{"id":"bgbl2-1984-20-2","kind":"bgbl2","year":1984,"number":20,"date":"1984-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/20#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_20.pdf#page=11","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-05-21T00:00:00Z","page":547,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984                                      547\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Mai 1984\nIn Jakarta ist am 27. Februar 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Indonesien über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. Februar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Mai 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nund                                  Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien durch\ndie Regierung der Republik Indonesien -                  andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                       Artikel 2\nIndonesien,                                                              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         der Regierung der Republik Indonesien und der Kreditanstalt\ngen und zu vertiefen,                                                 für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         unterliegen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                              Artikel 3\nder Republik Indonesien beizutragen,                                    Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nbezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden           gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nRegierungen vom 28. bis 30. November 1983 und den dies-              Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nbezüglichen Summary Record -                                         träge in der Republik Indonesien erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nlicht es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kredit-     Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von beiden             ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nRegierungen gemäß Nummer 2.2.1 des Summary Record vom                trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\n30. November 1983 ausgewählte Vorhaben, wenn nach                    gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,            tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nDarlehen bis zu insgesamt 100 000 000,00 DM (in Worten:              ren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\neinhundert Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                     Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n···---·· •·· ·---•~'--"]}