{"id":"bgbl2-1984-25-4","kind":"bgbl2","year":1984,"number":25,"date":"1984-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_25.pdf#page=1","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/84 - Zollpräferenzen 1984 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)","law_date":"1984-07-17T00:00:00Z","page":665,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["665\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                    Z 1998 A\n1984                   Ausgegeben zu Bonn am 4. August 1984                                                                                                                     Nr. 25\nTag                                                                          Inhalt                                                                                           Seite\n17. 7. 84  Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/84-Zollpräferenzen 1984 gegen-\nüber Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        665\n27. 7. 84  Verordnung zu dem Abkommen vom 11. November 1983 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über die steuerliche Behand-\nlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         67 4\n4. 7. 84  Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zu Artikel V des deutsch-ägyptischen Kultur-\nabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   676\n6. 7. 84  Bekanntmachung einer Änderung des Budapester Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  679\n13. 7. 84  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und Rück-\nführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen                                                                               679\n13. 7. 84  Bekanntmachung über die Aufhebung der Abschnitte IV und VI der Anlage III des Protokolls Nr. III\nzum revidierten Brüsseler Vertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     680\n.                          Verordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 3/84 - Zollpräferenzen 1984 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)\nVom 17. Juli 1984\nAuf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970\n(BGBI. 1 S. 529), der durch das Gesetz vom 3. August\n1973 (BGBl. t S. 940) geändert worden ist, verordnet die\nBundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegen-\nheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zustim-\nmung des Bundestages:\nArtikel 1\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044) in\nder zur Zeit geltenden Fassung erhält der Anhang „Zoll-\npräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS\"\ndie aus der Anlage ersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n1984 in Kraft.\nBonn, den 17. Juli 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","666                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAnlage\n(zu Artikel 1 )\nZollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS\n1. Vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 gilt für die dem\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unter1iegenden Waren\ntarifliche Zollfreiheit\na) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 3 und 5 bis 6 des\nAnhangs A mit Ursprung in den in Spalte 4 bezeichne-\nten Ländern im Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten\nZollkontingente (deutscher Anteil an Gemeinschafts-\nzollkontingenten),\nb) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 6 des Anhangs A mit\nUrsprung in den im Anhang B I und II genannten Ländern\nund Gebieten - ausgenommen die in Spalte 4 des\nAnhangs A bezeichneten Linder und Jugoslawien - im\nRahmen der in Spalte 5 aufgeführten Gemeinschafts-\nplafonds (nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilte ge-\nmeinschaftliche L.Anderhöchstbeträge ),\nc) für die Waren der lfd. Nr. 7 bis 11 des Anhangs A mit\nUrsprung in den im Anhang B I und II genannten Ländern\nund Gebieten jeweils bis zur Höhe eines Gemein-\nschaftsplafonds, der dem größten Länderhöchstbetrag\nder für das Jahr 1980 eröffneten Zollpräferenzen ent-\nspricht.\n2. Die tarifliche Zollfreiheit wird gewährt, wenn der Warenur-\nsprung entsprechend dem in der Verordnung (EWG)\nNr. 3749/83 der Kommission vom 23. Dezember 1983 (ABI.\nEG Nr. L 372 S. 1) vorgesehenen Verfahren nachgewiesen\nund das vorgeschriebene Ursprungszeugnis spätestens\nam Tage vor der Wiedereinführung des regelmäßigen Zoll-\nsatzes vorgelegt wird.\n3. Wird für eine Ware der lfd. Nr. 1 bis 11 des Anhangs A ein\nGemeinschaftsplafond durch Einfuhren aus einem einzel-\nnen land oder Gebiet erreicht, so tritt die Zollfreiheit\ngegenüber dem betreffenden Land oder Gebiet vor dem\n31. Dezember 1984 außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Ein-\nvernehmen darüber erzielen. Dies wird durch die Kommis-\nsion im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit-\ngeteilt mit der Wirkung, daß die regelmäßigen Zollsätze von\ndem in dieser Mitteilung genannten Tag an wieder ange-\nwendet werden.\n4. Nummer 3 gilt nicht für die am wenigsten fortgeschrittenen\nEntwicklungsländer, die im Anhang C aufgeführt sind.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1984                                   667\nAnhang A\nUste der Waren, die Gegenstand von zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten und Gemelnschaftsplafonds sind\nGemeinschafts-\nZollkontingent 1984\nplafond 1984\nLfd.                                                                        (deutscher Anteil\nTarifnr.               Warenbezeichnung (EGKS)                                                 je Land oder\nNr.                                                                        an Gemeinschafts-\nGebiet\nzollkontingenten)\n(in ECU) 1 )\n2                                 3                                      4                        5\n73.07        Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Pla-        914 265 ECU 2 )           3 324 600 ECU     2)\ntinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder     für\ngehämmert (Schmiedehalbzeug):                        Waren mit Ursprung in\nBrasilien\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\n1. gewalzt\n8. Brammen und Platinen:\n1. gewalzt\n2       73.08 3 )   Warmbreitband aus Stahl, in Rollen:\nje 890 299 ECU 2 )        3 237 451 ECU    2)\nA. mit einer Breite von weniger als 1,50 m, zum      für\nWiederauswalzen bestimmt                        Waren mit Ursprung in\nBrasilien, Republik Korea\nB. anderes\nund Venezuela\n3       73.10 3 )   Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt           je 551 785 ECU 2 )        2 006 493 ECU    2)\noder geschmiedet (einschließlich Walzdraht);          für\nStabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Waren mit Ursprung in\nHohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:            Argentinien, Brasilien,\nA. nur warm gewalzt oder nur warm strang-             Republik Korea und\ngepreßt;                                         Venezuela\n1. Walzdraht\nII. Stabstahl, massiv\nIII. Hohlbohrerstäbe\n0. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung\n(z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm strang-\ngepreßt\n4       73.11       Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm strang-                                   1 908 900 ECU    2)\ngepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt\nfertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht\noder aus zusammengesetzten Bementen her-\ngestellt:\nA. Profile:\n1. nur warm gewalzt oder nur warm strang-\ngepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbei-\ntung (z. 8. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm strang-\ngepreßt\n8. Spundwandstahl","668                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nZollkontingent 1984     Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil      plafond 1984\nLfd.\nTarifnr.            Warenbezeichnung (EGKS)                                                je Land oder\nNr.                                                                     an Gemeinschafts-\nzollkontingenten)          Gebiet\n(in ECU) 1 )\n2                             3                                         4                   5\n5     73.13 3 ) Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:              je 1512500 ECU 2 )    6 276 000 ECU 2)\nfür\nA. Elektrobleche:\nWaren mit Ursprung\n1. mit einem Ummagnetisierungsverlust              in Argentinien,\nvon 0, 75 Watt oder weniger je kg, unab-      Brasilien und der\nhängig von ihrer Dicke                        Republik Korea\nII.  andere\nB. andere Bleche:\n1.   nur warm gewalzt, mit einer Dicke:\na) von 2 mm oder mehr\nb) von weniger als 2 mm\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger\nals3mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder\nhochglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer\nOberflächenbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißblech\n2. andere\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z. B. verkupfert, künstlich\noxidiert, lackiert, vernickelt, verniert,\nplattiert, parkerisiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten:\n2. andere\n6     73.15     Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in      je 1530129 ECU 2)     5 891 400 ECU   2)\nden in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufge-         für\nführten Formen:                                        Waren mit Ursprung in\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:                          Brasilien und der\nRepublik Korea\n1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms),\nKnüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere:\n2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel,\nBrammen, Platinen\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV.    Stabstahl (einschließlich Walzdraht und\nHohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm\nstranggepreßt\n1 . Walzdraht\n2. andere\nd) plattiert oder mit Oberflächenbear-\nbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm\nstranggepreßt","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1984                       669\nGemeinschafts-\nZollkontingent 1984\nplafond 1984\nLfd.                                                                 (deutscher Anteil\nTarifnr.             Warenbezeichnung (EGKS)                                       je Land oder\nNr.                                                                 an Gemeinschafts-\nGebiet\nzollkontingenten)\n(in ECU) 1 )\n2                              3                                    4               5\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer\nOberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit\nanderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten\n8. legierter Stahl:\n1.    Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms),\nKnüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere:\n2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel,\nBrammen, Platinen\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und\nHohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm\nstranggepreßt:\n1. Walzdraht\n2. andere\nd) plattiert oder mit Oberflächenbear-\nbeitung (z. 8. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert;\naa) warm gewalzt oder warm\nstranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer\nOberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) Elektrobleche:\n1. mit einem Ummagnetisierungs-\nverlust von 0,75 Watt oder weni-\nger je kg, unabhängig von ihrer\nDicke\n2. andere\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder\nmit anderer Oberflächenbearbei-\ntung","670                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nZollkontingent 1984 Gemeinschafts-\nplafond 1984\nLfd.                                                                   (deutscher Anteil\nTarifnr.              Warenbezeichnung (EGKS)                                       je Land oder\nNr.                                                                  an Gemeinschafts-\nzollkontingenten)       Gebiet\n(in ECU) 1 )\n2                               3                                   4                5\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisch\noder rechteckig zugeschnit-\nten\n7      73.09      Breitflachstahl\n8      73.12      Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\n8. nur kalt gewalzt:\n1.   in Rollen, zum Herstellen von Weißband\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflä-\nchenbearbeitung\nIII. verzinnt:\na) Weißband\nV. anderer (z. 8. verkupfert, künstlich oxi-\ndiert, lackiert, vernickelt, vemiert, plat-\ntiert, parkerisiert, bedruckt):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n9 4)   73.13       Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\n8. andere Bleche:\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\na) von 3 mm oder mehr\n10 4 ) 73.15       Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in\nden in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten\nFormen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\nVII. Bleche:\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n1. von 3 mm oder mehr\nB. legierter Stahl:\n. VII. Bleche:\nb) andere Bleche:\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\naa) von 3 mm oder mehr\n11     73.16      Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder\nStahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen,\nHerzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenver-\nbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwel-\nlen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unter-\nlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und\nSpurstangen und anderes speziell für das Verle-\ngen, Zusammenfügen oder Befestigen von\nSchienen hergestelltes Material:","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1984                       671\nZollkontingent 1984 Gemeinschafts-\nLfd.                                                                             (deutscher Anteil   plafond 1984\nTarifnr.                   Warenbezeichnung (EGKS)                                         je Land oder\nNr.                                                                             an Gemeinschafts-\nzollkontingenten)       Gebiet\n(in ECU) 1 )\n1             2                                      3                                   4                5\nA. Schienen:\nII. andere:\na) neu\nb) gebraucht\nB. Leitschienen\nC. Bahnschwellen\nD. Laschen und Unterlagsplatten:\n1. gewalzt\n') ECU= Europtische Währungseinheit\n2 ) 1 ECU \"' 2,25851 DM (lfd. Nr. 1, 4 und 8) bzw.\n2,53880 DM (lfd. Nr. 2, 3 und 5)\n3 ) Für Waren mit Ursprung in China wird die Zollpräferenz nicht gewährt.\n4\n) Die Zollpräferenz wird auch für Waren mit Ursprung in Rumänien gewährt.","672                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAnhang B\nUste der Entwicklungsländer und -gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden\n1. Unabhängige Länder\nÄgypten                                   Irak                                    Panama\nÄquatorialguinea                          Iran                                    Papua-Neuguinea\nÄthiopien                                 Jamaika                                 Paraguay\nAfghanistan                               Jemen                                   Peru\nAlgerien                                  Jemen, Demokratischer                   Philippinen\nAngola                                    Jordanien                               Ruanda\nAntigua und Barbuda                       Jugoslawien                             Salomonen\nArgentinien                               Kamerun, Vereinigte Republik            Sambia\nBahamas                                   Kamputschea, Demokratisches             Samoa\nBahrain                                   Kap Verde                               Säo Tome und Principe\nBangladesch                               Katar                                   Saudi-Arabien\nBarbados                                  Kenia                                   Senegal\nBelize                                    Kiribati                                Seschellen\nBenin                                     Kolumbien                               Sierra Leone\nBhutan                                    Komoren                                 Simbabwe\nBirma                                     Kongo                                   Singapur\nBolivien                                  Korea, Republik                         Somalia\nBotsuana                                  Kuba                                    Sri Lanka\nBrasilien                                 Kuwait                                  St. Christopher und Nevis\nBurundi                                   Laotische Demokratische Volksrepublik   St. Lucia\nChile                                     Lesotho                                  St. Vincent und die Grenadinen\nChina                                     Libanon                                 Sudan\nCosta Rica                                Liberia                                  Surinam\nDominica                                  Libysch-Arabische Dschamahirija          Swasiland\nDominikanische Republik                   Madagaskar                               Syrien, Arabische Republik\nDschibuti                                 Malawi                                  Tansania, Vereinigte Republik\nEcuador                                   Malaysia                                Thailand\nElfenbeinküste                            Malediven                               Togo\nEI Salvador                               Mali                                    Tonga\nFidschi                                   Marokko                                 Trinidad und Tobago\nGabun                                     Mauretanien                             Tschad\nGambia                                    Mauritius                               Tunesien\nGhana                                     Mexiko                                  Tuvalu\nGrenada                                   Mosambik                                 Uganda\nGuatemala                                 Nauru                                   Uruguay\nGuinea                                    Nepal                                   Vanuatu\nGuinea-Bissau                             Nicaragua                               Venezuela\nGuyana                                    Niger                                   Vereinigte Arabische Emirate\nHaiti                                     Nigeria                                  Vietnam\nHonduras                                  Obervolta                               Zaire\nIndien                                    Oman                                    Zentralafrikanische Republik\nIndonesien                                Pakistan                                Zypern\nII. Länder und Gebiete,\ndie von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige\nBeziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden\nAmerikanische Jungferninseln                                   Hongkong\nAmerikanisch-Ozeanien                                          Kaimaninseln\nAustralische Außengebiete: Heard- und                          Macau\nMcDonaldinseln, Kokosinseln (Keelinginseln),                Mayotte\nNorfolkinseln, Weihnachtsinseln                             Neuseeländische Überseegebiete: Cookinseln,\nAustralisches Antarktis-Territorium                              Niue, Tokelauinseln\nBermuda                                                        Niederländische Antillen\nBritisches Antarktis-Territorium                               Pitcairninseln\nBritisches Territorium im Indischen Ozean                      St. Helena und Nebengebiete\nBrunei                                                         Territorium Neukaledonien\nFalklandinseln und Nebengebiete                                Turks- und Caicosinseln\nFranzösische Süd- und Antarktisgebiete                         Wams und Futuna\nFranzösisch-Polynesien                                         Westindische Assoziierte Staaten\nGibraltar","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1984        673\nAnhang C\nListe der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer\nÄquatorialguinea                                            Malawi\nÄthiopien                                                   Malediven\nAfghanistan                                                 Mali\nBangladesch                                                 Nepal\nBenin                                                       Niger\nBhutan                                                      Obervolta\nBotsuana                                                    Ruanda\nBurundi                                                     Säo Tome und Principe\nDschibuti                                                   Samoa\nGambia                                                      Seschellen\nGuinea                                                      Sierra Leone\nGuinea-Bissau                                               Somalia\nHaiti                                                       Sudan\nJemen                                                       Tansania, Vereinigte Republik\nJemen, Demokratischer                                       Togo\nKap Verde                                                   Tonga\nKomoren                                                     Tschad\nLaotische Demokratische Volksrepublik                       Uganda\nLesotho                                                     Zentralafrikanische Republik"]}