{"id":"bgbl2-1984-27-5","kind":"bgbl2","year":1984,"number":27,"date":"1984-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/27#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_27.pdf#page=18","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1984-07-17T00:00:00Z","page":762,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["762                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nRegierung der Französischen Republik innematb von drei           Republique federale d'Allemagne au Gouvernement de ta\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige       Republique francaise dans les trois mois qui suivront l\"entree\nErklärung abgibt.                                                en vigueur du present Accord.\nGeschehen zu Paris, am 28. Mai 1984 in zwei Urschriften,         Fait a Paris, le 28 mai 1984, en double exemplaire en\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder         langues francaise et allemande, les deux textes faisant egale-\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.                          ment foi.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPour le Gouvernement de la Republique federale d'Allemagne\nHans-Dietrich Genscher\nOtto Graf Lambsdorff\nFür die Regierung der Französischen Republik\nPour le Gouvernement de la Repubfique francaise\nClaude Cheysson\nJacques Delors\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nOber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nVom 17. Jull 1984\nIn Tunis ist am 24. Januar 1984 das Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik über den\ngrenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr\nauf der Straße unterzeichnet worden.\nAbkommen und Protokoll -ohne die Anlagen 1 und 2 -\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag des lnkrafttretens wird besonders bekannt-\ngegeben.\nBonn, den 17. Juli 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Heldmann","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1984                                    763\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Verkehrsunternehmer, die Gelegenheitsverkehrsdienste\nim Sinne des Absatzes 1 ausführen, haben Kontrollbeamten\nund\nauf Verlangen die Kontrolldokumente vorzuzeigen, die unter\ndie Regierung der Tunesischen Republik -             Nummer 1 des in Artikel 19 genannten Protokolls vorgesehen\nsind.\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und\nGüterverkehr auf der Straße zwischen beiden Staaten und im                                 Artikel 4\nTransit durch ihr Hoheitsgebiet zu 19geln -                       (1) Im grenzüberschreitenden Linienverkehr sowie im Tran-\naltlinienverkehr bedürfen Verkehrsunternehmer einer Geneh-\nsind wie folgt übereingekommen:                              migung der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien.\nDie Genehmigung wird jeweils nach den innerstaatlichen\nArtikel 1                          Rechtsvorschriften erteilt.\n(1) Dieses Abkommen regelt im Rahmen des geltenden              (2) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, wenn Ein-\nRechts beider Staaten die Beförderung von Personen uod         verständnis über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer\nGütern auf der Straße zwischen der Bundesrepublik Deutsch-     Linie besteht und die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.\nland und der Tunesischen Republik sowie im Transit durch ihr      (3) Fahrpläne, Tarife und Beförderungsbedingungen und\nHoheitsgebiet mit Fahrzeugen, die in einem der beiden Staa-    deren Änderung sowie die Einstellung des Betriebs bedürfen\n·ten zugelassen sind.                                           der vorherigen Zustimmung der beiderseits zuständigen\n(2) Dieses Abkommen läßt die Rechte und Pflichten der Ver-  Genehmigungsbehörden.\ntragsparteien unberührt, die sich aus bereits ~eschlossenen\nzwei- oder mehrseitigen völkerrechtlichen Ubereinkünften\nergeben.                                                                                 Güterverkehr\nPersonenverkehr                                                     Artikel 5\nDas Wort „Fahrzeug\" bezeichnet\nArtikel 2\na) jedes mechanisch angetriebene Straßenfahrzeug, das\n(1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck            gebaut oder ausgerüstet ist für\n,.Beförderung von Personen auf der Straße\" die geschäfts-\nmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen durch             die Beförderung von Gütern,\nKraftomnibusse.                                                     das Ziehen jedes anderen Fahrzeugs, das für die Beförde-\nrung von Gütern gebaut oder ausgerüstet ist;\n(2) Der Ausdruck „Kraftomnibus\" bezeichnet Kraftfahr-\nzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung   b) jeden Anhänger oder Sattelanhänger, der zur Güter-\nvon mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet         beförderung gebaut ist;\nund bestimmt sind.                                             c) jede Kombination zwischen den unter den Buchstaben a\nund b genannten Fahrzeugen.\nArtikel 3\n(1) Verkehrsunternehmer, die im Heimatstaat Gelegenheits-\nverkehr durchführen dürfen und ihren Betriebssitz in einem der                             Artikel 6\nbeiden Staaten haben, bedürfen für Fahrten mit Kraftomnibus-      (1) Fahrzeuge, die in einem der beiden Staaten zugelassen\nsen in dem Hoheitsgebeit des anderen Staates oder im Transit   sind, bedürfen zur Beförderung im Güterverkehr auf der Straße\ndurch dessen Hoheitsgebiet keiner Genemigung, wenn es sich     im Hoheitsgebiet des anderen Staates einer Genehmigung\nhandelt                                                        dieses Staates.\na) um Fahrten, die mit demselben Kraftomnibus ausgeführt          (2) Die Mitglieder der nach Artikel 18 gebildeten Gemischten\nwerden, der auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reise-  Kommission vereinbaren auf der Grundlagen der Gegenseitig-\ngruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt  keit ein Jahreskontingent von Genehmigungen, das jeder Ver-\n(Rundfahrten mit geschlossenen Türen) oder                tragspartei in gleicher Höhe zur Verfügung steht.\nb) um Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste\naufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine\nLeerfahrt ist (Leerrückfahrten).                                                      Artikel 7\nBei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach den Buchstaben a             (1) Die Genehmigung berechtigt zur Beförderung im Güter-\nund b dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch         verkehr auf der Straße\nabgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständigen Behörden\na) zwischen dem Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,\ndes betreffenden Staates Ausnahmen hiervon gestatten.\nund dem anderen Staat (Wechselverkehr);\n(2) Gelegenheitsverkehrsdienste mit Kraftomnibussen, die\nb) durch das Hoheitsgebiet des anderen Staates (Transit).\nnicht den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen\nim Einzelfall der Genehmigung der zuständigen Behörde des          (2) Die· Genehmigung berechtigt nicht, Güter mit Fahr-\nanderen Staates.                                                zeugen, die in dem einen Staat zugelassen sind, zwischen","764                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nzwei im Hoheitsgebiet des anderen Staates liegenden Orten      Sondergenehmigung der zuständigen Behörde der anderen\nzu befördern (Binnenverkehr).                                  Vertragspartei.\n(3) Die Genehmigung berechtigt die Unternehmer der\nbeiden Staaten nicht, Güterbeförderungen zwischen dem                                      Artikel 16\nHoheitsgebiet des anderen Staates und dem Hoheitsgebiet         \" Jede Vertragspartei garantiert der andere Vertragspartei die\neines dritten Staates durchzuführen. Wird jedoch der Staat, in Uberweisung des Saldos zwischen Einnahmen und Ausgaber..\ndem das Fahrzeug zugelassen ist, auf dem verkehrsüblichen      der sich aus im Rahmen dieses Abkommens vorgenommeneri\nWeg durchfahren, so kann die in Artikel 18 vorgesehene         Geschäften ergibt, nach den in dem jeweiligen Staat geltenden\nGemischte Kommission beschließen, diesen Verkehr zu            Bestimmungen.\ngestatten.\nArtikel 17\nArtikel 8\n(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Un•ernehmens oder des\nBeförderungen, die unter Nummer 6 des in Artikel 19         Fahrpersonals gegen die im anderen Staat geltender1 Gesetze\ngenannten Protokolls aufgeführt sind, bedürfen keiner Geneh-   und sonstigen Vorschriften oder die Bestimmungen dieses\nmigung.                                                        Abkommens können die zuständigen Behörden des Staates.\nin dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zustän-\nArtikel 9                            digen Behörden des Staates, in dem die Zuwiderhandlung\nbegangen wurde, eine der nachfolgenden Maßnahmen treffen:\nOhne Anrechnung auf das Kontingent nach Artikel 6\nAbsatz 2 werden Genehmigungen für die Beförderung von          a) Hinweis an den betreffenden Unternehmer, die geltenden\nUmzugsgut ausgegeben, wenn dies in besonders hierfür ein-          Vorschriften einzuhalten;\ngerichteten oder ausschließlich solchen Beförderungen die-\nnenden Fahrzeugen befördert wird.                              b) Einstellung der Ausgabe der Genehmigungeri an den\nbetreffenden Unternehmer oder Widerruf einer bereits\nerteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die\nArtikel 10                                zuständige Behörde des anderen Staates ihn vom Verkehr\n(1) Die Genehmigungen dürfen nur an Unternehmer aus-           ausgeschlossen hat.\ngegeben werden, die nach den Gesetzen und sonstigen Vor-\nschriften des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,        (2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über\nGüter im grenzüberschreitenden Straßenverkehr befördern        die getroffenen Maßnahmen.\ndürfen.\n(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen Maß-\n(2) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein           nahmen, die von den Gerichten oder Vollstreckungsbehc,rden\nbestimmtes Fahrzeug erteilt.                                   des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\nbegangen wurde, getroffen werden.\n(3) Die Genehmigung darf von dem Unternehmer weder auf\nein anderes Fahrzeug noch auf einen anderen Unternehmer\nübertragen werden.\nArtikel 18\nVertreter der zuständigen Behörden beider Staaten bilden\nArtikel 11\neine Gemischte Kommission, um die Durchführung dieses\nDie Genehmigungen werden für eine Hin- und Rückfahrt        Abkommens und seine Anpassung an die Verkehrsentwick-\nausgegeben.                                                    lung zu gewährleisten. Die Gemischte Kommission tritt auf\nErsuchen der zuständigen Behörden einer der Vertrags-\nparteien zusammen.\nArtikel 12\nDie zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien stel-\nArtikel 19\nlen einander eine ausreichende Anzahl von Genehmigungs-\nvordrucken zur Verfügung.                                        (1) Die Vertragsparteien regeln die Durchführung dieses\nAbkommens in einem Protokoll, das Bestandteil des Abkom-\nmens ist, mit diesem unterzeichnet wird und zusammen mit\ndem Abkommen in Kraft tritt.\nGemeinsame Bestimmungen\n(2) Die in Artikel 18 vorgesehene Gemischte Kommission ist\nArtikel 13                            ermächtigt, dieses Protokoll zu ändern, um es der laufenden\nDie nach diesem Abkommen erforderlichen Unterlagen sind    Entwicklung des Personen- und Güterverkehrs auf der Straße\nbei allen Fahrten mitzuführen und den Kontrollbeamten auf     anzupassen.\nVertangen vorzuweisen.\nArtikel 20\nArtikel 14                               Alle Fragen der gegenseitigen Befreiung von Fahrzeug-\nFür Unternehmer und Fahrpersonal des einen Staates sind    abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Abkommen ste-\nim Hoheitsgebiet des anderen Staates die dort geltenden       hen, werden in einem zusätzlichen Abkommen geregelt.\nRechts- und Verwaltungsvorschriften verbindlich.\nArtikel 21\nArtikel 15                               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nÜberschreiten Gewichte oder Abmessungen der Fahrzeuge,     die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ndie im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei zugelassen      Regierung der Tunesischen Republik innerhalb von drei Mona-\nsind, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu-     ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\ngelassenen Grenzen, so benötigen diese Fahrzeuge eine         Erklärung abgibt.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1984                                       765\nArtikel 22                                (2) Das Abkommen wird für ein Jahr geschlossen und ver-\n(1) Dieses Abkommen wird gemäß den in den beiden Staa-           längert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern nicht\nten geltenden verfassungsmäßigen Bestimmungen gebilligt            eine der Vertragsparteien die andere Vertragspartei minde-\nund tritt in Kraft, nachdem auf diplomatischem Weg die letzte      stens sechs Monate vor Ablauf der Laufzeit über ihre Entschei-\nNotifikation eingegangen ist, daß die Billigung erfolgt ist.       dung unterrichtet, auf die Verlängerung des Abkommens zu\nverzichten.\nGeschehen zu Tunis am 24. Januar 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist\nder französische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Kahle\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nBrahim Khouadja\nProtokoll\nnach Artikel 19 des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nOber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\n1. Personenverkehr\n1. Das Kontrolldokument nach Artikel 3 Absatz 3 muß für tunesische Unternehmer\ndem Muster in der Anlage 1 und für deutsche Unternehmer dem Muster in der\nAnlage 2 entsprechen. Das Kontrolldokument wird von den zuständigen Behörden\ndes Staates, in dem der Kraftomnibus zugelassen ist, oder von anderen hierzu\nermächtigten Stellen ausgegeben.\n2. Im genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehr nach Artikel 3 Absatz 2 wird die\nGenehmigung für die deutschen Unternehmer vom Minister für Verkehr und Fern-\nmeldewesen (Ministre des Transports et des Communications) der Tunesischen\nRepublik, für die tunesischen Unternehmer vom Bundesminister für Verkehr in\nBonn erteilt.\nAnträge sind von deutschen Unternehmern an den Minister für Verkehr und Fern-\nmeldewesen (Ministre des Transports et des Communications) in Tunis, von tune-\nsischen Unternehmern über die zuständige Behörde der Tunesischen Republik an\nden Bundesminister für Verkehr in Bonn zu richten.\nAnträge für genehmigungspflichtige Gelegenheitsverkehrsdienste müssen ins-\nbesondere enthalten\nFirma und Anschrift des Verkehrsunternehmers,\nFirma und Anschrift des Reiseveranstalters, der den Auftrag erteilt hat,\nHerkunftsstaat der Fahrgäste,\namtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der zu benutzenden Kraft-\nomnibusse,\nAusgangs- und Zielort der Reise,\nFahrstrecke,\nGrenzübergangsstellen,","766                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nDaten der Reise,\nZahl der Fahrer.\nDie beiden Ministerien unterrichten sich gegenseitig am Ende eines jeden Jahres\nüber die Anzahl der ausgege.benen Genehmigungen.\n3. Anträge auf Einrichtung eines Linienverl(ehrs nach Artikel 4 müssen insbesondere\nenthalten\nFirma und Anschrift des Verl(ehrsunternehmers,\namtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der zu benutzenden Kraft-\nomnibusse,\nEntwürfe des Fahrplans, der Tarife und der Beförderungsbedin\"ungen,\nbeantragte Genehmigunsdauer,\nBetriebsdauer,\nGrenzübergangsstellen.\n4. Wird mit dem Rat der Europliachen Gemeinschaften eine Übereinkunft über einen\nGegenstand geschlossen, der In den Artikeln 2 und 3 des Abkommens oder in\ndiesem Protokofl geregelt ist, so treten die entsprechenden Regelungen zum Zeit-\npunkt der Inkraftsetzung der Übereinkunft mit dem Rat der Europäischen Gemein-\nschaften insoweit außer Kraft.\nII. Güterverkehr\n5. ,,Zuständige Behörden\" im Sinne der Artikel 12, 17 und 18 sind\na) in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister für Verl(ehr oder eine\nvon diosem beauftragte Behörde;\nb) in der Tunesischen Republik der Minister für Verl(ehr und Fernmeldewesen\n(Ministre des Transports et des Communications)\nZu Artikel 8\n6. Keiner Genehmigung bedürfen\na) die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder Personenkraftwagen;\nb) die Überführung von Leichen und der Asche Verstorbener;\nc) die Beförderung von beschidigten Fahrzeugen;\nd) die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme von Schlachtvieh;\ne) die Beförderung von Gerlten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,\nSport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärl(ten sowie\nzu oder von Rundfunk-, Film- oder Femaehaufnahmen;\nf) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerl(en;\ng) die gelegentliche Beförderung von Gegenstlnden und Material ausschließlich\nzur Werbung und Unterrichtung, z. 8. Messe- und Auutellungsgut;\nhJ die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringen-\nden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen).\nZu Artikel 9\n7. Jegliche Beschränkung des Geltungsbereichs der Genehmigungen ist auf den\nGenehmigungen zu vermerl(en.\nZu Artikel 11\n8. Die Genehmigungen werden ausgegeben an deutsche Unternehmer für in der\nBundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch den Bundesminister\nfür Verkehr oder die von ihm beauftragten Behörden;\nan tunesische Unternehmer für in der Tunesischen Fwpublik zugelass1:111e Fahr-\nzeuge durch den Minister für Verkehr und Fernmeldewesen (Ministre des Trans-\nports et des Communications)\noder die von ihm beauftragten Behörden."]}