{"id":"bgbl2-1984-21-6","kind":"bgbl2","year":1984,"number":21,"date":"1984-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_21.pdf#page=2","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Regierungsabkommens über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie","law_date":"1984-05-22T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["554                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Abkommens\nüber die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle\nsowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung und des Genfer Protokolls zu diesem Abkommen\nVom 18. Mai 1984\nFür Ungarn sind am 7. April 1984 in Kraft getreten:\n1. Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale\nHinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der in London am 2. Juni\n1934 beschlossenen Fassung (RGBI. 1937 II S. 583, 617) nach seinem\nArtikel 22 Abs. 1,\n2. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager\nAbkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448) nach ihrem Artikel 9 Abs. 1,\n3. das Genfer Protokoll vom 29. August 1975 zum Haager Abkommen (BGBI.\n1981 II S. 586) nach seinem Artikel 9 Abs. 2.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 28. Februar 1980 (BGBI. II S. 562), vom 20. Juni 1977 (BGBI. II S. 636)\nund vom 18. Februar 1982 (BGBI. II S. 213).\nBonn, den 18. Mai 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes deutsch-chinesischen Regierungsabkommens\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie\nVom 22. Mal 1984\nIn Bonn ist am 9. Mai 1984 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Volksrepublik China über Zusammenar-\nbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kern-\nenergie unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nArtikel 10 Abs. 1\nam 9. Mai 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Mai 1984\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984                                     555\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die        2. Teilnahme von Wissenschaftlern und Ingenieuren einer\nRegierung der Volksrepublik China -                                Seite an Forschungs- und Entwicfdungstätigkeiten der\nanderen Seite;\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten bestehen-\n3. Gegenseitige (oder einseitige) Beratung und andere tech-\nden freundschaftlichen Beziehungen,\nnische Dienstleistungen;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Ent-      4. Gemeinsame Forschung und gemeinsame Konstruktion;\nwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie,              5. Austausch von wissenschaftlicher Information und Doku-\nmentation;\ngestützt auf das Abkommen vom 9. Oktober 1978 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der           6. Andere von den beiden Seiten zu vereinbarende Formen\nRegierung der Volksrepublik China über wissenschaftlich-           der Zusammenarbeit.\ntechnologische Zusammenarbeit,\nArtikel 3\neingedenk dessen, daß die Bundesrepublik Deutschland\nPartei des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen    (1) Die in diesem Abkommen vereinbarte Zusammenarbeit\nund Mitglied der Internationalen Atomenergie-Organisation     dient ausschließlich der friedlichen Nutzung der Kernenergie.\nist,                                                          Kernmaterial, nukleare Ausrüstungen, eigens für die Herstel-\nlung oder Verwendung von Kernmaterial hergerichtete Stoffe\neingedenk dessen, daß die Volksrepublik China ein über     und Anlagen sowie einschlägige technologische Informatio-\nKernwaffen verfügender Staat und Mitglied der Internationalen nen, die im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses\nAtomenergie-Organisation ist,                                 Abkommens übertragen oder aufgrund dieser Zusammenar-\nbeit gewonnen werden, werden nicht in einer Weise verwen-\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der        det, die zum Entstehen eines Kernsprengkörpers führt.\nfriedlichen Nutzung der Kernenergie zu erweitern und zu ver-\nstärken -                                                         (2) Kernmaterial, nukleare Ausrüstungen, eigens für die Her-\nstellung oder Verwendung von Kernmaterial hergerichtete\nsind wie folgt übereingekommen:                             Stoffe und Anlagen sowie einschlägige technologische Infor-\nmationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund\nArtikel 1                            dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien übertra-\ngen oder aufgrund dieser Zusammenarbeit gewonnen werden,\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi-    werden nur nach vorangehenden Konsultationen im gegensei-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik     tigen Einvernehmen der Vertragsparteien in ein drittes Land\nChina auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie    übertragen. Dabei stellen die Vertragsparteien im Fall der\nauf der Grundlage der Gleichberechtigung und des beidersei-     Übertragung der obengenannten Gegenstände sicher, daß\ntigen Nutzens sowie im Einklang mit den im Hoheitsgebiet        das dritte Land folgende Forderungen erfüllt: ausschließlich\neiner jeden Vertragspartei jeweils geltenden Gesetzen und       friedliche und nicht zum Entstehen eines Kernsprengkörpers\nsonstigen Vorschriften in folgenden Bereichen:                  führende Nutzung sowie Annahme der Sicherungsmaßnah-\n1. Wissenschaftliche Forschung und technologische Ent-          men der Internationalen Atomenergie-Organisation; ohne das\nwicklung der Kernenergie,                                 Einvernehmen der Vertragsparteien dieses Abkommens wer-\nden Übertragungen seitens des Drittlandes an weitere Länder\n2. Kernkrafttechnologie,                                        nicht vorgenommen. Ist das dritte oder weit8f'8 Land ein Mit-\n3. Sicherheit von Kerneinrichtungen und Strahlenschutz,         gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, und ist die eine\nVertragspartei von der anderen Vertragspartei vorher über die\n4. Planung, Errichtung und Betrieb von Kernkraftwerken und      Weiterübertragung unterrichtet worden, so gilt das gegensei-\nForschungseinrichtungen,                                  tige Einvernehmen als erteilt. Kommerziene und patentrecht-\n5. andere Bereiche von gemeinsamem Interesse.                   liche Regelungen werden hierdurch nicht berührt.\n(2) Inhalt und Urnfang der Zusammenarbeit sowie die zu         (3) Jede Vertragspartei gewährleistet in ihrem jeweiligen\nihrer Durchführung zu treffenden konkreten Maßnahmen und        Hoheitsgebiet den physischen Schutz der in Absatz 2 genann-\nfinanziellen Regelungen sind jeweils Gegenstand von beson-      ten Gegenstände gemäß dem in der Anlage nähe( bezeichne-\nderen Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien         ten Niveau, um eine unbefugte Handhabung oder Verwendung\noder mit ihrer Zustimmung von anderen Stellen in ihren          zu verhindern, und stellt im Falle der Übertragung in ein drittes\nHoheitsgebieten geschlossen werden.                             Land durch Vereinbarung mit diesem sicher, daß auch im Dritt-\nland ein entsprechender physischer Schutz gewährleistet\nwird.\nArtikel 2\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann                                  Artikel 4\nfolgende Formen umfassen:\n(1) Der Austausch von Informationen erfolgt zwischen den\n1. Austausch von wissenschaftlichem und technischem Per-        Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen.\nsonal, wie zum Beispiel gegenseitige Besuche von Wissen-   Wenn eine Vertragspartei oder eine von ihr bezeichnete Stelle\nschaftlern und Ingenieuren, Abhaltung von Seminaren,      vor oder bei dem Austausch nicht mitgeteilt hat, daß die Über-\nAustausch von Delegationen und Fachgruppen;                gabe der ausgetauschten Informationen ausgeschlossen oder","556                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nbeschränkt worden ist, kann die andere Vertragspartei oder           schritten dem Personal, das aufgrund dieses Abkommens aus-\neine von ihr bezeichnete Stelle die erhaltenen Informationen        getauscht wird, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden\nan andere Stellen in ihrem Hoheitsgebiet weitergeben.               Familienangehörigen die möglichen Erleichterungen und Hil-\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die ausgetausch-      fen bei der Ein- und Ausreise, bei der Erteilung von Sichtver-\nten Informationen oder die sich aus gemeinsamer Forschung            merken und Aufenthaltsgenehmigungen, bei der Ein- und Aus-\noder Entwicklung ergebenden Informationen nicht ohne                fuhr von Gegenständen ihres Hausrats und der Berufsaus-\nübung sowie bei der Befreiung von Abgaben.\nschriftliche Zustimmung der anderen Seite bekanntgemacht\noder an Dritte weitergegeben werden, die nicht nach diesem             (2) Einzelheiten hierzu sowie die Behandlung von Material\nAbkommen oder einer besonderen Vereinbarung nach Arti-              und Ausrüstung, die für die Zwecke der Zusammenarbeit auf-\nkel 1 Absatz 2 dieses Abkommens zum Empfang der Informa-            grund dieses Abkommens ein- und ausgeführt werden, werden\ntionen befugt sind.                                                 in besonderen Vereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 2 dieses\n(3) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Partner\nAbkommens geregelt.\nder Zusammenarbeit zu veranlassen, einander den Grad an\nZuverlässigkeit und Anwendbarkeit der ausgetauschten Infor-\nmationen mitzuteilen. Der Umstand, daß die Vertragsparteien                                   Artikel 8\ngegebenenfalls an der Weitergabe von Informationen im Rah-             Verpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen\nmen dieses Abkommens beteiligt sind, begründet keine Haf-          internationalen Verträgen bleiben unberührt, einschließlich\ntung der Vertragsparteien für die Richtigkeit oder Anwendbar-      der Verpflichtungen, die sich für die Bundesrepublik Deutsch-\nkeit der Informationen.                                            land aus den Verträgen zur Gründung der Europäischen Wirt-\n(4) Die Weitergabe von Informationen mit Handelswert wird       schaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein-\nin den besonderen Vereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 2           schaft ergeben. Die Vertragsparteien sollen jedoch Auswir-\ndieses Abkommens geregelt.                                         kungen solcher Verpflichtungen auf die normale Durchführung\n(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Infor-    dieses Abkommens vermeiden.\nmationen, die aufgrund von Rechten Dritter oder von Verei nba-\nrungen mit Dritten nicht mitgeteilt werden dürfen, sowie nicht\nfür amtlich geheimgehaltene Informationen, sofern nicht die                                   Artikel 9\nzuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei vorher            Dieses Abkommen gilt im Einklang mit der bestehenden\nihre Zustimmung erteilt haben und eine Vereinbarung über die        Lage auch für Berlin (West).\nVerfahren der Weitergabe geschlossen worden ist.\nArtikel 5                                                           Artikel 10\nZur Förderung der Zusammenarbeit nach diesem Abkom-                 (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nmen und der nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens zu             in Kraft.\nschließenden besonderen Vereinbarungen wird ein gemeinsa-\nmer Ausschuß eingesetzt, dem von jeder Vertragspartei                  (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünfzehn Jahren\nbenannte Vertreter angehören. Der Ausschuß tritt auf Vor-           und verlängert sich danach jeweils um fünf Jahre, sofern dies\nschlag einer Vertragspartei bei Bedarf zusammen, um Verlauf         nicht von einer Vertragspartei ein Jahr vor Ablauf schriftlich\nund Ergebnisse der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen              ausgeschlossen wird.\nzu prüfen, über zusätzliche Maßnahmen der Zusammenarbeit               (3) Die Geltungsdauer von besonderen Vereinbarungen\nzu beraten und gegebenenfalls Arbeitsprogramme festzule-            nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens bleibt vom Auslau-\ngen, deren Dauer sich nach den Umständen richtet.                   fen dieses Abkommens unberührt. Im Fall des Außerkrafttre-\ntens dieses Abkommens gelten seine einschlägigen Bestim-\nArtikel 6                                 mungen für den Zeitraum und in dem Umfang fort, wie dies zur\nDurchführung der nach diesem Abkommen geschlossenen\nDie Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gleich-        besonderen Vereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 2 dieses\nberechtigung und des beiderseitigen Nutzens die Vorausset-          Abkommens oder zur Abwicklung anderer bereits begonnener\nzungen dafür schaffen, daß die Ergebnisse ihrer wissenschaft-      Zusammenarbeitsvorhaben nach diesem Abkommen erforder-\nlich-technologischen Zusammenarbeit in ihre wirtschaftlich-         lich ist. Die Bestimmungen dieses Abkommens über die\nindustrielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen          Behandlung von Gegenständen, die während der Zusammen-\nNutzung der Kernenergie überführt werden.                           arbeit übertragen oder daraus gewonnen werden, bleiben vom\nAußerkrafttreten dieses Abkommens unberührt.\nArtikel 7                                    (4) Änderungen dieses Abkommens können jederzeit im\n(1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der in ihrem         Einvernehmen der Vertragsparteien vereinbart werden und\nHoheitsgebiet jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vor-         treten am Tag des entsprechenden Notenwechsels in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 9. Mai 1984 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nHeinz Riesenhuber\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nLi Peng\nZhou Ping","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984                       557\nAnlage zu Artikel 3 Absatz 3\nDas Niveau des von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu gewährleisten-\nden physischen Schutzes bei der Verwendung, Lagerung und Beförderung des in der\nbeigefügten Tabelle aufgeführten Materials muß mindestens die folgenden Merkmale\naufweisen:\nKategorie III\nVerwendung und Lagerung innerhalb eines Bereichs, dessen Zugang überwacht\nwird. Beförderung unter besonderen Vorsichtsmaßregeln einschließlich vorheriger\nAbsprache zwischen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinba-\nrung zwischen den Staaten bei grenzüberschreitendem Transport hinsichtlich des\nZeitpunkts, des Ortes und des Verfahrens für den Übergang der Verantwortung für den\nTransport.\nKategorie II\nVerwendung und Lagerung innerhalb eines geschützten Bereichs, dessen Zugang\nüberwacht wird, d. h. eines Bereichs unter ständiger Beobachtung durch Wachen oder\nelektronische Vorrichtungen, umgeben von einer physischen Umgrenzung mit einer\nbegrenzten Anzahl ausreichend kontrollierter Eingänge oder eines Bereichs mit einem\ngleichwertigen Niveau des physischen Schutzes. Beförderung unter besonderen Vor-\nsichtsmaßregeln einschließlich vorheriger Absprache zwischen Absender, Empfänger\nund Beförderer sowie vorheriger Vereinbarung zwischen den Staaten bei grenzüber-\nschreitendem Transport hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Verfahrens für\nden Übergang der Verantwortung für den Transport.\nKategorie 1\nMaterial in dieser Kategorie ist mit äußerst zuverlässigen Systemen wie folgt gegen\nunbefugte Verwendung zu schützen:\nVerwendung und Lagerung innerhalb eines äußerst geschützten Bereichs, d. h. eines\ngeschützten Bereichs der für die Kategorie II definierten Art, bei dem der Zugang\nzusätzlich auf Personen beschränkt ist, deren Vertrauenswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist, und der unter der Beobachtung von Wachen steht, die sich in engem Kontakt\nmit den entsprechenden Einsatzkräften für den Notfall befinden. Ziel der in diesem\nZusammenhang getroffenen Einzelmaßnahmen muß die Entdeckung und Verhinderung\nvon Anschlägen, unbefugtem Zugang oder unbefugter Entfernung von Material sein.\nBeförderung unter besonderen Vorsichtsmaßregeln der für die Beförderung von Mate-\nrial der Kategorie II und III beschriebenen Art sowie zusätzlich unter ständiger Beob-\nachtung durch Begleitpersonal und unter Bedingungen, die einen engen Kontakt mit\nden entsprechenden Einsatzkräften gewährleisten.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Volksrepublik\nChina benennen diejenigen Stellen oder Behörden, deren Aufgabe es ist zu gewähr-\nleisten, daß das Niveau des Schutzes in angemessener Weise eingehalten wird, und\nin deren Zuständigkeit ferner die innerstaatliche Koordinierung von Not- bzw. Wieder-\nbeschaffungsmaßnahmen im Fall der unbefugten Verwendung oder Handhabung\ngeschützten Materials liegt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nRegierung der Volksrepublik China benennen Kontaktstellen innerhalb ihrer jeweiligen\nBehörden, die in Fragen der Beförderung außer Landes sowie in anderen Fragen von\ngemeinsamem Interesse zusammenarbeiten.\nMaterial      Form                  Kategorie    Kategorie           Kategorie\n1            II                  III\n1. Plutoniums>    Unbestrahltb>         2 kg und     weniger als         500 g und\nmehr         2 kg, Jedoch mehr   wenigere>\nals 500 g\n2. Uran-235       Unbestrahltbl         5 kg und     weniger als         1 kg und\nmehr         5 kg, jedoch mehr   weniger<:)\nals 1 kg\n- Uran ange-\nreichert\nauf 20 % 235U\nund mehr","558                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nMaterial           Form                        Kategorie         Kategorie                  Kategorie\n1                 II                         III\n- Uran ange-                                   10 kg und mehr             weniger als\nreichert                                                             10 kgc)\nauf 10 % 235U,\njedoch weniger\nals 20%\n- Uran ange-                                                              10 kg und\nreichert                                                            mehr\nüber den natür-\nliehen Gehalt,\njedoch weniger\nals 10 % 235Ud)\n3. Uran -233            Unbestrahltb)               2 kg und          weniger als 2 kg,          500 g und\nmehr              jedoch mehr                weniger\nals 500 g\n4. Bestrahlter                                                        abgereichertes\nBrennstoff                                                       oder Natururan,\nThorium oder\nschwach ange-\nreicherter\nBrennstoff\n(weniger als\n10 % spaltbarer\nGehalt) 9 l, f)\na) Alles Plutonium, mit Ausnahme solchen Plutoniums. dessen lsotopenanteil am Plutonium 238 mehr als 80 %\nbeträgt.\nb) Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder Material das in einem Reaktor beetrahlt wurde, Jedoch\nmit einem Strahlungsgrad, der 100-rad/Stunde auf einen Meter ungeschützt entspricht oder darunter liegt.\nc) Alles, was unter einer radiologisch bedeutsamen Menge liegt, soll ausgenommen werden.\nd) Natururan, abgereichertes Uran und Thorium sowie Mengen von auf weniger als 10 % angereichertes Uran. die\nnicht In die Kategorie III fallen, sollen entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsleitung\ngeechützt werden.\ne) Zwar wird dieses Schutzniveau empfohlen, doch steht ea den Vertragsparteien frei, unter Berückaichtigung der\njeweiligen Gegebenheiten eine andere Kategorie des physischen Schutze• anzuwenden.\nf) Sonstiger Brennstoff, der auf Grund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material vor der Bestrahlung\nin Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie heruntergestuft werden, solange der Strahlungs-\ngrad des Brennstoffs mehr als 100 rad/Stunde auf einen Meter ungeschützt beträgt."]}