{"id":"bgbl2-1984-24-17","kind":"bgbl2","year":1984,"number":24,"date":"1984-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/24#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-24-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_24.pdf#page=40","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) über die Gestellung von Beigeordneten Sachverständigen","law_date":"1984-06-28T00:00:00Z","page":656,"pdf_page":40,"num_pages":9,"content":["656                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Weltorganisation für Meteorologie (WMO)\nüber die Gestellung von Beigeordneten Sachverständigen\nVom 28. Juni 1984\nDas in Genf am 8. Mai 1984 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Weltorganisation für Meteorologie\n(WMO) über die Gestellung von Beigeordneten Sach-\nverständigen ist\nam 8. Mai 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Juni 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Weltorganisation für Meteorologie (WMO)\nüber die Gestellung von Beigeordneten Sachverständigen\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflich-              Tätigkeit im Dienste der WMO die Richtlinien und\ntet sich, der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) im              Bestimmungen der WMO für Mitarbeiter im Außen-\nZusammenhang mit dem Programm der WMO für techni-                    dienst in Übereinstimmung mit ihren Berufungsschrei-\nsche Hilfe oder mit Projekten, für die der WMO die Träger-            ben, die von der WMO ausgestellt werden. Die Beige-\nschaft übertragen wurde, in Übereinstimmung mit folgen-              ordneten Sachverständigen werden aber von der in\nden Grundsätzen Beigeordnete Sachverständige zur Ver-                 Staff Rule 206.1 vorgesehenen Mitgliedschaft im Pen-\nfügung zu stellen:                                                    sionsfonds der Vereinten Nationen (UN-JSPF) ausge-\nschlossen.\na) Ein Beigeordneter Sachverständiger ist eine Person\nmit geeigneter Schulbildung und beruflicher Qualifika-        f) Als internationale Beamte unterstehen die Beigeord-\ntion auf einem oder mehreren technischen Gebieten                neten Sachverständigen dem Generalsekretär der\nder Meteorologie, dem jedoch die ausreichende prak-              WMO und sind ihm bei der Ausführung ihrer Aufgaben\ntische Erfahrung fehlt, um als Sachverständiger nach             verantwortlich. Beigeordnete Sachverständige holen\nden Einstellungsrichtlinien der WMO für den Außen-               keine Anweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben\ndienst zum Einsatz in Projekten der technischen Hilfe            von irgendeiner Regierung einschließlich ihrer eigenen\neingestuft zu werden; wenn eine solche Person von                oder anderen Stellen außerhalb der WMO ein oder\nder WMO beschäftigt wird, sollte sie einem internatio-           nehmen solche entgegen.\nnalen Sachverständigen zur Unterstützung seiner               g) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trägt\nArbeit im Außendienst unmittelbar unterstellt werden.              alle feststellbaren Kosten wie Gehälter, Zulagen. Ver-\nb) Beigeordnete Sachverständige werden der WMO auf                     sicherung sowie Transportkosten nach und von dem\nGrund von Einzelanträgen aus Gastländern zur Verfü-                Einsatzort im Einklang mit den Richtlinien und Bestim-\ngung gestellt und werden zur Unterstützung der Sach-               mungen der WMO für Mitarbeiter im Außendienst. ein-\nverständigen der WMO eingesetzt. Ein Beigeordneter                 schließlich jeglicher Kosten, die durch die Anwendung\nSachverständiger wird nicht ohne die vorherige                    von Anhang D dieser Richtlinien entstehen.\nZustimmung des Gastlandes entsandt, beziehungs-            2. Die WMO verpflichtet sich, der Regierung der Bundes-\nweise ohne dessen Billigung im lande bleiben.                republik Deutschland Anträge auf Gestellung von Beige-\nc) Beigeordnete Sachverständige werden nicht in Plan-            ordneten Sachverständigen vorzulegen, für die nach\nstellen bei der Zentrale der WMO und der Regierung            Ansicht der WMO geeignete Bewerber in der Bundes-\ndes Gastlandes eingewiesen.                                   republik Deutschland gefunden werden können. In der\nRegel werden in jedem Antrag die vorgesehene Tätigkeit\nd) Die endgültige Entscheidung über den Einsatz von              beschrieben und auch Name und Nationalität des Exper-\nBeigeordneten Sachverständigen liegt bei der WMO             ten angegeben, dem der Bewerber beigeordnet werden\nund der Regierung des Gastlandes.                            soll.\ne) Ebenso wie für internationale Beamte gelten für die        3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist nicht\nBeigeordneten Sachverständigen während ihrer                 verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Beigeordneten","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1984                                        657\nSachverständigen innerhalb eines bestimmten Zeitraums               - korrekt nach den geltenden Finanzverwaltungsvor-\nzu stellen. Sie bemüht sich, im Rahmen der Haushaltsmit-                schriften der WMO abgewickelt worden sind.\ntel, die sie für diesen Zweck bereitzustellen als angemes-\nsen erachtet, geeignete Kandidaten für jeden Antrag zu               Darüber hinaus wird der Regierung der Bundesrepublik\nfinden, der ihr in Übereinstimmung mit Absatz 2 oben vor-           Deutschland eine Kopie des Rechnungsprüfungsberichts\ngelegt wird, und der WMO innerhalb eines angemessenen               des externen Prüfers der Vereinten Nationen (External\nZeitraumes das Ergebnis mitzuteilen.                                 Auditor) mit Stellungnahme zur Verfügung gestellt, soweit\ndarin Ausführungen zu der zweckgebundenen Sonderlei-\n4. Jeder Beigeordnete Sachverständige wird in der Regel für             stung enthalten sind.\neinen Zeitraum von 12 Monaten eingesetzt, doch kann\ndieser Zeitraum von der WMO im Einvernehmen mit der             6. Die WMO zahlt zu lasten des angegebenen Kontos die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem                   folgenden Ausgaben, die unmittelbar aus dem Einsatz des\nGastland verlängert werden. Beigeordnete Sachverstän-              Beigeordneten Sachverständigen entstehen:\ndige werden auf der Grundlage von Gehaltsstufe P 2 als             a) Gehalt und Zulagen, die nach dem Arbeitsvertrag dem\nhauptamtliche Mitarbeiter bei der WMO eingestellt.                      Beigeordneten Sachverständigen zu zahlen sind;\n5. Sobald ein Beigeordneter Sachverständiger von der                   b) Reisen und damit zusammenhängende Ausgaben zum\nWMO und dem Gastland angenommen und ein vorläufiges                      und vom Einsatzort für den Beigeordneten Sachver-\nDatum für die Meldung zum Dienst festgesetzt worden ist,                  ständigen und Angehörige, die nach den Verwaltungs-\nzahlt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den                   bestimmungen der WMO als solche gelten;\nBetrag, der voraussichtlich für den in Absatz 6 angegebe-\nc) Krankenversicherung sowie Lebens- oder Unfallversi-\nnen Zweck benötigt wird, auf ein von der WMO bezeich-                    cherung;\nnetes Konto ein. Soweit im Einzelfall nichts anderes ver-\neinbart ist, wird der Betrag in US-Dollar oder, wenn das            d) Reisekosten und Tagegelder für Aufträge im Außen-\nnicht geschieht, in einer anderen frei konvertierbaren                   dienst, die der Beigeordnete Sachverständige im Ver-\nWährung ausgezahlt; der tatsächliche Betrag wird in                      lauf seines Einsatzes bei der WMO ausführt, voraus-\neinem besonderen Briefwechsel zwischen der Regierung                     gesetzt, daß die Geberregierung vorher zugestimmt\nder Bundesrepublik Deutschland und der WMO festge-                       hat;\nlegt. Das gleiche Verfahren gilt in Fällen, in denen der            e) Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausscheiden\nErsteinsatz eines Beigeordneten Sachverständigen                         aus dem Dienst der WMO, gegebenenfalls einschließ-\ngemäß Absatz 4 verlängert worden ist. Bei Beendigung                     lich der Auszahlung von aufgelaufenem Urlaub.\ndes Einsatzes eines Beigeordneten Sachverständigen\nwird ein im Zusammenhang mit diesem Einsatz etwa                 7. Die WMO entnimmt dem oben genannten Konto einen\nbestehender Überschuß zur Verfügung der Regierung der               Betrag in Höhe von 12% der in Absatz 6 genannten Aus-\nBundesrepublik Deutschland gestellt; umgekehrt wird ein             gaben (Buchstaben a) bis e) einschließlich) und behält\nim Zusammenhang mit diesem Einsatz entstehender                     ihn als Vergütung für ihre Verwaltungskosten ein.\nFehlbetrag von der Regierung der Bundesrepublik\n8. Die Lastschrift für alle Zahlungen aus dem Konto erfolgt\n-:•.    Deutschland auf das von der WMO bezeichnete Konto\ngegebenenfalls zu den technischen Wechselkursen, die\neingezahlt.\nim Zeitpunkt der Zahlung von der WMO benutzt werden.\nInnerhalb von drei Monaten nach Beendigung der verein-\nbarten Tätigkeit eines jeden Beigeordneten Sachverstän-         9. Die WMO legt in einem Berufungsschreiben die Arbeits-\ndigen legt die WMO die Abrechnung in Form von Konto-                bedingungen jedes Beigeordneten Sachverständigen in\nauszügen dem Büro Führungskräfte zu Internationalen                 allen Einzelheiten dar.\nOrganisationen, 6000 Frankfurt/Main, Bundesrepublik            10. Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen der\nDeutschland, vor.                                                   Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der WMO\nDie WMO bestätigt auf der Endabrechnung (zahlenmäßi-                geändert werden.\nger Nachweis) durch einen Vermerk, daß alle finanziellen       11. Dieses Abkommen gilt auch für Berlin (West), sofern nicht\nTransaktionen im Rahmen der zweckgebundenen Son-                    die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nderleistung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-               über der WMO innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nland tatsächlich                                                    treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\n- in einem umfassenden internen Kontrollverfahren auf               abgibt.\nder Grundlage der für die WMO anwendbaren und               12. Dieses Abkommen bleibtt in Kraft, bis es von der Regie-\ngegenwärtig geltenden Finanzverwaltungsvorschriften              rung der Bundesrepublik Deutschland oder von der WMO\ngeprüft worden und Gegenstand des internen und/oder              unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich\nexternen Prüfungsverfahrens der WMO sind;                        gekündigt wird.\nGeschehen zu Genf am 8. Mai 1984 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Arnold\nBotschafter\nStändiger Vertreter\nFür die Weltorganisation für Meteorologie (WMO)\nG. 0. P. Obasi\nGeneralsekretär","658                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte\nund des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 2. Juli 1984\n1.\n1. Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und poli-\ntische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2,\n2. der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche,\nsoziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) nach seinem Arti-\nkel 27 Abs. 2\nfür\nKongo                                                              am 5. Januar 1984\nin Kraft getreten.\nBei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kongo die nachstehenden\nVorbehalte gemacht:\n(Übersetzung)\n• ... Le Gouvernement de la Republique           ,, ... Die Regierung der Volksrepublik\nPopulaire du Congo declare qu'il ne se            Kongo erklärt, daß sie sich durch Arti-\nsent pas lie par les dispositions des para-       kel 13 Absätze 3 und 4 des Internationa-\ngraphes 3 et 4 de l'article 13 du Pacte           len Paktes über wirtschaftliche, soziale\ninternational relatif aux droits economi-         und kulturelle Rechte sowie durch Arti-\nques, sociaux et culturels, ainsi que par         kel 11 des Internationalen Paktes über\ncelles de l'article 11 du Pacte internatio-       bürgerliche und politische Rechte nicht\nnal relatif aux droits civils et politiques.      gebunden fühlt.\nLes paragraphes 3 et 4 de l'article 13            Durch Artikel 13 Absätze 3 und 4 des\ndu Pacte international relatif aux droits         Internationalen Paktes über wirtschaft-\neconomiques, sociaux et culturels con-            liche, soziale und kulturelle Rechte wird\nsacrent le principe de la liberte de              der Grundsatz der Bildungsfreiheit bestä-\nl'enseignement en laissant les parents            tigt, indem es den Eltern freigestellt wird,\nlibres de choisir pour leurs enfants des          für ihre Kinder andere als öffentliche\netablissements autres que ceux des pou-           Schulen zu wählen, und werden Privat-\nvoirs publics et autorisent des particuliers      personen ermächtigt, Bildungseinrichtun-\nä creer et ä diriger les etablissements           gen zu schaffen und zu leiten.\nd 'ensei gnement.\nDe telles dispositions violent dans               Derartige Bestimmungen verletzen in\nnotre Pays le principe de la nationalisa-          unserem Land den Grundsatz der Ver-\ntion de l'enseignement et le monopole              staatlichung des Bildungswesens und\ndonne ä l'Etat dans ce domaine.                    das Monopol des Staates in diesem\nBereich.\nPar ailleurs, l'article 11 du Pacte inter-        Ferner steht Artikel 11 des Internatio-\nnational relatif aux droits civils et politi-      nalen Paktes über bürgerliche und poli-\nques diverge sensiblement avec les artic-          tische Rechte in deutlichem Gegensatz\nles 386 et suivants du Code congolais de           zu den Artikeln 386 ff. der Kongolesi-\nprocedure civile, commerciale, admini-            schen Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und\nstrative et financiere, resultant de la Loi       Finanzprozeßordnung aufgrund des Ge-\n51 /83 du 21 avril 1983 aux termes des-           setzes 51 /83 vom 21. April 1983, nach\nquels, en matiere de droit prive, l'execu-        denen in privatrechtlichen Sachen die\ntion des decisions ou des proces-verbaux          Vollstreckung von Entscheidungen oder\nde conciliation peut etre poursuivie par la       Prozeßvergleichen durch Schuldhaft be-\nvoie de la contrainte par corps lorsque les       trieben werden kann, wenn die anderen\nautres voies d'execution ont ete utilisees        Vollstreckungsweisen vergeblich geblie-\nen vain, que le montant en principal de la         ben sind, der in dem Urteil zuerkannte\ncondamnation excede 20.000 francs CF A            Hauptanspruch 20.000,- Francs CFA\net que le debiteur, äge de plus de 18 ans         überschreitet und der Schuldner, soweit\net moins de 60 ans, s'est rendu insolvable        er älter als 18 und jünger als 60 Jahre ist,\npar mauvaise foi.•                                sich in unredlicher Weise zahlungsunfä-\nhig gemacht hat.\"","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1984                              659\nII.\nPeru hat am 9. April 1984 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen folgende Erklärung nach Artikel 41 des Internationalen Pakts vom\n19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II\nS. 1533) abgegeben:\n(Traduction)                                     (Übersetzung)\n\" ... Le Perou reconnait la competence           ., ... Nach Artikel 41 des Internationalen\ndu Comite des droits de l'homme pour              Paktes über bürgerliche und politische\nrecevoir et examiner des communications           Rechte erkennt Peru die Zuständigkeit\ndans lesquelles un Etat partie pretend            des Ausschusses für Menschenrechte\nqu'un autre Etat partie ne s'acquitte pas         zur Entgegennahme und Prüfung von Mit-\nde ses obligations au titre du Pacte inter-       teilungen an, in denen ein Vertragsstaat\nnational relatif aux droits civils et politi-     geltend macht, ein anderer Vertragsstaat\nques. conformement ä l'article 41 dudit           komme seinen Verpflichtungen aus dem\nPacte ...                                         genannten Pakt nicht nach.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 20. November 1979 (BGBI. II S. 1218). vom 7. Mai 1984 (BGBI. II S. 525)\nund vom 8. Mai 1984 (BGBI. II S. 528).\nBonn, den 2. Juli 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen\nVom 3. Juli 1984\nDas 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten\nund Kranken der Streitkräfte im Felde,\ndas II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten,\nKranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,\ndas III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen\nund\ndas IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,\nsämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917),\nwerden für\nKap Verde                                                     am 11 . November 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. Mai 1983 (BGBI. II S. 350).\nBonn, den 3. Juli 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","660                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n.                Bekanntmachu~s,\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 3. Juli 1984\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) ist nach sei-\nnem Artikel XII Abs. 2 für\nGuatemala                                                        am 19. Juni 1984\nin Kraft getreten.\n:.\nGuatemala hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehende\nErklärung abgegeben:\n(Traduction)                               (Übersetzung)\n•Sur la base de la reciprocite, la Repu-      .,Auf der Grundlage der Gegenseitig-\nblique du Guatemala appliquera ladite          keit wird die Republik Guatemala das\nConvention ä la reconnaissance et ä            genannte Übereinkommen nur auf die\nl'execution des seules sentences arbitra-      Anerkennung und Vollstreckung solcher\nles rendues sur le territoire d'un autre Etat  Schiedssprüche anwenden, die in dem\ncontractant; et elle l'appliquera unique-      Hoheitsgebiet eines anderen Vertrags-\nment aux differends issus de rapports de       staats ergangen sind, und sie wird es nur\ndroit, contractuels ou non contractuels,       auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsver-\nqui sont consideres comme commerciaux          hältnissen, sei es vertraglicher oder\npar sa loi nationale.•                         nichtvertraglicher Art, anwenden, die\nnach ihrem innerstaatlichen Recht als\nHandelssachen angesehen werden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Februar 1984 (BGBI. II S. 191 ).\nBonn, den 3. Juli 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1984                            661\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nin der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung\nVom 4. Juli 1984\n,.\nDas Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978\nzu diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230) ist nach\nArtikel V des Protokolls für\nBelgien                                                                 am 6. Juni 1984\nin Kraft getreten.\nBelgien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärungen\nabgegeben:\n(Übersetzung)\n«Me referant a la Convention internatio-            „Unter Bezugnahme auf das am\nnale de 1973 pour la prevention de la pol-         2. November 1973 in London beschlos-\nlution par les navires et Annexes, faites a        sene Internationale Übereinkommen von\nLondres le 2 novembre 1973, je declare             1973 zur Verhütung der Meeresver-\npar la presente que la Belgique n'accepte          schmutzung durch Schiffe nebst Anlagen\npas encore les Annexes 111, IV, et V de            erkläre ich hiermit, daß Belgien die Anla-\ncette convention.                                  gen 111, IV und V dieses Übereinkommens\nnoch nicht annimmt.\nCette declaration est faite conforme-              Diese Erklärung erfolgt nach Artikel 14\nment aux disposititions de l'article 14.1          Absatz 1 des Übereinkommens.\nde la Convention.\nD'autre part, je declare que les disposi-          Ich erkläre ferner, daß die Bestimmun-\ntions de l'Annexe I seront appliquees              gen der Anlage I nach Maßgabe der Emp-\nconformement aux recommendations for-              fehlungen angewandt werden, die in den\nmulees dans les circulaires diffusees par          vom Ausschuß für den Schutz der Mee-\nle Comite de la protection du milieu marin         resumwelt der Internationalen Seeschiff-\nde !'Organisation maritime internationale,         fahrts-Organisation unter den Nummern\nsous les cotes MEPC/Circ. 97 et                    MEPC/Circ. 97 und MEPC/Circ. 99 her-\nMEPC/Circ. 99.,.                                   ausgegebenen Rundschreiben enthalten\nsind.\"\nII.\nUnter Bezugnahme auf die von Frankreich abgegebene Erklärung zu\nRegel 10 Absatz 2 der Anlage I zum Übereinkommen (vgl. Bekanntmachung\nvom 19. September 1983/BGBI. II S. 632) hat lt a I i e n mit Note vom\n30. Januar 1984 dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-\nOrganisation folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\" ... the ltalian Government objects to                  die italienische Regierung erhebt\nthe reservation on the part of France as           Einspruch gegen den Vorbehalt Frank-\nspecified in document PMP/Circ. 15 of              reichs, der in Dokument PMP/Circ. 15\nthe 13th August, 1982.                             vom 13. August 1982 enthalten ist.\nSaid reservation is contrary to the spirit          Der betreffende Vorbehalt verstößt\nand the letter of Rule 10, Annex 1, of the         gegen Geist und Buchstaben der Re-\nabove mentioned Convention in relation             gel 10 der Anlage I zu dem genannten\nto praragraph 2 as weil as paragraph 7             Übereinkommen in bezug auf Absatz 2\nwhich makes the construction of collect-           sowie auf Absatz 7, der den Bau von Auf-\ning devices in the categories of ports spe-        fanganlagen in den in dem Dokument auf-\ncified in the document compulsory.                 geführten Kategorien von Häfen obligato-\nMoreover the French reservation sets up            risch macht. Außerdem leitet der französi-\na facultative trend where binding provi-           sche Vorbehalt eine fakultative Entwick-\nsions exist, as per Annex I of \\.he MARPOL         lung ein, wo verbindliche Vorschriften","662                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nConvention 1973/78, and would appear        bestehen, wie bei Anlage I des MARPOL-\nto be incompatible with the ltalian legis-  Übereinkommens 1973/78; er dürfte mit\nlation on the subject which lays down very  den italienischen Rechtsvorschriften auf\nrestrictive principles.\"                    diesem Gebiet, die sehr einschränkende\nGrundsätze enthalten, unvereinbar sein.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 19. September 1983 (BGBI. II S. 632), vom 4. November 1983 (BGBI. II\nS. 727) und vom 7. März 1984 (BGBI. II S. 238).\nBonn, den 4. Juli 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nVom 5. Juli 1984\nDie Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver-\nhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954\nII S. 729) wird nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für die\nMalediven                             am 23. Juli 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Mai 1984 (BGBI. II S. 550).\nBonn, den 5. Juli 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1984                              663\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen\nVom 5. Juli 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über Maßnah-\nmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist\nnach seinem Artikel XI Abs. 2 für\nAustralien                                                         am 5. Februar 1984\nin Kraft getreten.\nAustralien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die nachste-\nhende Erklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n„Australia recalls the statement made             „Australien erinnert an die Erklärung der\nby the Australian Delegation to the Inter-        australischen Delegation auf der Interna-\nnational Conference on Marine Pollution,          tionalen Konferenz von 1973 über Mee-\n1973 which was in the following terms:            resverschmutzung, die wie folgt lautete:\n'... Australia believes that no coastal           ' ... Australien vertritt die Auffassung,\nState would refrain from taking what-             daß kein Küstenstaat es unterlassen\never action was necessary to protect              würde, alle notwendigen Maßnahmen\nareas under its jurisdiction frorn serious        zum Schutz von Gebieten unter seiner\nenvironmental damage and it believes              Hoheitsgewalt vor ernsthaften Umwelt-\nthat this right of a coastal State to inter-      schäden zu ergreifen, sowie die Auffas-\nvene on the high seas to protect areas            sung, daß dieses Recht eines Küsten-\nunder its jurisdiction is recognised              staats, zum Schutz von Gebieten unter\nunder customary international law'.               seiner Hoheitsgewalt auf der Hohen\nSee tätig zu werden, nach dem Völker-\ngewohnheitsrecht anerkannt ist.'\nIn becoming a party to the Convention,            Zu dem Zeitpunkt, zu dem Australien\nAustralia declares that it believes that it      Vertragspartei des Übereinkommens\nmay still take action to protect areas and       wird, erklärt es, daß es nach seiner Auf-\nresources under its jurisdiction which is        fassung weiterhin Maßnahmen zum\npermitted under customary international          Schutz von Gebieten und Naturschätzen\nlaw and which is consistent with the Con-        unter seiner Hoheitsgewalt treffen kann,\nvention.\"                                        die nach dem Völkergewohnheitsrecht\nzulässig sind und mit dem Übereinkom-\nmen in Einklang stehen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. März 1984 (BGBI. II S. 253).\nBonn, den 5. Juli 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","664                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHerauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVer1agages.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVerOffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) vOlkenechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nIhrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif•\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\na.zugabed1119Ungen: Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\neowle Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20. 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\n~ : Für Teil I und Tell II halbjlhr1ich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblltter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden aind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPr9le d...., Ausgabe: 6,05 DM (4,95 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-                    Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,85 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte SteuflfSatz beträgt 7%.                     PostvertrlebNtück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens\nüber den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein\nzwischen Sasbach und Marckolsheim\nVom 6. Juli 1984\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. März 1984\nzu dem Abkommen vom 6. Dezember 1982 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französi-\nschen Republik über den Bau einer Straßenbrücke über\nden Rhein zwischen Sasbach und Marckolsheim (BGBI.\n1984 II S. 197) wird bekanntgemacht, daß das Abkom-\nmen nach seinem Artikel 14 Abs. 2\nam 1. August 1984\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 15. Juni 1984 in\nParis ausgetauscht worden.\nBonn, den 6. Juli 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}