{"id":"bgbl2-1984-21-7","kind":"bgbl2","year":1984,"number":21,"date":"1984-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/21#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-21-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_21.pdf#page=7","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-05-29T00:00:00Z","page":559,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984                                     559\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Mai 1984\nIn Bonn ist am 4. Mai 1984 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 7\nam 4. Mai 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Mai 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1983\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und\nund                                 Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\ndie Regierung der Republik Indien -                   Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu\nIndien,                                                             erhalten.\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nder diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nfür die die Verschiffungsdokumente nach dem 31. Dezember\ngen und zu vertiefen,                                               1983 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht wor-\nden sind.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Bei der Verwendung dieses Betrages werden die Anforde-\nrungen von in Indien errichteten Unternehmen mit deutscher\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Kapitalbeteiligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit\nin Indien beizutragen,                                              Wohlwollen berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht\nim Rahmen der Maßnahmen der Regierung der Republik Indien\nunter Bezugnahme auf Nummer 2 Absatz 2 (Seite 11, erster         zur Liberalisierung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die\nAbsatz) des Verhandlungsprotokolls vom 15. April 1983 -             Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus,\ndaß die Regierung der Republik Indien die aus dem Verkauf der\nsind wie folgt übereingekommen:                                  dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupiengegen-\nwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.\nArtikel 1\nArtikel 2\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden          (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von                sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt","560                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nwird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-         gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich\nbau und dem Empfänger des Darlehens geschlossene Vertrag,            dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und ertei-\nder den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-          len gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsun-\nvorschriften unterliegt.                                             ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für                                     Artikel 5\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nvon Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des              deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nnach Absatz 1 geschlossenen Vertrags garantieren.                    Darlehens ergebenden Lieferungen y_nd Leistungen die wirt-\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nArtikel 3                               genutzt werden.\nDie Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für                                 Artikel 6\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Indien\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nerhoben werden.\nland gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb\nArtikel 4                               von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nDie beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der\nGewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren                                         Artikel 7\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, tref-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfen keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-            Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 4. Mai 1984 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\nverbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Ruhfus\nEhmann\nFür die Regierung der Republik Indien\nMukherji\nAnlage\nzum Abkommen vom 4. Mal 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe) 1983\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens bis zu 10 Mil-\nlionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert\nwerden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\na, Indiens\nsonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung\nvon Bedeutung sind,\nf)  Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und technische Forschungs-\ninstitute der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedarf,\ng) Be_ratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sin~. können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}