{"id":"bgbl2-1984-25-5","kind":"bgbl2","year":1984,"number":25,"date":"1984-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/25#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_25.pdf#page=10","order":5,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 11. November 1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr","law_date":"1984-07-27T00:00:00Z","page":674,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["674                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 11. November 1983\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Norwegen\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen\nim internationalen Verkehr\nVom 27. Juli 1984\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug-                               §2\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nvom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132) verordnet die Bun-   tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:             zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom\n22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) auch im Land\nBerlin.\n§ 1                                                       §3\nFahrzeuge, die im Gebiet des Königreichs Norwegen       (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\nzugelassen sind, werden nach Maßgabe des in Oslo am     dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs.1 in\n11 . November 1983 unterzeichneten Abkommens zwi-        Kraft tritt.\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Norwegen über die        (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nsteuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im         an dem das Abkommen außer Kraft tritt.\ninternationalen Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer        (3) Der Tag des lnkrafttretens und Außerkrafttretens\nbefreit. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.  ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 27. Juli 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1984                                       675\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Norwegen\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen\nim internationalen Verkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 internationalen Straßenverkehr in der jeweils geltenden\nund                                    Fassung verkehren oder eine CEMT-Genehmigung mitfüh-\nren.\ndie Regierung des Königreichs Norwegen -\n- von der Jahresabgabe (Ärsavgift).\nvon dem Wunsch geleitet, den internationalen Straßenper-\nsonen- und -güterverkehr zwischen den beiden Staaten und                                      Artikel 3\ndurch ihre Hoheitsgebiete zu erleichtern -                            (1) Die Befreiungen nach Artikel 2 werden bei Fahrzeugen,\ndie für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, gewährt,\nsind wie folgt übereingekommen:                                 wenn der einzelne Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen\nVertragspartei einundzwanzig aufeinanderfolgende Tage\nnicht überschreitet. Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind\nArtikel 1                               der Einreisetag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu\nDer Begriff „Fahrzeug\" bedeutet für die Zwecke dieses            rechnen.\nAbkommens jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem                      (2) Die zuständigen Behörden dürfen von der in Absatz 1\nAntrieb sowie jeden Anhänger (einschließlich Sattelanhän-          bestimmten Frist Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn\nger), der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann,         die Fahrzeuge betriebsunfähig werden, einer Reparatur unter-\ngleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt      liegen oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veran-\nwird.                                                              staltungen verwendet werden.\nArtikel 2                                                         Artikel 4\nFahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragsparteizuge-          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nlassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das              die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden,        Regierung des Königreichs Norwegen innerhalb von drei\nsind, soweit nicht Artikel 3 zur Anwendung kommt, für ein Jahr     Monaten nach Inkrafttreten des Akommens eine gegenteilige\nbefreit:                                                           Erklärung abgibt.\nim Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 5\n- von der Kraftfahrzeugsteuer                                         (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nund\nInkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen\nim Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen                          tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,\n- von der Kilometerabgabe (Kilometeravgift), wenn sie im           in dem die letzte dieser Notifikationen eingegangen ist.\nRahmen des Abkommens vom 22. September 1981 zwi-                    (2) Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach seinem Inkraft-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und           treten. Danach bleibt es bis auf weiteres in Kraft, sofern es\nden Regierungen des Königreichs Dänemark, des König-             nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten\nreichs Norwegen und des Königreichs Schweden über den            schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Oslo am 11. November 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und norwegischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Christian Hübener\nFür die Regierung des Königreichs Norwegen\nJohan J. Jakobsen"]}