{"id":"bgbl2-1984-27-2","kind":"bgbl2","year":1984,"number":27,"date":"1984-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/27#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_27.pdf#page=30","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-06-08T00:00:00Z","page":774,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["774                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. August 1984\nIn Lilongwe ist am 18. Mai 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Mai 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die Finanzierungsbeiträge werden nach Maßgabe der\nBuchstaben a bis c verwendet:\nund\na) bis zu 35 000 000,00 DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen\ndie Regierung der Republik Malawi -\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Holzverarbeitungs-\nkomplex Viphya\"\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der             b) bis zu -4 300 000,00 DM (in Worten: vier Millionen drei-\nRepublik Malawi,                                                    hunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Aus-\nbau der Straße S 56 Nsanama-Nselema\"\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         c) bis zu 13 000 000,00 DM (in Worten: dreizehn Millionen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Programmbestimmte\nfestigen und zu vertiefen,                                          Warenhilfe (vorzugsweise für den Eisenbahnsektor)''.\nIm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nhungen die Grundlage dieses Abkommens Ist,                      es der Regierung der Republik Malawi zu einem späteren\nZeitpunkt ermOglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für not-\nIn der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick-   wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nlung In der Republik Malawi beizutragen,                        ung der in Absatz 2 genannten Vorhaben von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in          findet dieses Abkommen Anwendung.\nBonn vom 30. Mai bis 1. Juni 1983 und das Verhandlungs-\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im\nprotokoll vom 1. Juni 1983 -\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                              Deutschland und der Regierung der Republik Malawi durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                               Artikel 2\nlicht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kredit-        Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungs-     die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nbeiträge bis zu insgesamt 52 300 000,00 DM (in Worten: zwei-    bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nundfünfzig Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) zu       und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nerhalten, wenn nach Prüfung der einzelnen Vorhaben die          den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                   tenden Rechtsvorschriften unterliegen"]}