMalawi erhoben werden.                                            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nArtikel 4                               gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus     bevorzugt genutzt werden.\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den                                   Artikel 7\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch fur das Land Ber-\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-          land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser    von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                 gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                          Artikel 8\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhaben anzuwendende Verfahren          Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 18. Mai 1984 in zwei Urschriften.\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Rossum\nFür die Regierung der Republik Malawi\nE. Bwanali\nBekanntmachuf!SJ •\nOber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis\nVom 7. August 1984\nDas Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die\nErhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis\n(BGBI. 1982 II S. 420) ist nach seinem Artikel XXVIII\nAbs. 2 ferner in Kraft getreten für\nBelgien                         am         23. März   1984\nFrankreich                      am     16. Oktober    1982\nNorwegen                        am        5. Januar   1984\nPolen                           am         27. April  1984\nSpanien                         am            9. Mai  1984.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. Oktober 1982 (BGBI. 1982 II\ns. 962).\nBonn, den 7. August 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","776                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n~                Def Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanz&1ger\nVenagsgea.m.b.H - Druck. &ndesdruckere, Zw&1gbetneb Bonn\nBundeageeetzblatt Teil I enthilt Gttaetze. Ver~dnungen und sonstige\nVerottenthchungen von weeenthcher Bedeutung\nBundngeaetzblatt Teil II enthAlt\na) vC>lkenecht1iehe Vereinbarungen und VertrAge mit der DDR und die zu\nIhrer Inkraftsetzung oder Durchaetzung erlassenen Rechtsv~schnf-\nten aowie csamit zuaammenhlngende Bekanntmachungen.\nb) Zolttarifvorachriften\n~ : Lautender Bezug nur im Ver1agsabonnement Ab-\nbestellunoen müssen bis apateatens 30 4. bZw 3 1 10 ;ec,er. Jahres\nbeim Verlag vorliegen Postanschrift für Abonnementsbestel,ungen\neowte Bestellungen bereits erschienener Ausgaben Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20. 5300 Bonn 1, Tel (02 28) 23       eo 67 bis 69\nIINl 11; .... Für Teil I und Teil lt halbjAhrhch ;e f>4,80 DM. E1nzelstucke\nja angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzughch Veraandkosten. Dieser Pr&1s\ngilt auch für BundelOeMtzblltter die 'IOlf dem 1 Juli 1983 ausgegeben\nworden aind. Lieferung gegen VOfe!naendung des ~etrages auf das Post-\n-tz\ngirokonto BundNgeee~tt KOln 3 91:t-509 oder gegen VorauSl'echnung\n.._ ..._ . . . . . olWle Anlagataanct: 4, 10 DM (3.30 DM zuzughch\nCl,80 DM V.-..ndkosten). bei l.ieteruno gegen Vor&lWechoung 4,90 DM\n11ft 8Rugaprej1 lat die Metwwertateuer enthalten; der angewandte\n„nd 1rzelgar YertagegM.m.b.H. · Poatfech 13 20 · 5300 Bonn 1\n.....,_121111 uUlck · Z 1998 A · GebQhr bezahlt\nbalrflgt ~\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 402. Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Juli 1984,\nist im Bundesanzeiger Nr. 1~ vom 16. August 1984 erschienen.\nDiese Übersicht enthllt bei den aufgefOhrten Gesetzesvortagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf dte sachlich zuständigen AusschOsse des Bundestages.\nVerkOndete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 153 vom 16. August 1984 kann zum Preis von 4,20 DM\n(3,30 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto .Bundesanzeige~ KOln 834 00-502 (BLZ 370100 50)\nbezogen werden."]}