{"id":"bgbl2-1984-25-6","kind":"bgbl2","year":1984,"number":25,"date":"1984-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/25#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_25.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zu Artikel V des deutsch-ägyptischen Kulturabkommens","law_date":"1984-04-07T00:00:00Z","page":676,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["676                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nder Zusatzvereinbarung zu Artikel V\ndes deutsch-ägyptischen Kulturabkommens\nVom 4. Juli 1984\nDie in Kairo durch Notenwechsel vom 24. Mai/1. Juni\n1983 geschlossene Zusatzvereinbarung zu Artikel V\ndes Kulturabkommens vom 11. November 1959 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Verei-\nnigten Arabischen Republik (BGBI. 1960 II S. 2351 ) ist\nnach ihrer Nummer 17\nam 10. April 1984\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juli 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                                                                           Kairo, den 24. Mai 1983\nExzellenz,\nich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf die Note des           - Deutsche Universitäten, Museen und Lehr- und For-\nAußenministeriums der Arabischen Republik Ägypten vom                    schungsinstitutionen, die auf der Grundlage von Verträ-\n5. Mai 1979 - Aktenzeichen 67 44/165 - im Namen der Regie-               gen mit amtlichen ägyptischen Partnereinrichtungen\nrung der Bundesrepublik Deutschland die nachstehende                     Projekte der Zusammenarbeit in Ägypten betreiben\nZusatzvereinbarung zu Artikel V des deutsch-ägyptischen              - andere von den Vertragsparteien durch Notenwechsel\nKulturabkommens vom 11. November 1959 vorzuschlagen:                     vereinbarte kulturelle Einrichtungen.\n1. In Einklang mit dem Kulturabkommen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung        2. Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten befreit\nder Vereinigten Arabischen Republik Ägypten gilt diese           alle Fachkräfte von der Einkommensteuer oder anderen\nZusatzvereinbarung für Fachkräfte, die im Rahmen der             Steuern im Hinblick auf die den Fachkräften aus Mitteln\nZusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, erzie-         der Bundesrepublik Deutschland aus dem Ausland\nherischem, wissenschaftlichem und technischem Gebiet             gezahlten Vergütungen oder sonstigen Zuwendungen.\nvon der deutschen Seite entsandt wurden und die bei den          Das Einkommen, das die Fachkräfte von ägyptischen\nnachstehend angegebenen kulturellen Einrichtungen als            Institutionen erhalten, unterliegt jedoch der Gattungs-\nBerater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren, Lehrer          steuer (darieba nau'ia) und der Einkommensteuer, falls\noder Dozenten beschäftigt sind:                                  nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der\n- Goethe-Institut - Deutsches Kulturzentrum                      Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Repu-\n- Deutscher Akademischer Austauschdienst                         blik Ägypten etwas anderes bestimmt.\n- Alexander-von-Humboldt-Stiftung                            3. Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten befreit\n- Deutsches Archäologisches Institut                             Möbel und Haushaltsgegegenstände (insbesondere\n- Deutsche Schulen in Ägypten                                    Kühlschrank, Rundfunkgerät, Plattenspieler, Tonband-\n(nämlich die Deutschen Schulen der Schwestern von             gerät, Fernsehgerät, Elektrogeräte, Klimagerät, Foto- und\nSt. Charles Borromeo in Kairo - Bab EI Louk und in            Filmausrüstung), die von den in dieser Vereinbarung\nAlexandria, die Deutsche Evangelische Oberschule in           genannten Personen - allein oder zusammen mit den sie\nKairo und andere von den Vertragsparteien durch               begleitenden Familienangehörigen - bei ihrer Einreise in\nNotenwechsel vereinbarte Schulen)                             Ägypten oder innerhalb von sechs Monaten nach Auf-","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1984                                     677\nnahme ihrer Tätigkeit eingeführt werden, von Zöllen und         jedoch bei der ägyptischen Polizei anmelden. Ihnen wird\nsonstigen Abgaben sowie Beschränkungen bei der Ein-             kostenfrei eine Aufenthaltserlaubnis, die für die Zeit der\nfuhr und bei der Ausfuhr nach Beendigung des Einsatzes          Vertragsdauer der Fachkraft gültig ist, erteilt, höchstens\ndieser Personen.                                                bis zu drei Jahren. Die Fachkräfte werden von der Arbeits-\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten befreit           erlaubnis befreit.\ndiese Personen insbesondere von der Zahlung von Zöllen,     10. Obwohl die Fachkräfte im Auftrag der Regierung der Bun-\nSteuern und sonstigen Abgaben auf die Einfuhr eines zum         desrepublik Deutschland eingestellt, entsandt oder ver-\npersönlichen Gebrauch bestimmten (neuen oder                    mittelt werden, sind sie zugunsten der Regierung der Ara-\ngebrauchten) Kraftfahrzeugs; dieses Kraftfahrzeug kann          bischen Republik Ägypten beschäftigt, und es wird erwar-\ninnerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten           tet, daß sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe im\nnach Ankunft dieser Personen in der Arabischen Republik         Interesse der ägyptischen Regierung nach besten Kräften\nÄgpyten eingeführt werden.                                      bemühen.\nFühren diese Personen kein Kraftfahrzeug ein, so können     11. Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten hat das\nsie innerhalb des gleichen Zeitraums von höchstens              Recht, die Abberufung einer Fachkraft zu verlangen,\nsechs Monaten nach ihrer Einreise ein Kraftfahrzeug frei        deren Arbeit oder Verhalten nicht zufriedenstellend ist.\nvon Zöllen oder sonstigen Agaben kaufen.                        Vor der Ausübung dieses Rechtes unterrichtet die Regie-\nAuf ein unter diesen Bedingungen eingeführtes oder              rung der Arabischen Republik Ägypten die Regierung der\ngekauftes Kraftfahrzeug werden Zölle und sonstige Abga-         Bundesrepublik Deutschland und die unter Nummer 1\nben erhoben, wenn es in der Arabischen Republik Ägyp-          genannten Einrichtungen.\nten verkauft wird, sofern nicht der neue Käufer Anspruch       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die\nauf dieselben Vorrechte hat.                                   betreffenden Einrichtungen werden sich nach Kräften\n4. Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten befreit           bemühen, für die abberufene Fachkraft Ersatz zu finden,\nalle Materialien und Ausrüstungen (einschließlich der          falls die Regierung der Arabischen Republik Ägypten dies\nKraftfahrzeuge, Materialien und Ausrüstungsgegen-              wünscht.\nstände zur Errichtung und Instandsetzung von Gebäuden      12. Den aufgrund dieser Vereinbarung zur Verfügung gestell-\nund Anlagen sowie der Materialien und Ausrüstungsge-           ten Fachkräften und ihren Familien werden während ihres\ngenstände für Kurse, Seminare und Ausstellungen), die          Aufenthalts in Ägypten\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder          (1) Befreiung von Wehrdienstverpflichtungen (d. h. von\neiner der unter Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen für             der Einberufung in den Zivil- oder Militärdienst)\nihre amtlichen Zwecke oder zugunsten des Vorhabens,\ngewährt;\nfür das die Fachkraft eingesetzt wird, eingeführt werden,\nvon Ein- und Ausfuhrzöllen und sonstigen öffentlichen          (2) in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die\nAbgaben oder Steuern. Übergibt jedoch die Regierung der             gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt,\nBundesrepublik Deutschland oder die einführende Ein-                 welche die ägyptische Regierung ausländischen\nrichtung Ausrüstungen oder Materialien, die aufgrund                 Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden\ndieser Bestimmung von Zöllen oder öffentlichen Abgaben               Gesetzen einräumt;\nund Steuern befreit wurden, einer Person oder Organisa-        (3) die üblichen Rechte nach dem Völkerrecht hinsicht-\ntion, die keinen Anspruch auf Zollbefreiungsvorrechte hat,          lich der Beschädigung oder des Verlusts ihrer per-\nso hat der Einführer die Genehmigung der Zollbehörde                 sönlichen Habe infolge öffentlicher Unruhen gewährt.\neinzuholen und Zölle und sonstige Abgaben nach den\nGesetzen und sonstigen Vorschriften zu zahlen. Dessen      13. Fügt eine deutsche Fachkraft im Zusammenhang mit der\nungeachtet gestatten die ägyptischen Behörden den              Ausübung einer ihr von der ägyptischen Regierung über-\ndeutschen Einrichtungen, Kraftfahrzeuge, Materialien und       tragenen Aufgabe einem Dritten Schaden zu, so über-\nAusrüstungen nach Zahlung der unter Zugrundelegung              nimmt anstelle der Fachkraft die ägyptische Regierung\nihres Zustands zum Zeitpunkt des Verkaufs zu entrichten-       die Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.\nden Zoll- und sonstigen Abgaben jederzeit zu verkaufen,        Jede Inanspruchnahme der deutschen Fachkraft ist inso-\nwenn sie erheblich beschädigt sind oder durch normalen          weit ausgeschlossen. Ungeachtet der rechtlichen Grund-\nGebrauch an Wert verloren haben. Die Einrichtung kann           lagen einer solchen Inanspruchnahme ist die Fachkraft\nMaterialien, Ausrüstungen oder Kraftfahrzeuge auch auf-         nicht zur Rückzahlung an die Regierung der Arabischen\ngeben oder auf sie verzichten, falls der Staatskasse hier-     Republik Ägypten verpflichtet.\ndurch keine Kosten entstehen. Die Einrichtung kann sie     14. Gewährt die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nauch unter amtlicher Aufsicht auf ihre Kosten zerstören.        Fachkräften aus anderen lindem weitere oder andere\n5. Die Fachkräfte sind berechtigt, in dem Freiladen in Ägyp-        Vorrechte, so gelten diese auch für die in dieser Zusatz-\nten Verbrauchsgüter bis zu einem von den zuständigen            vereinbarung bezeichneten Fachkräfte.\nBehörden festzulegenden Betrag zollfrei zu kaufen.         15. Bei Abschluß einer Vereinbarung über vergleichbare\nägyptische Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutsch-\n6. Die Fachkräfte sind berechtigt, im Einklang mit den gel-\nland wird sich die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ntenden örtlichen Bestimmungen verschiedene Waren wie\nland nach Artikel V des deutsch-ägyptischen Kulturab-\nArzneimittel und Geschenke durch Paketpost einzufüh-\nkommens um die Gewährung entsprechender Vorrechte\nren.                                                            und Befreiungen a~fgrund des Landesrechts bemühen.\n7. Vorbehaltlich der jeweils geltenden Bestimmungen sind       16. Diese Zusatzvereinbarung gilt auch für das Land Berlin,\ndie Fachkräfte berechtigt, 50 v. H. ihres Gehalts in ihr        sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nHeimatland zu überweisen.                                       land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik\n8. Jede Fachkraft hat das Recht, sich in ihren Einsatz betref-      Ägypten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nfenden Angelegenheiten an die zuständigen Behörden              der Zusatzvereinbarung eine gegenteilige Erklärung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen               abgibt.\nRepublik Ägypten zu wenden, sofern die beiden Regierun-    17. Falls sich die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\ngen nichts anderes vereinbart haben.                            mit den Vorschlägen unter den Nummern 1 bis 16 dieser\n9. Die Fachkräfte und ihre Familien werden von den üblichen         Note einverstanden erklärt, bilden diese Note und Ihre das\nEinwanderungsbeschränkungen befreit. Sie müssen sich            Einverständnis Ihrer Regierung erklärende Antwortnote","678                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-                Diese Note ist abgefaßt in deutscher, arabischer und engli-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen            scher Sprache. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nRepublik Ägypten, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die       schen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten der Regie-              maßgebend.\nrung der Bundesrepublik Deutschland notififziert, daß die\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das              Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner aus-\nInkrafttreten erfüllt sind.                                      gezeichneten Hochachtung.\nDr. Kurt Müller\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nSeiner Exzellenz\ndem Stellvertretenden Premierminister\nund Minister der Auswärtigen Angelegenheiten\nder Arabischen Republik Ägypten\nGeneral Kamal Hassan Ali\nKairo\n(Übersetzung)\nBüro des Stellvertretenden Premierministers\nund Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten                    Kairo, den 1. Juni 1983\nExzellenz,\nich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 24. 5. 83, das wie folgt lautet,\nzu bestätigen:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIn Beantwortung Ihres Schreibens habe Ich die Ehre, Sie zu unterrichten, daß die vor-\nstehenden Vorschläge für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten annehmbar\nsind und daß Ihr Schreiben und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren\nbeiden Ländern bilden soH, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Ara-\nbischen Republik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert,\ndaß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung\nKamal Hassan Ali\nStellvertretender Premierminister\nund Minister der Auswärtigen Angelegenheiten\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Dr. Kurt Müller\nKairo","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1984                                          679\nBekanntmachung\neiner Änderung des Budapester Vertrages\nVom 6. Juli 1984\nDie Versammlung des Verbandes für die internationale Anerkennung der\nHinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren hat\nam 26. September 1980 folgende Änderung des Budapester Vertrages vom\n28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (BGBI. 1980 II S. 1104)\nbeschlossen:\n(Übersetzung)\nin Article 1O (7) (a), \"third\" is replaced by   a l'article 1O. 7) a), •tous les trois ans• est  in Artikel 1OAbs. 7 Buchstabe a wird „alle\n\"second\".                                       remplace par •tous les deux ans•.               drei Jahre\" durch „alle zwei Jahre\"\nersetzt.\nDie Änderungen sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 Buchstabe a des Vertrages\nam 24. Mai 1984 in Kraft getreten.\nBonn, den 6. Juli 1984\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKrieger\nBekanntmachunsa\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Rettung und Rückführung von Raumfahrern\nsowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 13. Juli 1984\nDas Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Rettung und Rückführung\nvon Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten\nGegenständen (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 4 für\nKuba                                                               am 3. April 1984\nin Kraft getreten. Kuba hat seine Beitrittsurkunde an diesem Tag in Moskau\nhinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. September 1983 (BGBI. II S. 654).\nBonn, den 13. Juli 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","680                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHerauegeber. Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nIhrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\n~ : laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbitstellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugapreie: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 16 Selten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köfn 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPrele dleMr Auegabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                       Bundesanzeiger Yerlagegea.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                        Poatvertriebsatüdt · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber die Aufhebung der Abschnitte IV und VI der Anlage III\ndes Protokolls Nr. III zum revidierten Brüsseler Vertrag\nVom 13. Juli 1984\nNach Artikel 2 des Protokolls Nr. III über die Rüstungs-\nkontrolle zu dem Vertrag über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive\nSelbstverteidigung vom 17. März 1948 in der Fassung\ndes am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Pro-\ntokolls und der weiteren hierzu am 23. Oktober 1954 in\nParis unterzeichneten Protokolle und Anlagen (BGBI.\n1955 II S. 256; 1972 II S. 767; 1974 II S. 671 ), zuletzt\ngeändert durch den Beschluß vom 21. Juli 1980 (BGBI.\n1980 II S. 1180), hat der Rat der Westeuropäischen\nUnion am 27. Juni 1984 beschlossen, die folgenden\nAbschnitte der Anlage III des Protokolls Nr. III auf-\nzuheben:\nAbschnitt IV - Flugkörper großer Reichweite und Lenk-\nflugkörper -\nAbschnitt VI -            Bombenflugzeuge für strategische\nZwecke-.\nBonn, den 13. Juli 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}