{"id":"bgbl2-1984-21-8","kind":"bgbl2","year":1984,"number":21,"date":"1984-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/21#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-21-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_21.pdf#page=9","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-05-29T00:00:00Z","page":561,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984                                      561\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Mai 1984\nIn Bonn ist am 4. Mai 1984 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 4. Mai 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Mai 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1984\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Indien -                   es der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            in Artikel 2 genannten Vorhaben vorbehaltlich des Vorliegens\nIndien,                                                             der erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen\nDarlehen bis zu insgesamt 347,5 Millionen DM (in Worten:\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             dreihundertsiebenundvierzig Millionen fünfhunderttausend\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Deutsche Mark) und zur Vorbereitung sowie für notwendige\ngen und zu vertiefen,                                               Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vor-\nhaben einen Finanzierungsbeitrag bis zu einem Gesamtbetrag\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        von 2,5 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-\ngen Grundlage dieses Abkommens ist,                                 tausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Indien beizutragen,                                                 1) Darlehen und Finanzierungsbeitrag nach Artikel 1 werden\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verwendet.\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 2. bis 4. Mai            2) Darlehen bis zu 207,5 Millionen DM (in Worten: zweihun-\n1984 und das Verhandlungsprotokoll vom 4. Mai 1984-                 dertsieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wer-\nden für folgende Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung die\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:","562                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\na) Neyveli Lignite Corporation (Erweiterung Phase II),            wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nb) Neyveli Lignite Corporation (Erweiterung Phase 111),           der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Vorhaben von der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nc) Wärmekraftwerk Ramagundam,                                     findet dieses Abkommen Anwendung.\nd) Wärmekraftwerk Trombay VI,                                        Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\ne) EWS-Programm HUDCO (Housing and Urban Development              nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nCorporation) II,                                            solche Maßnahmen verwendet werden.\nf)    weitere noch zu vereinbarende Projekte.                        9) Die Regierung · der Bundesrepublik Deutschland wird\nbemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen\n3) Der Finanzierungsbeitrag bis zu 2,5 Millionen DM (in Wor-   Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvorausset-\nten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird         zungen Bürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen\nfür das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds\" verwendet.           der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auf-\n4) Ein Darlehen bis zu 60 000 000,00 DM (in Worten: sechzig   tragswertes von höchstens 168 000 000,00 DM (in Worten:\nMillionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung von Kapi-       einhundertundachtundsechzig Millionen Deutsche Mark) für\ntalanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens     solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit\ndienen und deren Auftragswert im Einzelfalle 5 Millionen DM        Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In    Durchführung der in Absatz 2 Buchstaben b, c, d und f genann-\nAusnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe           ten Vorhaben abgeschlossen werden.\nvon 7 Millionen DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche              Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für\nMark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Aufträge mit          das neben dem im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit\neinem Wert von über 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen      vorgesehene Darlehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederauf-\nDeutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kre-         bau Darlehensgeberin ist.\nditanstalt für Wiederaufbau. Der Abfluß der Mittel wird sich bis\nzum 31. Juli 1987 erstrecken. Die Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der Repu-                                  Artikel 3\nblik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen\n1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages,\nMark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvorha-\nsowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nben verwendet.\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\n5) Darlehen bis zu insgesamt 50 Millionen DM (in Worten:      zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-\nfünfzig Millionen Deutsche Mark) werden zur Förderung von          gern der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der\nInvestitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen der ver-       Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\narbeitenden Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen         unterliegen.\nzur Verfügung gestellt.                                               2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorha-\nHiervon erhalten:                                              ben steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und\na) lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia Limi-    Garantiemöglichkeiten, die durch die indische Industrie-Ent-\nted (ICICI) bis zu 25 Millionen DM (in Worten: fünfundzwan- wicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu bedienen.\nzig Millionen Deutsche Mark) und                            Die Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die oben\nerwähnte Bank jeweils genügend Rupienmittel zur Verfügung\nb) lndustrial Finance Corporation of lndia OFCI) bis zu 25 Mil-   hat, um den Bedarf solcher Vorhaben zu berücksichtigen.\nlionen DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche\nMark).                                                         3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\n6) Darlehen bis zu 30 Millionen DM (in Worten: dreißig Mil-   Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nlionen Deutsche Mark) werden zur Finanzierung von Devisen-         von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung          nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon- .                                 Artikel 4\ntage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-           Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für\nstungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nListe handeln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem         chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\n1. April 1984 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht      Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien\nworden sind. Bei der Verwendung dieses Betrages werden die         erhoben werden.\nAnforderungen von in Indien errichteten Unternehmen mit\ndeutscher Kapitalbeteiligung sowie die Inhaber deutscher\nArtikel 5\nLizenzen mit Wohlwollen berücksichtigt, soweit diesen Anfor-\nderungen nicht im Rahmen der Maßnahmen der Regierung der              Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der\nRepublik Indien zur Liberalisierung der Einfuhren zu entspre-      Gewährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages\nchen ist. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht        ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\ndavon aus, daß die Regierung der Republik Indien die aus dem       und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nVerkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden               Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen keine Maßnahmen,\nRupiengegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.               welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\n7) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Vorhaben       schließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls die\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-             für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik             chen Genehmigungen.\nIndien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n8) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeit-                                     Artikel 6\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984                                   563\nDarlehen und des Finanzierungsbeitrages ergebenden Liefe-             land gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des          von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nLandes Berlin bevorzugt werden.                                       gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich                                    Artikel 8\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 4. Mai 1984 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Ruhfus\nEhmann\nFür die Regierung der Republik Indien\nMukherji\nAnlage\nzum Abkommen vom 4. Mai 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1984\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens bis\nzu 30 Mio DM (in Worten: Dreißig Millionen Deutsche Mark) aus den Darlehen finan-\nziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung\nIndiens von Bedeutung sind,\nf)  Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und technische Forschungs-\ninstitute der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedarf,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus den Darlehen ausgeschlossen.","564                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nzum Artikel 63 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 4. Juni 1984\nDas Vereinigte Königreich hat mit Note vom 3. April 1984 dem Gene-\nralsekretär des Europarats eine Erklärung nach Artikel 63 Abs. 1 der Konven-\ntion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-\nheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) notifiziert, welche die früheren Erklärungen\nersetzt, und nach welcher sich die Anwendung der Konvention mit Wirkung\nvom 1. Januar 1984 weiterhin auf die nachstehend aufgeführten Hoheitsge-\nbiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich wahrge-\nnommen werden, erstreckt:\nAnguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey,\nInsel Man, Jersey, Kaimaninseln, Montserrat, St. Helena, Turks- und Caicosinseln.\nGleichzeitig hat das Vereinigte Königreich notifiziert, daß sich die Anwen-\ndung seiner Unterwerfungserklärungen nach den Artikeln 25 und 46 der Kon-\nvention mit Wirkung vom 1. Januar 1984 weiterhin auf die nachstehend auf-\ngeführten Hoheitsgebiete erstreckt:\nAnguilla, Bermuda, Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey, Jersey, Kaimaninseln,\nSt. Helena, Turks- und Caicosinseln.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n7. September 1970 (BGBl.11 S. 1016), vom 25. September 1981 (BGBl.11 S. 923),\nvom 11. März 1982 (BGBI. II S. 372), vom 16. September 1983 (BGBI. II\nS. 628) und vom 12. Dezember 1983 (BGBI. II S. 838).\nBonn, den 4. Juni 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}