{"id":"bgbl2-1984-20-9","kind":"bgbl2","year":1984,"number":20,"date":"1984-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/20#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-20-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_20.pdf#page=4","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über das Projekt \"Röntgensatellit\"","law_date":"1984-04-13T00:00:00Z","page":540,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["540                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel III                                                     Article 111\nDieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats           Le präsent protocole entrera en vigueur le premier jour du\nnach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.               deuxieme mois suivant l'echange des instruments de ratifi-\ncation.\nGeschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1983 in drei Urschrif-         Fait ä Luxembourg, le 21 juin 1983 en trois exemplaires,\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder    chacun en langues allemande et francaise, les deux textes\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.                          faisant egalement foi.\nFür die\" Bundesrepublik Deutschland\nPour la Republique federale d' Allemagne\nPohris\nFür die Französische Republik\nPour la Republique francaise\nC. Lebel\nFür das Großherzogtum Luxemburg\nPour le Grand-Duche de Luxembourg\nPaul Faber\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber das Projekt „Röntgensatellif'\nVom 13. April 1984\nIn Wien ist am 8. August 1982 eine Vereinbarung zwi--\nschen dem Bundesminister für Forschung und Techno-\nlogie der Bundesrepublik Deutschland und der Nationa-\nlen Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten Staa-\nten von Amerika über das Projekt „Röntgensatellit\"\nunterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem\nArtikel 19\nam 8. August 1982\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. April 1984\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984                                     541\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten Staaten\nüber das Projekt Röntgensatellit\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT)          mit hohem Auflösungsvermögen (HRI) und die zum Raum-\nder Bundesrepublik Deutschland                ·  transportsystem (STS) gehörenden Startdienste zur Verfü-\nund                                gung. Der Science and Engineering Research Council (SERC)\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\ndie Nationale Luft- und Raumfahrtbehörde (NASA)            stellt die XUV-Weitwinkelkamera (WFC) zur Verfügung. Es gilt\nder Vereinigten Staaten von Amerika                 als vereinbart, daß der SERC sich im Rahmen einer gesonder-\nals Vertragsparteien dieser Vereinbarung -             ten Vereinbarung zwischen dem BMFT und dem SERC, die mit\nder vorliegenden Vereinbarung im Einklang steht, an dem Pro-\neingedenk der umfangreichen_ bisherigen Zusammenarbeit        jekt beteiligt. Soweit die Aufgaben und/oder Vorrechte des\nzwischen ihnen auf dem Gebiet der Weltraumwissenschaft, die      BMFT beschrieben werden, wird davon ausgegangen, daß sie\nsie mit Befriedigung zur Kenntnis nehmen,                        die entsprechenden Aufgaben und/oder Vorrechte des SERC\neinschließen, wie sie in der Vereinbarung zwischen dem BMFT\nin dem Wunsch, die bei früheren Weltraumprojekten ent-        und dem SERC dargelegt sind.\nwickelte fruchtbare Zusammenarbeit auszuweiten,\nüberzeugt, daß eine solche Zusammenarbeit auch in Zukunft                                  Artikel 4\nfür beide Vertragsparteien Vorteile erbringen wird -                                   Aufgaben des BMFT\nZur Durchführung dieses Gemeinschaftsprojekts wird sich\nsind wie folgt übereingekommen:\nder BMFT nach besten Kräften bemühen, folgende Aufgaben\nzu erfüllen:\nArtikel 1\na) Entwurf, Herstellung, Erprobung, Integration und Eichung\nZweck                                des vollständigen ROSAT-Raumfahrzeugs einschließlich der\nDer BMFT und die NASA legen in dieser Vereinbarung ihre       wissenschaftlichen Nutzlast sowie seine Beförderung zum\njeweiligen Standpunkte zu den allgemeinen Aufgaben der Ver-      Startort und seine Vorbereitung für den Start;\ntragsparteien sowie den Bedingungen dar, zu denen sie ver-         b) Definition der HAI-Schnittstellen, der Entwurfsanforde-\neinbarungsgemäß an dem Projekt RÖNTGENSATELLIT (im fol-          rungen, der Erprobungs- und Bedienungsspezifikationen\ngenden als ROSAT bezeichnet) zusammenarbeiten werden.            sowie der Abnahmekriterien in Zusammenarbeit mit der NASA\nund Weiterleitung dieser Angaben an die NASA;\nArtikel 2                                c) Integration des HRI in die Fokalebenenanordnung, Erpro-\nbung des HRI nach der lnegration in das ROSAT-Raumfahr-\nMission                               zeug und Weitergabe der entsprechenden Daten an die NASA;\nDie Mission des ROSAT besteht darin, durch die Untersu-          d) Unterrichtung der NASA über alle Anforderungen und\nchung von Röntgenstrahlenemissionen nichtsolarer Himmels-         Beschränkungen im Zusammenhang mit der Mission, die erfor-\nkörper mittels eines Röntgenobservatoriums, das den Himmel        derlich sind, damit die NASA STS-Software, -Hardware,\nnach Röntgenstrahlenquellen durchmustern und über längere         -Betriebsverfahren und nach Bedarf andere lnfrastruktur-\nZeiträume auf bestimmte Strahlenquellen gerichtet sein wird,      leistungen zur Verfügung stellen kann; Erfüllung der STS-\nFortschritte in der Astrophysik zu erzielen. Die Durchmuste-      Anforderungen, z. B. der Sicherheitsanforderungen, sofern\nrungsphase der Mission wird voraussichtlich ein Drittel,          darauf nicht förmlich verzichtet wird;\ndie Phase der Punktbeobachtungen etwa zwei Drittel der\nMissionsdauer umfassen. Das Hauptinstrument des Observa-             e) Unterrichtung der NASA über ROSAT-Entwurfs- und\ntoriums wird ein Röntgenteleskop vom Typ Wolter I mit einer       sonstige Angaben im Zusammenhang mit den Raumtranspor-\nkarusellartigen Meßanordnung in der Fokalebene sein, die          ternahtstellen und -startoperationen sowie den sicherheits-\nüber zwei abbildende Proportionszähler und einen abbilden-       gefährdenden Systemen des ROSAT;\nden Detektor mit hohem Auflösungsvermögen verfügt. Das               f) Durchführung der Funktionsprüfung des Raumfahrzeugs\nHauptteleskop wird durch eine XUV-Weitwinkelkamera                mit Unterstützung der NASA zu Beginn der Startoperationen;\nergänzt, die parallel dazu ausgerichtet ist. Die Leistungsfähig-\nkeit des Raumfahrzeuggesamtsystems für die Lokalisierung             g) Durchführung der Missionskontrolle sowie Bahnverfol-\nvon Strahlenquellen wird dem Projektplan entsprechen.             gung und Datengewinnung nach der endgültigen Abtrennung\nvom STS;\nDer ROSATwird 1987 gestartet werden und voraussichtlich\nmindestens 18 Monate in Betrieb bleiben.                             h) Aufbereitung und Verteilung der ROSAT-Daten an deut-\nsche Wissenschaftler und an die NASA in einer vereinbarten\nVerhandlungen über mögliche Verlängerungen der Mission         Form und nach einem vereinbarten Zeitplan;\nwerden rechtzeitig geführt werden.\ni) Unterstützung der deutschen Wissenschaftler bei der\nAuswertung der ROSAT-Daten und der Veröffentlichung ihrer\nArtikel 3                             Ergebnisse einschließlich des Katalogs.\nBeteiligung\nArtikel 5\nDas ROSAT-Projekt wird als Gemeinschaftsunternehmen\ndes BMFT und der NASA durchgeführt. Zur Durchführung des                               Aufgaben der NASA\nProjekts entwickelt der BMFT den ROSAT, der mit dem Raum-           Zur Durchführung dieses Gemeinschaftsprojekts wird sich\ntransporter gestartet werden soll, und führt den Betrieb des     die NASA nach besten Kräften bemühen, folgende Aufgaben\nSatelliten durch. Die NASA stellt einen abbildenden Detektor     zu erfüllen:","542                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\na) Bereitstellung eines in die Bundesrepublik Deutschland                                     Artikel 7\nzu liefernden flugtauglichen HAI einschließlich der nur vom HAI                        Wissenschaftliche Leitung\nbenötigten Bodenunterstützung und Flug-Software sowie der\neinschlägigen Angaben über Entwurf, Sicherheit und Betrieb;            a) Der BMFT und die NASA benennen je einen Projektwis-\nGestellung qualifizierten Personals sowie der Daten zur Unter-      senschaftler. Diese sind für die Entwicklung der wissenschaft-\nstützung der Integration des HAI in den ROSAT; nach Bedarf          lichen Aspekte der Mission verantwortlich und haben sicher-\nGestellung qualifizierten Personals zur Unterstützung von           zustellen, daß die Daten effektiv genutzt werden und die\nErprobung, Start und Betrieb des Raumfahrzeugs;                     Ergebnisse rasch vorliegen.\nb) Verarbeitung des amerikanischen Teils der wissen-                b) Es wird ein ROSAT-Benutzerausschuß gebildet. Dieser\nschaftlichen Daten und Verteilung dieser Daten an die von der       Ausschuß erörtert alle wissenschaftlichen Aspekte der Mis-\nNASA benannten Forscher in einer für die wissenschaftliche          sion und berät die Projektleiter bei der Erfüllung ihrer Auf-\nAuswertung geeigneten Form;                                         gaben. Nach dem Start dient der Ausschuß als Koordinie-\nrungsgremium, das die optimale Nutzung des ROSAT-Obser-\nc) Unterstützung der amerikanischen Wissenschaftler bei          vatoriums sicherstellen soll. Vorsitzender des Ausschusses ist\nder Auswertung der ROSAT-Daten und Veröffentlichung ihrer           der Projektwissenschaftler des BMFT. Stellvertretender Vor-\nErgebnisse;                                                         sitzender ist der Projektwissenschaftler der NASA.\nd) Bereitstellung von STS-Startdiensten für den Start des           c) Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen für Beob-\nROSAT in eine Umlaufbahn mit einer Inklination von 57° und          achtungsprogramme, die während der Zeit für Punktbeobach-\neiner Höhe von mindestens 300 km;                                   tungen durchgeführt werden sollen, werden von jeder Ver-\ne) Bereitstellung der Spezifikationen für die Umweltbedin-       tragspartei gesondert herausgegeben. Die Vorschläge werden\ngungen im Raumtransporter, der Sicherheitsanforderungen             vom BMFT und der NASA unabhängig voneinander geprüft und\nsowie der Vorgaben für die zugehörigen mechanischen und             bewertet. Beiden Vertragsparteien steht es frei, Vorschläge\nelektrischen Nahtstellen für den BMFT zwecks Vorbereitung           anzunehmen, die nicht aus ihrem eigenen Land kommen.\ndes ROSAT für den Start; Gewährung einschlägiger techni-               d) Vor der endgültigen Auswahl koordinieren der BMFT und\nscher Beratung und Bereitstellung technischer Daten im ver-         die NASA die Annahme der Vorschläge durch den Benutzer-\neinbarten Rahmen;                                                   ausschuß, um unnötige Doppelarbeit bei den Beobachtungen\nf) nach Bedarf Unterstützung des BMFT bei der Durch-             zu vermeiden. Alle Beobachtungen werden mit den Projekt-\nführung der Funktionsprüfung des Raumfahrzeugs vor und              leitern so abgestimmt, daß sie die Funktionsfähigkeit und\nwährend der Abtrennung vom Raumtransporter.                         Lebensdauer des Raumfahrzeugs nicht gefährden.\ne) Der Benutzerausschuß gibt Empfehlungen zur Reihen-\nfolge der ausgewählten Beobachtungsprogramme ab. Auf-\ngrund dieser Empfehlungen trifft der BMFT nach Konsultatio-\nArtikel 6                               nen mit der NASA die endgültige Entscheidung über die Rei-\nProjektleitung                             henfolge innerhalb des gesamten Beobachtungsprogramms.\na) Der BMFT richtet für die Projektplanung und -leitung ein\nROSAT-Projektbüro ein. Das Büro ist für den Gesamtkomplex                                         Artikel 8\nEntwurf, Herstellung, Erprobung, Integration, Einschuß in die                               Integration des HRI\nUmlaufbahn, Überprüfung in der Umlaufbahn und Betrieb des\nROSAT verantwortlich. Das Projektbüro untersteht dem                    Die Entscheidung darüber, wann der HAI für die Integration\nROSAT-Projektleiter. Die Verantwortung für die Durchführung          bereit ist, wird auf der Grundlage regelmäßiger Überprüfungen\ndes ROSAT-Projekts liegt beim ROSAT-Projektleiter.                   des Entwurfs, der Qualifikation/Abnahme und Flugtauglichkeit\nsowie der Abnahme während der Überprüfung der Sicherheit\nb) Die NASA benennt einen ROSAT-Projektleiter, der für            des Raumtransporters getroffen. Bei den HAI-Überprüfungen\nden Gesamtkomplex Entwurf, Herstellung, Erprobung und Lie-           führt die NASA den Vorsitz.\nferung des HRI sowie seine Überprüfung in der Umlaufbahn\nverantwortlich ist. Der NASA-Projektleiter ist außerdem für die         Bei diesen Überprüfungen durch die NASA wird der BMFT\nSTS-Startdienste verantwortlich.                                     nach Abstimmung zwischen den Projektleitern angemessen\nvertreten sein. Die endgültige Entscheidung darüber, wann der\nc) Der BMFT-Projektleiter arbeitet einen ROSAT-Projekt-           HAI für die Integration bereit ist, trifft der BMFT-Projektleiter\nplan aus, der dann der Genehmigung durch den BMFT und die            aufgrund der Empfehlungen des NASA-Überprüfungsaus-\nNASA bedarf. Dieser Plan wird Einzelheiten darüber enthalten,        schusses.\nwie dieses Gemeinschaftsprojekt durchgeführt werden soll;\ndazu gehören Einzelheiten über die Planung der Mission, eine\nArtikel 9\nBeschreibung des Raumfahrzeugs und der Instrumente, Anfor-\nderungen in bezug auf die Nahtstellen, Anzahl der Modelle und                              Projektüberprüfungen\nHardware-Teile, erforderliche Dokumentation und Software,               Nach Konsultationen mit der NASA trifft der BMFT die end-\nLieferpläne, geplante Erprobungen, Vorkehrungen für die Kon-         gültige Entscheidung darüber, ob der ROSAT insgesamt start-\nfigurationskontrolle, die Kompatibilität der Datenformate            ~ereit ist. Diese Entscheidung gründet sich auf regelmäßige\nsowie weitere technische Informationen, welche die Projekt-          Uberprüfungen wie Konzept-, Entwurfs-, Abnahme-, Sicher-\nleiter oder der BMFT und die NASA zur Projektkontrolle für           heits- und Flugtauglichkeitsüberprüfungen. Nach Konsultatio-\nerforderlich halten. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem         nen mit dem BMFT trifft die NASA die endgültige Entscheidung\nProjektplan und dieser Vereinbarung hat die Vereinbarung             darüber, ob die Mission insgesamt startbereit ist.\nVorrang. Eine Fortschreibung des Plans bedarf der Zustim-\nmung beider Projektleiter.                                              Bei den Überprüfungen durch den BMFT wird die NASA nach\nAbstimmung zwischen den Projektleitern angemessen ver-\nd) Der BMFT und die NASA setzen einen ROSAT-Koordi-               treten sein.\nnierungsausschuß ein, der den allgemeinen Fortgang der\nMission überwacht. Der SERC entsendet ein Mitglied in den\nKoordinierungsausschuß.                                                                          Artikel 10\ne) Die Projektleiter entscheiden alle Fragen, für die in dieser             Rechte an den wisaenschaftlichen Daten\nVereinbarung gegenseitiges Einvernehmen gefordert wird, mit           a) Die Auswertung der ROSAT-Daten für die Erstellung des\nAusnahme der in Artikel 18 genannten Änderungen.                   Katalogs der Röntgenstrahlenquellen ist Aufgabe des BMFT,","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984                                     543\nund die Rechte an diesen Daten verbleiben beim BMFT. Nach         kosten und Tagegelder ihres Personals sowie der Beförde-\nFertigstellung wird dieser Katalog Bestandteil der offenen        rungskosten für die Ausrüstungsgegenstände, für die sie ver-\nwissenschaftlichen Literatur.                                     antwortlich sind.\nb) Während der ihr zugeteilten Beobachtungszeit hat jede\nVertragspartei uneingeschränkten Zugang zu allen Instrumen-                                 Artikel 13\nten im Röntgenteleskop. Alle während der Beobachtungszeit                                   Zollfragen\neiner Vertragspartei gesammelten Daten über Röntgenstrah-\nlen stehen dieser Vertragspartei zur Auswertung und Ver-            Der BMFT und die NASA werden sich in ihren jeweiligen Län-\nöffentlichung zur Verfügung. Die mit der Weitwinkelkamera         dern nach besten Kräften um Zollfreiheit für die bei diesem\ngewonnenen Daten verbleiben beim BMFT.                            Projekt benötigten Ausrüstungsgegenstände bemühen.\nDie Nutzung der durch Punktbeobachtungen gewonnenen\nwissenschaftlichen Daten ist für die Dauer von zwölf Monaten,                               Artikel 14\nbeginnend mit dem Erhalt der Daten und möglicher zugehöri-\nger Raumfahrzeugdaten in einer für die Auswertung geeigne-                       Unterrichtung der Öffentlichkeit\nten Form, ausschließlich dem ausgewählten Wissenschaftler           Informationen an die Öffentlichkeit über den jeweils eigenen\nvorbehalten.                                                     Teil des gemeinsamen Projekts können vom BMFT und von der\nNach einem Jahr werden die Daten der internationalen Fach-        NASA auf eigenen Wunsch und, soweit die Beteiligung der\nwelt über das Weltdatenzentrum für Raketen und Satelliten         anderen Vertragspartei betroffen ist, nach entsprechenden\n(World Data Center for Rockets and Satellites) zur Verfügung     Konsultationen freigegeben werden.\ngestellt.\nc) Unbeschadet der Erstveröffentlichungsrechte der\nWissenschaftler hat der BMFT das Recht, alle wissenschaft-                                  Artikel 15\nlichen Daten zu nutzen, um den Flugbetrieb des ROSAT zu                                      Haftung\noptimieren.\nDer BMFT und die NASA kommen überein, daß bezüglich\nd) Zwischen die Durchmusterungsbeobachtungen können           Personen- oder Sachschäden bei den Maßnahmen im Rahmen\nPunktbeobachtungen nach einem vom Benutzerausschuß ver-          dieses Gemeinschaftsunternehmens weder der BMFT noch\neinbarten Modus und in dem Umfang eingeschoben werden,           die NASA Ansprüche wegen der Verletzung oder des Todes\nder mit dem Ziel vereinbar ist, im ersten Teil der Mission den   eines eigenen Beschäftigten oder eines Beschäftigten eines\ngesamten Himmel zu durchmustern.                                 Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers oder anderen\ne) Die vom ROSAT gewonnenen Ergebnisse werden der all-        Benutzers oder wegen der Beschädigung von BMFT/NASA-\ngemeinen Fachwelt durch Veröffentlichung in geeigneten Zeit-     Eigentum oder Eigentum von Auftragnehmern oder Unterauf-\nschriften oder auf andere bewährte Weise so schnell wie mög-     tragnehmern oder anderen Benutzern, die durch den BMFT,\nlich und im Einklang mit gutem wissenschaftlichen Brauch         die NASA oder einen mit diesen Maßnahmen befaßten Dritten\nzugänglich gemacht. Falls solche Berichte oder Veröffent-        verursacht werden, stellen werden, gleichviel ob die Verlet-\nlichungen urheberrechtlich geschützt sind, sind der BMFT und     zung, der Tod oder die Beschädigung durch Fahrlässigkeit\ndie NASA im Rahmen des Urheberrechts berechtigt, diese           oder auf andere Weise verursacht wird.\nurheberrechtlich geschützten Arbeiten für ihre Zwecke gebüh-        Bei Personen- oder Sachschäden an Dritten, für die eine\nrenfrei zu reproduzieren und zu benutzen.                        Haftung nach dem Völkerrecht oder den Grundsätzen des\nf) Der BMFT und die NASA erhalten jeweils im Durchschnitt     Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung für Schä-\nfünfzig Prozent der für Punktbeobachtungen vorgesehenen          den durch Weltraumgegenstände besteht, werden der BMFT\nZeit.                                                            und die NASA einander umgehend über eine gerechte Auftei-\nlung der Zahlungen, die zur Beilegung vereinbart worden sind\noder noch vereinbart werden, konsultieren.\nArtikel 11\nDie NASA erteilt hiermit die Genehmigung und Zustimmung\nNormen, Spezifikationen, Informationsaustausch            der Regierung der Vereinigten Staaten (unbeschadet etwaiger\na) Die beiden Projektleiter prüfen und vereinbaren, welche    Rechte auf Haftungsfreistellung) zur Nutzung und zum Nach-\nNormen und Spezifikationen als Anforderungen für Kontroll-       bau jeder durch ein Patent der Vereinigten Staaten geschütz-\nzwecke bei dem geplanten Projekt gelten sollen. Als Maßein-      ten Erfindung bei der Erfüllung der Aufgaben des BMFT im\nheiten für technische und wissenschaftliche Werte gelten die-    Rahmen dieser Vereinbarung, einschließlich der Erfüllung\njenigen des Internationalen Einheitensystems (International      dieser Aufgaben durch die Auftragnehmer und Unterauftrag-\nSystem of Units) (SI).                                           nehmer des BMFT. Falls die Regierung der Vereinigten Staa-\nten für die Nutzung und den Nachbau von durch private US-\nb) Es ist die Absicht der Vertragsparteien, den Austausch     Patente geschützten Erfindungen entweder für Lizenzgebüh-\nvon technischer Information zur Durchführung der Projektziele    ren aufgrund einer bestehenden staatlichen amerikanischen\neinschließlich der erforderlichen Informationen für Nahtstellen, Patentlizenz oder für die nicht genehmigte Nutzung solcher\nSicherheit und STS-Startdienste und -operationen ohne die        Patente (Patentverletzung) haftbar wird und falls eine solche\nEinbeziehung unter Geheimschutz stehender oder rechtlich         Haftung als Folge der Erfüllung von Aufgaben durch den BMFT\ngeschützter Informationen durchzuführen. Für den Fall, daß       bzw. einen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer des\nfestgestellt wird, daß der Austausch solcher unter Geheim-        BMFT im Rahmen dieser Vereinbarung oder als Folge der\nschutz stehender oder rechtlich geschützter Informationen        Benutzung der im Rahmen dieser Vereinbarung vom BMFT zur\nerforderlich ist, kommen die Vertragsparteien überein, einan-    Verfügung gestellten Gegenstände oder Verfahren durch die\nder zu konsultieren und für angemessene Schutzbestimmun-         NASA aufgrund dieser Vereinbarung eingegangen wird, erklärt\ngen für einen solchen Austausch zu sorgen.                       sich der BMFT einverstanden, die Regierung der Vereinigten\nStaaten von einer solchen Haftung, einschließlich der Kosten\neiner Patentverletzung und der Erstattung solcher Lizenz-\nArtikel 12                            gebühren, freizustellen. Der BMFT stellt der Regierung der\nVereinigten Staaten auch die ihm zugänglichen Informationen\nFinanzierungsregelungen\nund die ihm mögliche Unterstützung bei der Abwehr von\nDer BMFT und die NASA tragen jeweils die bei der Erfüllung    Ansprüchen auf solche Lizenzgebühren bzw. von Klagen\nihrer Aufgaben entstehenden Kosten einschließlich der Fahrt-      wegen Patentverletzung zur Verfügung.","544                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 18                                                           Artikel 18\nBegrenzung der Verpflichtungen                                                 Änderungen\nEs gilt als vereinbart, daß die Fähigkeit des BMFT und der          Jede Vertragspartei kann der anderen schriftlich Änderun-\nNASA, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, von den jeweiligen           gen dieser Vereinbarung vorschlagen. Solche Änderungen\nVerfahren der Mittelbereitstellung abhängt. Bei Finanzie-            werden durch gegenseitige schriftliche Übereinkunft zwischen\nrungsschwierigkeiten auf einer der beiden Seiten sollen die          den Vertragsparteien in Kraft gesetzt.\nVertragsparteien so bald wie möglich in Konsultationen ein-\ntreten.\nArtikel 19\nArtikel 17\nInkrafttreten und Kündigung\nGeltungsbereich\nDiese Vereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern          Kraft und bleibt vier Jahre nach dem Start des ROSAT in Kraft;\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-            danach bleibt sie weiterhin in Kraft, sofern sie nicht nach\nüber der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika               Ablauf der vier Jahre von einer der Vertragsparteien beendet\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-            wird. Die Kündigung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer\nbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.                           Frist von einem Jahr.\nGeschehen zu Wien am 8. August 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nHans-Hilger Haunschild\nStaatssekretär\nFür die Nationale Luft- und Raumfahrtbehörde\nder Vereinigten Staaten\nJames Beggs\nAdministrator\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 4. August 1963\nzur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank\nVom 25. April 1984\nNach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Ver-                 Kanada                               30.  Dezember    1982\neinten Nationen vom 26. Januar 1984 werden als Zeit-                   Republik Korea                       30.  Dezember    1982\npunkt der Aufnahme in die Bank durch Erklärung ihres\nKuwait                               30.  Dezember    1982\nPräsidenten festgestellt für\nNorwegen                             30.  Dezember    1982\nDänemark                               30. Dezember    1982         Schweden                             30.  Dezember    1982\nFinnland                               30. Dezember    1982         Schweiz                              30.  Dezember    1982\nFrankreich                             30. Dezember    1982         Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nItalien                                31 . Dezember   1982      Bekanntmachungen vom 7. Juni 1983 (BGBI. II S. 441)\nJugoslawien                            30. Dezember    1982      und 22. März 1984 (BGBI. II S. 264).\nBonn, den 25. April 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}