{"id":"bgbl2-1984-26-6","kind":"bgbl2","year":1984,"number":26,"date":"1984-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/26#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_26.pdf#page=58","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-11-07T00:00:00Z","page":738,"pdf_page":58,"num_pages":3,"content":["738                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil- II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Juli 1984\nIn Khartoum ist am 5. April 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 5. April 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11 . Juli 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzie-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-\nund\ngen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -             und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         sicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-            5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu\ntischen Republik Sudan,                                             erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage begefügten Liste\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             handeln, für die die Verschiffungsdokumente und Leistungs-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       dokumente nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu\ngen und zu vertiefen,                                               schließenden Finanzierungsvertrages ausgestellt worden\nsind.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                  Artikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\nim Sudan beizutragen -                                              schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nder Demokratischen Republik Sudan zu schließende Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1                                                         Artikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die\nes der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der        Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1984                                       739\nsonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit                 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finan-             gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nzierungsvertrages in der Demokratischen Republik Sudan                  bevorzugt genutzt werden.\nerhoben werden, frei.\nArtikel 4\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags                                          Artikel 6\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-                     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie               des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-             land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-                 Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nmens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenen-                Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5                                                            Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des               Kraft.\nGeschehen zu Khartoum, am 5. April 1984 in zwei Urschrif-\nten. jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzingen\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nAbdel Rahman Abdel Wahab\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-\nabkommens vom 5. April 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden\nkönnen:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung im Sudan von Bedeu-\ntung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Die Mittel werden vor allem verwendet\n- für Ausrüstungen und Werkzeuge für Berufsausbildungsstätten,\n- landwirtschaftliche Produktionsmittel,\n- Ausrüstung für Sudan Television.\n3. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n4. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","740                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nzu der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 13. Juli 1984\nMexiko hat am 8. März 1984 gemäß Artikel I Abs. 2\nBuchstabe a des Anhangs zu der in Paris am 24. Juli\n1971 beschlossenen Fassung der Berner Übereinkunft\nvom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst (BGBI. 1973 11, S. 1069) erklärt, daß\nes die in den Artikeln II und III des Anhangs der Über-\neinkunft vorgesehenen Befugnisse für weitere zehn\nJahre in Anspruch nimmt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 13. November 1974 (BGBI. II\nS. 1395), vom 20. April 1977 (BGBI. II S. 439) und vom\n2. Mai 1984 (BGBI. II S. 493).\nBonn, den 13. Juli 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nzu dem deutsch-belgischen Vertrag\nüber eine Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze\nund andere die Beziehungen zwischen beiden Ländern betreffende Fragen\nVom 24. Juli 1984\nDer Vertrag vom 24. September 1956 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bel-\ngien über eine Berichtigung der deutsch-belgischen\nGrenze und andere die Beziehungen zwischen den Län-\ndern betreffende Fragen (BGBI. 19_58 II S. 262) ist auf\nGrund einer Regierungsvereinbarung durch Verbal-\nnotenwechsel vom 29. März/22. Juni 1984 dahin\ngeändert worden, daß die Anzahl der Besucher, denen\nals Deportierte oder als Familienangehörige von Depor-\ntierten im Sinn des Artikels 11 Abs. 1 des Anhangs 4 zu\ndem Vertrag die Vergünstigungen des Artikels 12 des\nAnhangs 4 zugute kommen, für den Zeitraum vom\n1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1988 auf ins-\ngesamt 1 250 begrenzt wird.\nBonn, den 24. Juli 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}