{"id":"bgbl2-1984-24-6","kind":"bgbl2","year":1984,"number":24,"date":"1984-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/24#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_24.pdf#page=39","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrags","law_date":"1984-06-27T00:00:00Z","page":655,"pdf_page":39,"num_pages":3,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1984      655\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrages\nüber die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten\nbei der Erforschung und Nutzung des Weltraums\neinschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper\nVom 25. Juni 1984\nDer Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze\nzur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erfor-\nschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des\nMondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II\nS. 1967) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für\nChina                         am 30. Dezember 1983\nin Kraft getreten.\nChina     hat   seine     Ratifikationsurkunde      am\n30. Dezember 1983 in Washington, am 6. Januar 1984\nin Moskau und am 12. Januar 1984 in London hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. April 1982 (BGBI. II S. 520).\nBonn, den 25. Juni 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrags\nVom 27. Juni 1984\nDer Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n- Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II\nS. 649, 664) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für\ndie Republik Korea               am 10. August 1984\nin Kraft treten.\nDie Republik Korea hat bei Hinterlegung ihrer Ratifika-\ntionsurkunde eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 1 des\nPatentzusammenarbeitsvertrages abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. März 1984 (BGBI. II S. 326).\nBonn, den 27. Juni 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","656                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Weltorganisation für Meteorologie (WMO)\nüber die Gestellung von Beigeordneten Sachverständigen\nVom 28. Juni 1984\nDas in Genf am 8. Mai 1984 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Weltorganisation für Meteorologie\n(WMO) über die Gestellung von Beigeordneten Sach-\nverständigen ist\nam 8. Mai 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Juni 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Weltorganisation für Meteorologie (WMO)\nüber die Gestellung von Beigeordneten Sachverständigen\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflich-              Tätigkeit im Dienste der WMO die Richtlinien und\ntet sich, der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) im              Bestimmungen der WMO für Mitarbeiter im Außen-\nZusammenhang mit dem Programm der WMO für techni-                    dienst in Übereinstimmung mit ihren Berufungsschrei-\nsche Hilfe oder mit Projekten, für die der WMO die Träger-            ben, die von der WMO ausgestellt werden. Die Beige-\nschaft übertragen wurde, in Übereinstimmung mit folgen-              ordneten Sachverständigen werden aber von der in\nden Grundsätzen Beigeordnete Sachverständige zur Ver-                 Staff Rule 206.1 vorgesehenen Mitgliedschaft im Pen-\nfügung zu stellen:                                                    sionsfonds der Vereinten Nationen (UN-JSPF) ausge-\nschlossen.\na) Ein Beigeordneter Sachverständiger ist eine Person\nmit geeigneter Schulbildung und beruflicher Qualifika-        f) Als internationale Beamte unterstehen die Beigeord-\ntion auf einem oder mehreren technischen Gebieten                neten Sachverständigen dem Generalsekretär der\nder Meteorologie, dem jedoch die ausreichende prak-              WMO und sind ihm bei der Ausführung ihrer Aufgaben\ntische Erfahrung fehlt, um als Sachverständiger nach             verantwortlich. Beigeordnete Sachverständige holen\nden Einstellungsrichtlinien der WMO für den Außen-               keine Anweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben\ndienst zum Einsatz in Projekten der technischen Hilfe            von irgendeiner Regierung einschließlich ihrer eigenen\neingestuft zu werden; wenn eine solche Person von                oder anderen Stellen außerhalb der WMO ein oder\nder WMO beschäftigt wird, sollte sie einem internatio-           nehmen solche entgegen.\nnalen Sachverständigen zur Unterstützung seiner               g) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trägt\nArbeit im Außendienst unmittelbar unterstellt werden.              alle feststellbaren Kosten wie Gehälter, Zulagen. Ver-\nb) Beigeordnete Sachverständige werden der WMO auf                     sicherung sowie Transportkosten nach und von dem\nGrund von Einzelanträgen aus Gastländern zur Verfü-                Einsatzort im Einklang mit den Richtlinien und Bestim-\ngung gestellt und werden zur Unterstützung der Sach-               mungen der WMO für Mitarbeiter im Außendienst. ein-\nverständigen der WMO eingesetzt. Ein Beigeordneter                 schließlich jeglicher Kosten, die durch die Anwendung\nSachverständiger wird nicht ohne die vorherige                    von Anhang D dieser Richtlinien entstehen.\nZustimmung des Gastlandes entsandt, beziehungs-            2. Die WMO verpflichtet sich, der Regierung der Bundes-\nweise ohne dessen Billigung im lande bleiben.                republik Deutschland Anträge auf Gestellung von Beige-\nc) Beigeordnete Sachverständige werden nicht in Plan-            ordneten Sachverständigen vorzulegen, für die nach\nstellen bei der Zentrale der WMO und der Regierung            Ansicht der WMO geeignete Bewerber in der Bundes-\ndes Gastlandes eingewiesen.                                   republik Deutschland gefunden werden können. In der\nRegel werden in jedem Antrag die vorgesehene Tätigkeit\nd) Die endgültige Entscheidung über den Einsatz von              beschrieben und auch Name und Nationalität des Exper-\nBeigeordneten Sachverständigen liegt bei der WMO             ten angegeben, dem der Bewerber beigeordnet werden\nund der Regierung des Gastlandes.                            soll.\ne) Ebenso wie für internationale Beamte gelten für die        3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist nicht\nBeigeordneten Sachverständigen während ihrer                 verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Beigeordneten","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1984                                        657\nSachverständigen innerhalb eines bestimmten Zeitraums               - korrekt nach den geltenden Finanzverwaltungsvor-\nzu stellen. Sie bemüht sich, im Rahmen der Haushaltsmit-                schriften der WMO abgewickelt worden sind.\ntel, die sie für diesen Zweck bereitzustellen als angemes-\nsen erachtet, geeignete Kandidaten für jeden Antrag zu               Darüber hinaus wird der Regierung der Bundesrepublik\nfinden, der ihr in Übereinstimmung mit Absatz 2 oben vor-           Deutschland eine Kopie des Rechnungsprüfungsberichts\ngelegt wird, und der WMO innerhalb eines angemessenen               des externen Prüfers der Vereinten Nationen (External\nZeitraumes das Ergebnis mitzuteilen.                                 Auditor) mit Stellungnahme zur Verfügung gestellt, soweit\ndarin Ausführungen zu der zweckgebundenen Sonderlei-\n4. Jeder Beigeordnete Sachverständige wird in der Regel für             stung enthalten sind.\neinen Zeitraum von 12 Monaten eingesetzt, doch kann\ndieser Zeitraum von der WMO im Einvernehmen mit der             6. Die WMO zahlt zu lasten des angegebenen Kontos die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem                   folgenden Ausgaben, die unmittelbar aus dem Einsatz des\nGastland verlängert werden. Beigeordnete Sachverstän-              Beigeordneten Sachverständigen entstehen:\ndige werden auf der Grundlage von Gehaltsstufe P 2 als             a) Gehalt und Zulagen, die nach dem Arbeitsvertrag dem\nhauptamtliche Mitarbeiter bei der WMO eingestellt.                      Beigeordneten Sachverständigen zu zahlen sind;\n5. Sobald ein Beigeordneter Sachverständiger von der                   b) Reisen und damit zusammenhängende Ausgaben zum\nWMO und dem Gastland angenommen und ein vorläufiges                      und vom Einsatzort für den Beigeordneten Sachver-\nDatum für die Meldung zum Dienst festgesetzt worden ist,                  ständigen und Angehörige, die nach den Verwaltungs-\nzahlt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den                   bestimmungen der WMO als solche gelten;\nBetrag, der voraussichtlich für den in Absatz 6 angegebe-\nc) Krankenversicherung sowie Lebens- oder Unfallversi-\nnen Zweck benötigt wird, auf ein von der WMO bezeich-                    cherung;\nnetes Konto ein. Soweit im Einzelfall nichts anderes ver-\neinbart ist, wird der Betrag in US-Dollar oder, wenn das            d) Reisekosten und Tagegelder für Aufträge im Außen-\nnicht geschieht, in einer anderen frei konvertierbaren                   dienst, die der Beigeordnete Sachverständige im Ver-\nWährung ausgezahlt; der tatsächliche Betrag wird in                      lauf seines Einsatzes bei der WMO ausführt, voraus-\neinem besonderen Briefwechsel zwischen der Regierung                     gesetzt, daß die Geberregierung vorher zugestimmt\nder Bundesrepublik Deutschland und der WMO festge-                       hat;\nlegt. Das gleiche Verfahren gilt in Fällen, in denen der            e) Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausscheiden\nErsteinsatz eines Beigeordneten Sachverständigen                         aus dem Dienst der WMO, gegebenenfalls einschließ-\ngemäß Absatz 4 verlängert worden ist. Bei Beendigung                     lich der Auszahlung von aufgelaufenem Urlaub.\ndes Einsatzes eines Beigeordneten Sachverständigen\nwird ein im Zusammenhang mit diesem Einsatz etwa                 7. Die WMO entnimmt dem oben genannten Konto einen\nbestehender Überschuß zur Verfügung der Regierung der               Betrag in Höhe von 12% der in Absatz 6 genannten Aus-\nBundesrepublik Deutschland gestellt; umgekehrt wird ein             gaben (Buchstaben a) bis e) einschließlich) und behält\nim Zusammenhang mit diesem Einsatz entstehender                     ihn als Vergütung für ihre Verwaltungskosten ein.\nFehlbetrag von der Regierung der Bundesrepublik\n8. Die Lastschrift für alle Zahlungen aus dem Konto erfolgt\n-:•.    Deutschland auf das von der WMO bezeichnete Konto\ngegebenenfalls zu den technischen Wechselkursen, die\neingezahlt.\nim Zeitpunkt der Zahlung von der WMO benutzt werden.\nInnerhalb von drei Monaten nach Beendigung der verein-\nbarten Tätigkeit eines jeden Beigeordneten Sachverstän-         9. Die WMO legt in einem Berufungsschreiben die Arbeits-\ndigen legt die WMO die Abrechnung in Form von Konto-                bedingungen jedes Beigeordneten Sachverständigen in\nauszügen dem Büro Führungskräfte zu Internationalen                 allen Einzelheiten dar.\nOrganisationen, 6000 Frankfurt/Main, Bundesrepublik            10. Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen der\nDeutschland, vor.                                                   Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der WMO\nDie WMO bestätigt auf der Endabrechnung (zahlenmäßi-                geändert werden.\nger Nachweis) durch einen Vermerk, daß alle finanziellen       11. Dieses Abkommen gilt auch für Berlin (West), sofern nicht\nTransaktionen im Rahmen der zweckgebundenen Son-                    die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nderleistung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-               über der WMO innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nland tatsächlich                                                    treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\n- in einem umfassenden internen Kontrollverfahren auf               abgibt.\nder Grundlage der für die WMO anwendbaren und               12. Dieses Abkommen bleibtt in Kraft, bis es von der Regie-\ngegenwärtig geltenden Finanzverwaltungsvorschriften              rung der Bundesrepublik Deutschland oder von der WMO\ngeprüft worden und Gegenstand des internen und/oder              unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich\nexternen Prüfungsverfahrens der WMO sind;                        gekündigt wird.\nGeschehen zu Genf am 8. Mai 1984 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Arnold\nBotschafter\nStändiger Vertreter\nFür die Weltorganisation für Meteorologie (WMO)\nG. 0. P. Obasi\nGeneralsekretär"]}