{"id":"bgbl2-1984-23-14","kind":"bgbl2","year":1984,"number":23,"date":"1984-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/23#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-23-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_23.pdf#page=22","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-06-21T00:00:00Z","page":614,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["614                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Juni 1984\nIn Bangkok ist am 2. März 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 2. März 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Juni 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               derlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 14 Mil-\nund                                lionen DM (in Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark), ins-\ngesamt 50 Millionen DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche\ndie Regierung des Königreichs Thailand -                Mark), zu erhalten, wovon für die Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        a) Sicherung des Staudamms Ubol Ratana Darlehen bis zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-                20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nreich Thailand,                                                       Mark),\nb) landwirtschaftliche Bewässerung Nam Pong II Darlehen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                bis zu 16 Millionen DM (in Worten: sechzehn Millionen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         Deutsche Mark),\ngen und zu vertiefen,\nc) Begleitmaßnahmen in Verbindung mit den Landsiedlungs-\nprojekten Pak Chan/Thai Muang ein Finanzierungsbeitrag\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nbis zu 1 Million DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark),\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nd) Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur in\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       vom Flüchtlingsstrom betroffenen Grenzgebieten ein\nim Königreich Thailand beizutragen -                                  Finanzierungsbeitrag bis zu 1O Millionen DM (in Worten:\nzehn Millionen Deutsche Mark),\nsind, unter Bezugnahme auf den Record of Discussions vom        e) Studien- und Expertenfonds ein Finanzierungsbeitrag bis\n23. Februar 1983 der Regierungsverhandlungen in Bangkok,              zu 3 Millionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche\nwie folgt übereingekommen:                                            Mark)\nArtikel 1                              vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-\nkeit festgestellt worden ist.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen          (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-               der Regierung des Königreichs Thailand zu einem späteren\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am      Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nMain, Darlehen bis zu insgesamt 36 Millionen DM (in Worten:        beiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge\nsechsunddreißig Millionen Deutsche Mark) und zur Vorberei-        für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\ntung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-           Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kre-\nrung und Betreuung der Vorhaben sowie für die Durchführung         ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\neines Vorhabens im Bereich der sozialen Infrastruktur erfor-       findet dieses Abkommen Anwendung.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984                                         615\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-         und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                 keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Thailand              der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbe-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbei-             reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß den             erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nAbsätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie           unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nnicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 5\nArtikel 2\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge           in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e bezeichneten Vorha-\nsowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt         ben anzuwendende Verfahren wird in den zwischen der Kredit-\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-       anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schließenden\naufbau und dem Empfänger der Darlehen und Finanzierungs-           Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträgen gere-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-      gelt.\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 6\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in         deren Wert darauf. daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-           rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-         den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-\nren.                                                               keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 3\nArtikel 7\nDie Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nöffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nKönigreich Thailand erhoben werden, frei.                          land gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 4\nDie Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der                                         Artikel 8\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren          Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 2. März 1984 (BE 2527) in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, thailändischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des thailändischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Jürgen Warnke\nBundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nDr. Hans Christian Lankes\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nSiddhi Savetsila\nAir Chief Marshal\nAußenminister des Königreichs Thailand","616                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHerauageber: Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger\nVer1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Boon.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung er1assenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen b8f'8its erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Boon 1, Tel. (02 28) 2380 67 bis 69 .\n• zug.,,,_le: Für Teil I und Teil nhalbjähr1ich je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPrela d...., Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                    Bundesanzeiger Yerlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                      Postvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen\nVom 22. Juni 1984\nÄgypten hat das Internationale Übereinkommen\nvom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haf-\ntung der Eige·ntümer von Seeschiffen (BGBI. 1972 II\nS. 653, 672) am 8. Mai 1984 gekündigt. Das Überein-\nkommen wird daher nach seinem Artikel 13 für\nÄgypten                                     am 8. Mai 1985\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Mai 1984 (BGBI. II S. 549).\nBonn, den 22. Juni 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}