{"id":"bgbl2-1984-23-12","kind":"bgbl2","year":1984,"number":23,"date":"1984-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/23#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-23-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_23.pdf#page=14","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-02-05T00:00:00Z","page":606,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["606                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Mai 1984\nIn Khartoum ist am 29. Januar 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSudan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 29. Januar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Mai 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß\nund                                der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln,\nfür die die Verschiffungsdokumente und Leistungsdokumente\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -            nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden\nFinanzierungsvertrages ausgestellt worden sind.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\ntischen Republik Sudan,                                                                      Artikel 2\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\ngen und zu vertiefen,                                              der Demokratischen Republik Sudan zu schließende Finanzie-\nrungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       tenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                             Artikel 3\nim Sudan beizutragen -\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die\nsind wie folgt übereingekommen:                                Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nArtikel 1\nFinanzierungsvertrags in der Demokratischen Republik Sudan\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        erhoben werden.\nes der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzie-\nArtikel 4\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-\ngen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs            Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt\nund der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr          bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver-         ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nsicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu            und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\n1O Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu       Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nerhalten.                                                          che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984                                      607\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses                                             Artikel 6\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nbenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nerforderlichen Genehmigungen.\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nArtikel 5                                  Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 7\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                              Kraft.\nGeschehen zu Khartoum, am 29. Januar 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzir;igen\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nlbrahim Moneim Mansour\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-\nabkommens vom 29. Januar 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden\nkönnen:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, inbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung im Sudan von Bedeu-\ntung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n.3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}