{"id":"bgbl2-1984-27-7","kind":"bgbl2","year":1984,"number":27,"date":"1984-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/27#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_27.pdf#page=27","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-07-31T00:00:00Z","page":771,"pdf_page":27,"num_pages":4,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1984                                     771\nArtikel 17                                                      Article 17\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern          Le present accord s'appliquera egalement au Land de Berlin,\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-         sauf declaration contraire faite par le Gouvernement de la\nüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von       Republique federale d'Allemagne au Gouvernement de la\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-         Republique franc;aise dans les trois mois qui suivront son\nteilige Erklärung abgibt.                                         entree en vigueur.\nArtikel 18                                                      Article 18\nDieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in             Le present accord entre en vigueur le jour de sa signature.\nKraft.\nGeschehen zu Saarbrücken-Forbach (Grenzübergangs-                     a\nFait Sarrebruck, le 13 juillet 1984 en double exemplaire,\nstelle Goldene Bremm/Autobahn) am 13. Juli 1984 in zwei           en langues franc;aise et allemande, les deux textes faisant\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,         egalement foi.\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPour le Gouvernement de la Republique federale d'Allemagne\nWaldemar Schreckenberger\nFür die Regierung der Französischen Republik\nPour le Gouvernement de la Republique francarse\nRoland Dumas\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamlachen Republik Pakistan\nOber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Juli 1984\nIn Islamabad ist am 29. Mai 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 29. Mai 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Juli 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","772                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              5. Ein Darlehen bis zu 50 Millionen DM (in Worten: fünfzig Ml-\nlionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-\nund\nkosten für das Vorhaben „Telekommunikation V - Ein-\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan,               führung der digitalen Vermittlungstechnik\" verwendet,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             worden ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-\nschen Republik Pakistan,                                           6. Ein Dar1ehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Mil-\nlionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                kosten für vier dieselelektrische Lokomotivef\"l verwendet,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           wenn nach Prüfung die Förderungswurd1gkelt festgestellt\ngen und zu vertiefen,                                                  worden ist.\n7. Fina·nzierungsbeiträge bis zu 20 Millionen DM (in Worten:\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           zwanzig Millionen Deutsche Mark) werden für noch aus-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                zuwählende flüchtlingsrelevante Vorhaben verwendet,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       worden ist.\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,\n8. Die in den Absätzen 4 bis 6 bezeichneten Vorhaben können\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom\nblik Deutschland und der Regierung der Islamischen Repu-\n29. Mai 1984 über die Regierungsverhandlungen in Islamabad\nblik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nvom 28. bis 29. Mai 1984,\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1                             1. Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und\nFinanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auf-\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder           tragsvergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-                Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und Finan-\nlenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-              zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\naufbau, Frankfurt am Main, Darlehen und Finanzierungs-            Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nbeiträge bis zu insgesamt 120 Millionen DM (in Worten: ein-       ten unter1iegen.\nhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und\nzwar 100 Millionen DM (in Worten: einhundert Millionen        2. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nDeutsche Mark) als Darlehen und 20 Millionen DM (in Wor-          sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) als Finanzierungs-          Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nbeiträge.                                                         scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\n2. Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6,              Verträge garantieren.\ndie Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe des Absatzes 7\nverwendet.\nArtikel 3\n3. Ein Darlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Mil-\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nlionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-\nsonstigen Offentiichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nkung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im\nmit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nZusammenhang mit der finanziertef\"l Wareneinfuhr anfal-\nträge in der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden\nlenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-\ncherung und Montage verwendet. Es muß sich hierbei um\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen\nals Anlage beigefügten liste handeln, für die Lieferverträge                              Artikel 4\noder Leistungsverträge nach dem 31. Dezember 1983                Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt\nabgeschlossen worden sind.                                    bei den sich aus der Darlehensgewährung und aus der\n4. Ein Darlehen bis zu 30 Millionen DM (in Worten: dreißig Mil-    Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nlionen Deutsche Mö~k) wird zur F:nanzicrung der Dc·✓ is::--.  ten vo~ Persi:-nen und Gütern im See-, Land- unrl Luftverke~r\nkosten für das Vorhaben „220 kV-Übertragungsleitung           den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nDadu-Khuzdar\" verwendet, wenn nach Prüfung die Förde-         unternehmen, trifft keine Maßnahmen. welche die gleichbe-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.                      rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1984                                     773\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen                                       Artikel 6\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ngungen.\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Paki-\nArtikel 5                                 stan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-           Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt\nsonderen Wert darauf. daß bei den sich aus der Darlehens-\ngewährung und aus der Gewährung der Finanzierungsbei-\nArtikel 7\nträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                            Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 29. Mai 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbind1ich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Terfloth\nWilli Ehmann\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nNaik\nAnlage\nzum Abkommen vom 29. Mai 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Ziffer 3 des Regierungs-\nabkommens vom 29. Mai 1984 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und\nSchädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","774                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. August 1984\nIn Lilongwe ist am 18. Mai 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Mai 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die Finanzierungsbeiträge werden nach Maßgabe der\nBuchstaben a bis c verwendet:\nund\na) bis zu 35 000 000,00 DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen\ndie Regierung der Republik Malawi -\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Holzverarbeitungs-\nkomplex Viphya\"\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der             b) bis zu -4 300 000,00 DM (in Worten: vier Millionen drei-\nRepublik Malawi,                                                    hunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Aus-\nbau der Straße S 56 Nsanama-Nselema\"\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         c) bis zu 13 000 000,00 DM (in Worten: dreizehn Millionen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Programmbestimmte\nfestigen und zu vertiefen,                                          Warenhilfe (vorzugsweise für den Eisenbahnsektor)''.\nIm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nhungen die Grundlage dieses Abkommens Ist,                      es der Regierung der Republik Malawi zu einem späteren\nZeitpunkt ermOglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für not-\nIn der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick-   wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nlung In der Republik Malawi beizutragen,                        ung der in Absatz 2 genannten Vorhaben von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in          findet dieses Abkommen Anwendung.\nBonn vom 30. Mai bis 1. Juni 1983 und das Verhandlungs-\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im\nprotokoll vom 1. Juni 1983 -\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                              Deutschland und der Regierung der Republik Malawi durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                               Artikel 2\nlicht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kredit-        Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungs-     die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nbeiträge bis zu insgesamt 52 300 000,00 DM (in Worten: zwei-    bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nundfünfzig Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) zu       und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nerhalten, wenn nach Prüfung der einzelnen Vorhaben die          den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                   tenden Rechtsvorschriften unterliegen"]}