{"id":"bgbl2-1984-23-1","kind":"bgbl2","year":1984,"number":23,"date":"1984-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/23#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_23.pdf#page=16","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt","law_date":"1984-06-18T00:00:00Z","page":608,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["608                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung\nwiderrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nVom 18. Juni 1984\nDas Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung wider-\nrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II\nS. 1229) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für\nBahrain                                           am        21. März 1984\nMonaco                                            am           3. Juli 1983\nin Kraft getreten. Bahrain hat seine Beitrittsurkunde am 20. Februar 1984 in\nLondon, Monaco seine Beitrittsurkunde am 3. Juni 1983 in London hinterlegt.\nBahrain hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Vorbehalt nach\nArtikel 14 Abs. 2 zu Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens eingelegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. März 1984 (BGBI. II S. 263).\nBonn, den 18. Juni 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Abkommens\nüber einen Beitrag der Bundesrepublik Deutschland\nfür die Stiftung „Deutsch-Französische Verständigung\"\nVom 18. Juni 1984\nDas in Bonn am 31. März 1981 geschlossene Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik über einen Beitrag der Bundesrepublik\nDeutschland für die Stiftung „Deutsch-Französische\nVerständigung\" ist nach seinem Artikel 6\nam 10. Juni 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Juni 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984                                         609\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber einen Beitrag der Bundesrepublik Deutschland\nfür die Stiftung „Deutsch-Französische Verständigung\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 4\nund                                      Die Zahlungen erfolgen auf-das Konto der Stiftung, das die\ndie Regierung der Französischen Republik -                  Regierung der Französischen Republik der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland angeben wird.\nim Geiste der deutsch-französischen Verständigung -\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                          Artikel 5\nDie Bundesrepublik Deutschland zahlt einen finanziellen             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nBeitrag an die Stiftung „Deutsch-Fanzösische Verständigung\"          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nmit dem Sitz in Straßburg.                                          Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nArtikel 2                                Erklärung abgibt.\nDer finanzielle Beitrag der Bundesrepublik Deutschland\nbeläuft sich auf 250 Millionen DM; dieser Betrag wird in drei\nJahresraten, eine von 50 Millionen und zwei von je 100 Millio-\nnen DM, überwiesen.                                                                           Artikel 6\nArtikel 3                                  Jede der beiden Parteien notifiziert der anderen die Erfüllung\nder innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nDie erste Rate wird fällig bei Inkrafttreten des Abkommens,      dieses Abkommens. Das Abkommen tritt einen Monat nach\ndie zweite und dritte Rate in den beiden darauf folgenden Jah-      dem Tag des Eingangs der zweiten dieser Notifizierungen in\nren.                                                                Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 31. März 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gl~ichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Well\nFür die Regierung der Französischen Republik\nBrunet"]}