{"id":"bgbl2-1984-26-2","kind":"bgbl2","year":1984,"number":26,"date":"1984-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/26#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_26.pdf#page=60","order":2,"title":"Bekanntmachung zu dem deutsch-belgischen Vertrag über eine Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze und andere die Beziehungen zwischen beiden Ländern betreffende Fragen","law_date":"1984-07-24T00:00:00Z","page":740,"pdf_page":60,"num_pages":3,"content":["740                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nzu der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 13. Juli 1984\nMexiko hat am 8. März 1984 gemäß Artikel I Abs. 2\nBuchstabe a des Anhangs zu der in Paris am 24. Juli\n1971 beschlossenen Fassung der Berner Übereinkunft\nvom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst (BGBI. 1973 11, S. 1069) erklärt, daß\nes die in den Artikeln II und III des Anhangs der Über-\neinkunft vorgesehenen Befugnisse für weitere zehn\nJahre in Anspruch nimmt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 13. November 1974 (BGBI. II\nS. 1395), vom 20. April 1977 (BGBI. II S. 439) und vom\n2. Mai 1984 (BGBI. II S. 493).\nBonn, den 13. Juli 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nzu dem deutsch-belgischen Vertrag\nüber eine Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze\nund andere die Beziehungen zwischen beiden Ländern betreffende Fragen\nVom 24. Juli 1984\nDer Vertrag vom 24. September 1956 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bel-\ngien über eine Berichtigung der deutsch-belgischen\nGrenze und andere die Beziehungen zwischen den Län-\ndern betreffende Fragen (BGBI. 19_58 II S. 262) ist auf\nGrund einer Regierungsvereinbarung durch Verbal-\nnotenwechsel vom 29. März/22. Juni 1984 dahin\ngeändert worden, daß die Anzahl der Besucher, denen\nals Deportierte oder als Familienangehörige von Depor-\ntierten im Sinn des Artikels 11 Abs. 1 des Anhangs 4 zu\ndem Vertrag die Vergünstigungen des Artikels 12 des\nAnhangs 4 zugute kommen, für den Zeitraum vom\n1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1988 auf ins-\ngesamt 1 250 begrenzt wird.\nBonn, den 24. Juli 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1984                                      741\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Juli 1984\nIn Bonn ist am 18. Juli 1984 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-\nblik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 18. Juli 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Juli 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                blik Sri Lanka oder einem anderen von beiden Regierungen\ngemeinsam auszuwählenden Empfänger, von der Kredit-\nund                                  anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der\ndie Regierung der Demokratischen Sozialistischen              Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur\nRepublik Sri Lanka -                          Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          den Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             und Montage ein Darlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten:\ntischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,                          zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten liste handeln, für\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                die die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge\nnach dem 31. Dezember 1983 abgeschlossen worden sind.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages\nin der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nsowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nbeizutragen,\nwird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau und dem Empfänger des Darlehens zu schließende Ver-\nunter Bezugnahme auf Nummer 3 Absatz 2 des Verhand-\ntrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nlungsprotokolls vom 18. Juli 1984 -\nRechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nRepublik Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin\nist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle\nArtikel 1                               Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          keiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach Absatz 1 zu\nes der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-            schließenden Vertrages garantieren.","742                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nSri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im       gewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in Arti-              schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nkel 2 erwähnten Vertrages in der Demokratischen Sozialisti-          genutzt werden.\nschen Republik Sri Lanka erhoben werden.\nArtikel 6\nArtikel 4                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik         Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nSri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung           Deütschland gegenüber der Regierung der Demokratischen\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-               Sozialistischen Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie            nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-           rung abgibt.\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nArtikel 7\nmens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenen-\nfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nerforderlichen Genehmigungen.                                        Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 18. Juli 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWilhelm Haas\nEhmann\nFür die Regierung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka\nA. Mohamed\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber finanzielle Zusammenarbeit vom 18. Juli 1984\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 18. Juli 1984 aus dem Darlehen finanziert werden können:\nAusrüstungen, Ersatzteile und Zubehörteile aller Art und sonstige gewerbliche\nErzeugnisse für\na) mit deutscher Unterstützung geförderte Vorhaben,\nb) den Wiederaufbau oder die Instandsetzung anderer Fabrikanlagen und Einrich-\ntungen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}