{"id":"bgbl2-1984-20-11","kind":"bgbl2","year":1984,"number":20,"date":"1984-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/20#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-20-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_20.pdf#page=14","order":11,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1984-05-25T00:00:00Z","page":550,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["550                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nVom 24. Mai 1984\nDie Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver-\nhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954\nII S. 729) wird nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für\nTansania, Vereinigte Republik         am 4. Juli 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGB!. II\nS. 725).\nBonn, den 24. Mai 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 25. Mai 1984\nIn Bonn ist durch Briefwechsel vom 14. April 1983\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-\nten eine Vereinbarung über die Verlängerung des\nAbkommens vom 27. Juni 1973 über Technische\nZusammenarbeit (BGBI. 1977 II S. 1486) getroffen wor-\nden. Die Vereinbarung ist\nam 14. April 1983\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Mai 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984                         551\nDer Leiter                                                     Bonn, den 14. April 1983\nder Deutschen Delegation\nHerr Unterstaatssekretär,\nich beziehe mich auf das Abkommen vom 27. Juni 1973 zwischen unseren beiden\nRegierungen über Technische Zusammenarbeit und beehre mich, Ihnen das Folgende\nzu bestätigen:\nIn den heute abgeschlossenen Regierungsverhandlungen über wirtschaftliche\nZusammenarbeit wurde Übereinstimmung darüber erzielt, daß das vorgenannte\nAbkommen sich automatisch um jeweils weitere fünf Jahre verlängert, es sei denn, daß\neine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor seinem Ablauf\nschriftlich den Wunsch zur Beendigung des Abkommens notifiziert.\nSomit gelten die Bestimmungen des vorgenannten Abkommens vom 27. Juni 1973\neinschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 9) zunächst bis zum 26. Juni 1988 unverän-\ndert fort.\nIch bitte Sie, mir den Empfang dieses Briefes bestätigen zu wollen. Damit werden\ndieses Schreiben und das das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende\nAntwortschreiben eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,\ndie vorbehaltlich der Ratifizierung durch das Parlament der Arabischen Republik Ägyp-\nten mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Unterstaatssekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichnet-\nsten Hochachtung.\nDr. Wolf Preuss\nAn den Leiter der Ägyptischen Delegation\nHerrn Unterstaatssekretär Abdel Aziz Zahwy\nDer Leiter                                                      Bonn, den 14. April 1983\nder Ägyptischen Delegation\nHerr Ministerialrat,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tage zu bestätigen, der wie\nfolgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nGenehmigen Sie, Herr Ministerialrat, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nAbdel Aziz Zahwy\nAn den Leiter der Deutschen Delegation\nHerrn Dr. Wolf Preuss","552                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzi,,att Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreta diNer Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                       Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Posttach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7% .                       Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\n.~ekanntmachung\nzu dem Internationalen Ubereinkommen vom 18. Dezember 1971\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 30. Mai 1984\nNach Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu                                Schutz des menschlichen Lebens auf See in der Fas-\nden Internationalen Übereinkommen vom 29. November                                  sung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkom-\n1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-                              men (BGBI. 1980 II S. 525) und\nzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die\n2. das Internationale Übereinkommen von 1954 zur\nErrichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädi-\nVerhütung der Verschmutzung der See durch Öl in der\ngung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II\nFassung von 1962 (BGBI. 1964 II S. 749) gemäß\nS. 301 ) wird bekanntgegeben, daß für die Zwecke des\nBeschluß der Versammlung des Internationalen Ent-\nArtikels 5 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens\nschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden vom\nvom 18. Dezember 1971\n29. September 1983\n1. das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979\nvom 1. Juli 1984 an\nII S. 141, 1980 II S. 641) gemäß Beschluß der Ver-                                  durch das Internationale Übereinkommen von 1973 zur\nsammlung des Internationalen Entschädigungsfonds für                                Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in\nÖlverschmutzungsschäden vom 1. Oktober 1981                                         der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Über-\nvom 1. Mai 1982 an                                      einkommen (BGBI. 1982 II S. 2)\ndurch das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum                               ersetzt werden.\nBonn, den 30. Mai 1984\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKrieger"]}