{"id":"bgbl2-1984-20-1","kind":"bgbl2","year":1984,"number":20,"date":"1984-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/20#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_20.pdf#page=8","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank","law_date":"1984-04-25T00:00:00Z","page":544,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["544                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 18                                                           Artikel 18\nBegrenzung der Verpflichtungen                                                 Änderungen\nEs gilt als vereinbart, daß die Fähigkeit des BMFT und der          Jede Vertragspartei kann der anderen schriftlich Änderun-\nNASA, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, von den jeweiligen           gen dieser Vereinbarung vorschlagen. Solche Änderungen\nVerfahren der Mittelbereitstellung abhängt. Bei Finanzie-            werden durch gegenseitige schriftliche Übereinkunft zwischen\nrungsschwierigkeiten auf einer der beiden Seiten sollen die          den Vertragsparteien in Kraft gesetzt.\nVertragsparteien so bald wie möglich in Konsultationen ein-\ntreten.\nArtikel 19\nArtikel 17\nInkrafttreten und Kündigung\nGeltungsbereich\nDiese Vereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern          Kraft und bleibt vier Jahre nach dem Start des ROSAT in Kraft;\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-            danach bleibt sie weiterhin in Kraft, sofern sie nicht nach\nüber der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika               Ablauf der vier Jahre von einer der Vertragsparteien beendet\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-            wird. Die Kündigung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer\nbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.                           Frist von einem Jahr.\nGeschehen zu Wien am 8. August 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nHans-Hilger Haunschild\nStaatssekretär\nFür die Nationale Luft- und Raumfahrtbehörde\nder Vereinigten Staaten\nJames Beggs\nAdministrator\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 4. August 1963\nzur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank\nVom 25. April 1984\nNach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Ver-                 Kanada                               30.  Dezember    1982\neinten Nationen vom 26. Januar 1984 werden als Zeit-                   Republik Korea                       30.  Dezember    1982\npunkt der Aufnahme in die Bank durch Erklärung ihres\nKuwait                               30.  Dezember    1982\nPräsidenten festgestellt für\nNorwegen                             30.  Dezember    1982\nDänemark                               30. Dezember    1982         Schweden                             30.  Dezember    1982\nFinnland                               30. Dezember    1982         Schweiz                              30.  Dezember    1982\nFrankreich                             30. Dezember    1982         Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nItalien                                31 . Dezember   1982      Bekanntmachungen vom 7. Juni 1983 (BGBI. II S. 441)\nJugoslawien                            30. Dezember    1982      und 22. März 1984 (BGBI. II S. 264).\nBonn, den 25. April 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984                                        545\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Mai 1984\nIn Colombo ist am 18. April 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nRepublik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 18. April 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Mai 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 gemeinsam auszuwählenden Empfänger, von der Kreditan-\nund                                  stalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur\ndie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik            Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\nSri Lanka -                              im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-\nden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          und Montage ein Darlehen bis zu 12 OCX> OCX>,- DM (in Worten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             zwölf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hier-\ntischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,                          bei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Ab-\nkommen als Anlage beigefügten Liste handef n, für die die Liefer-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen              verträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       31. Dezember 1982 abgeschlossen worden sind.\ngen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                  Artikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages\nsowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nin der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bei-       bau und dem Empfänger des Darlehens zu schließende Ver-\nzutragen -                                                          trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nRepublik Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin\nArtikel 1\nist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkei-\nes der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-           ten des Darlehensnehmers aufgrund des nach Absatz 1 zu\nblik Sri Lanka oder einem anderen von beiden Regierungen            schließenden Vertrages garantieren.","546                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nSri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel            lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n2 erwähnten Vertrages in der Demokratischen Sozialistischen          werden.\nRepublik Sri Lanka erhoben werden.\nArtikel 6\nArtikel 4                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nSri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung          land gegenüber der Regierung der Demokratischen Sozialisti-\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-               schen Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie           Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-           abgibt.\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nArtikel 7\nmens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenen-\nfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nerforderlichen Genehmigungen.                                        Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 18. April 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, singhalesischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und singhalesischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGerhard Pfeiffer\nFür die Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nC. Chanmugam\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 18. April 1984 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und\nSaatgut,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen\nsozialistischen Republik Sri Lanka von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}