{"id":"bgbl2-1984-2-9","kind":"bgbl2","year":1984,"number":2,"date":"1984-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/2#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-2-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_2.pdf#page=51","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt","law_date":"1984-11-01T00:00:00Z","page":63,"pdf_page":51,"num_pages":3,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1984     63\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 11. Januar 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\n(BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2\nfür\nKamputschea,\nDemokratisches              am 28. Dezember 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Dezember 1983 (BGBI. II\ns. 835).\nBonn,den11.Januar1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu~9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 11. Januar 1984\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für\nErziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer\n17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz\ndes Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II\nS. 213) ist nach seinem Artikel 33 für\nLuxemburg                    am 28. Dezember 1983\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nAntigua und Barbuda          am      1. Februar 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Dezember 1983 (BGBI. II\ns. 800).\nBonn, den 11 . Januar 1984\n,Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","64                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Januar 1984\nIn Moroni ist am 10. Dezember 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- ·\nland und der Regierung der Islamischen Bundesrepublik\nKomoren über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 10. Dezember 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11 . Januar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Transport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-\nbeitrag bis zu DM 1 700 000 (in Worten: eine Million sieben-\nund\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hier-\ndie Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren -           bei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-\nmen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        verträge beziehungsweise Leistungsverträge nach der Unter-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-            zeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungs-\nschen Bundesrepublik Komoren,                                      vertrages abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 2\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Islamischen Bundesrepublik Komoren\nArtikel 3\nbeizutragen -\nDie Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nsind wie folgt übereingekommen:\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2\nArtikel 1                              erwähnten Vertrages in der Islamischen Bundesrepublik\nKomoren erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren,                                       Artikel 4\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und           Die Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen           überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten               beitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für            im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1984                                       65\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,          Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                  bevorzugt genutzt werden.\nschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für\ndie Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen                                      Artikel 7\nGenehmigungen.                                                          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 5                                  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDas bei der Vergabe der Aufträge anzuwendende Verfahren\nland gegenüber der Regierung der Islamischen Bundesrepu-\nwird in dem nach Artikel 2 zwischen der Kreditanstalt für Wie-\nblik Komoren innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nderaufbau und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu\nschließenden Finanzierungsvertrag geregelt.                          des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                             Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des            Kraft.\nGeschehen zu Moroni am 10. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRouette\nFür die Regierung\nder Islamischen Bundesrepublik Komoren\nSaid Kafe\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 10. Dezember 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate.\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.\nFerner Maschinen und Geräte für Wasserversorgungsanlagen.\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.\nd) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Islamischen Bun-\ndesrepublik Komoren von Bedeutung sind.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}