{"id":"bgbl2-1984-20-10","kind":"bgbl2","year":1984,"number":20,"date":"1984-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/20#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-20-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_20.pdf#page=9","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-05-17T00:00:00Z","page":545,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984                                        545\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Mai 1984\nIn Colombo ist am 18. April 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nRepublik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 18. April 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Mai 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 gemeinsam auszuwählenden Empfänger, von der Kreditan-\nund                                  stalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur\ndie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik            Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\nSri Lanka -                              im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-\nden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          und Montage ein Darlehen bis zu 12 OCX> OCX>,- DM (in Worten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             zwölf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hier-\ntischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,                          bei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Ab-\nkommen als Anlage beigefügten Liste handef n, für die die Liefer-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen              verträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       31. Dezember 1982 abgeschlossen worden sind.\ngen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                  Artikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages\nsowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nin der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bei-       bau und dem Empfänger des Darlehens zu schließende Ver-\nzutragen -                                                          trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nRepublik Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin\nArtikel 1\nist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkei-\nes der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-           ten des Darlehensnehmers aufgrund des nach Absatz 1 zu\nblik Sri Lanka oder einem anderen von beiden Regierungen            schließenden Vertrages garantieren.","546                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nSri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel            lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n2 erwähnten Vertrages in der Demokratischen Sozialistischen          werden.\nRepublik Sri Lanka erhoben werden.\nArtikel 6\nArtikel 4                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nSri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung          land gegenüber der Regierung der Demokratischen Sozialisti-\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-               schen Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie           Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-           abgibt.\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nArtikel 7\nmens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenen-\nfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nerforderlichen Genehmigungen.                                        Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 18. April 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, singhalesischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und singhalesischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGerhard Pfeiffer\nFür die Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nC. Chanmugam\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 18. April 1984 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und\nSaatgut,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen\nsozialistischen Republik Sri Lanka von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984                                      547\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Mai 1984\nIn Jakarta ist am 27. Februar 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Indonesien über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. Februar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Mai 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nund                                  Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien durch\ndie Regierung der Republik Indonesien -                  andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                       Artikel 2\nIndonesien,                                                              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         der Regierung der Republik Indonesien und der Kreditanstalt\ngen und zu vertiefen,                                                 für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         unterliegen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                              Artikel 3\nder Republik Indonesien beizutragen,                                    Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nbezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden           gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nRegierungen vom 28. bis 30. November 1983 und den dies-              Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nbezüglichen Summary Record -                                         träge in der Republik Indonesien erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nlicht es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kredit-     Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von beiden             ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nRegierungen gemäß Nummer 2.2.1 des Summary Record vom                trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\n30. November 1983 ausgewählte Vorhaben, wenn nach                    gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,            tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nDarlehen bis zu insgesamt 100 000 000,00 DM (in Worten:              ren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\neinhundert Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                     Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n···---·· •·· ·---•~'--","548                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 5                                                         Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-    des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nzuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes        Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nfestgelegt wird.                                                  Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Indone-\nsien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nArtikel 6                                Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nArtikel 8\nDarlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngenutzt werden.                                                   Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 27. Februar 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts\nist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Matthias\nDr. Jürgen Warnke\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nMochtar\nBekanntmachung               „\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 23. Mai 1984\nSuriname hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 15. März 1984 notifiziert, daß es sich an\ndas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\n(BGBI. 1969 II S. 961) gebunden betrachtet, dessen\nAnwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch\ndie Niederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-\nden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Januar 1984 (BGBI. II S. 63).\nBonn, den 23. Mai 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984            549\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen\nVom 23. Mai 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die\nBeschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen (BGBI. 1972 II\nS. 653, 672) ist am 1 . April 1984 von Dänemark, Finnland, Norwegen und\nSchweden gekündigt worden; das Abkommen wird daher nach seinem Arti-\nkel 13\nam 1. April 1985\nfür\nDänemark, Finnland, Norwegen und Schweden\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. Juli 1983 (BGBI. II S. 479).\nBonn, den 23. Mai 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme\nVom 24. Mai 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. De-\nzember 1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II\nS. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für\nSpanien                           am 25. April 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBI. 1983 II\nS. 461).\nBonn, den 24. Mai 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}