{"id":"bgbl2-1984-23-10","kind":"bgbl2","year":1984,"number":23,"date":"1984-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-23-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_23.pdf#page=2","order":10,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 30. Mai 1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Befreiung der Straßenfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer und den Straßenbenutzungsgebühren","law_date":"1984-06-22T00:00:00Z","page":594,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["594                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 30. Mai 1983\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Befreiung der Straßenfahrzeuge\nvon der Kraftfahrzeugsteuer und den Straßenbenutzungsgebühren\nVom 22. Juni 1984\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug-                              Artikel 2\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nvom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132) verordnet die         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:            zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom\n22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) auch im Land\nArtikel 1                          Berlin.\nFahrzeuge, die im Gebiet der Republik Türkei zugelas-\nsen sind, werden nach Maßgabe des in Ankara am                                    Artikel 3\n30. Mai 1983 unterzeichneten Abkommens zwischen              (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der      dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in\nRegierung der Republik Türkei über die Befreiung der      Kraft tritt.\nStraßenfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer und\nden Straßenbenutzungsgebühren von der Kraftfahr-              (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nzeugsteuer befreit. Die Befreiung wird auch für die in    an dem das Abkommen außer Kraft tritt.\nArtikel 2 Abs. 2 des Abkommens genannten Anhänger\n(einschließlich Sattelanhänger) gewährt. Das Abkom-           (3) Der Tag des lnkrafttretens und Außerkrafttretens\nmen wird nachstehend veröffentlicht.                       ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 22. Juni 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984                                       595\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik. Türkei\nüber die Befreiung der Straßenfahrzeuge\nvon der Kraftfahrzeugsteuer und den Straßenbenutzungsgebühren\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               c) Die zuständigen Behörden können Ausnahmen von den in\nund                                       Buchstaben a und b genannten Fristen zulassen, insbe-\nsondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden,\ndie Regierung der Republik Türkei -                      einer Reparatur unterliegen oder für Messen, Ausstellun-\ngen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden.\nvon dem Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwischen\nden beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre                (2) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Befreiung nach\nHoheitsgebiete zu erleichtern -                                   Absatz 1 für Anhänger (einschließlich Sattelanhänger) auszu-\nschließen, wenn sie von Fahrzeugen gezogen werden, die\nsind wie folgt übereingekommen:                                 nicht im Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten zugelassen\nsind.\nArtikel 1\n(3) Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Zölle und Ver-\nDer Begriff „Fahrzeug\" bedeutet für die Zwecke dieses            brauchsteuern, auf Wege- und Brückengelder oder andere\nAbkommens jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem                  ähnliche Gebühren und auf andere Steuern, die für die Beför-\nAntrieb sowie jeder Anhänger (einschließlich Sattelanhänger),     derung von Personen, Gepäck und Gütern erhoben werden.\nder an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleich-\ngültig, ob er mit dem Fahrzeug oder unabhängig davon einge-\nführt wird.\nArtikel 3\nArtikel 2\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\n(1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines der beiden Staa-       die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nten zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt im          Regierung der Republik Türkei innerhalb von drei Monaten\nWechsel- oder Transitverkehr in das Hoheitsgebiet des ande-        nach dem Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nren Staates eingeführt worden sind, werden im Hoheitsgebiet        Erklärung abgibt.\nder Bundesrepublik Deutschland von der Kraftfahrzeugsteuer\nund im Hoheitsgebiet der Republik Türkei von den Straßen-                                     Artikel 4\nbenutzungsgebühren wie folgt befreit:\n(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die\na) Fahrzeuge, die für die Beförderung von Gütern bestimmt          erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nsind, wenn der einzelne Aufenthalt im Hoheitsgebiet des        Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen\nanderen Staates 21 aufeinanderfolgende Tage nicht über-        tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Monat\nschreitet. Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der        folgt, in dem die zweite dieser Notifikationen eingegangen ist.\nEinreisetag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu\nrechnen.\n_(2) Dieses Abkommen wird für ein Jahr geschlossen,\nb) Fahrzeuge, die für die Beförderung von Personen bestimmt        gerechnet vom Tage seines lnkrafttretens und verlängert sich\nsind, wenn der einzelne Aufenthalt ein Jahr nicht über-        stillschweigend, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit\nschreitet.                                                     einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Ankara am 30. Mai 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Dirk Oncken\nFür die Regierung der Republik Türkei\nHikmet Ulugbay"]}