{"id":"bgbl2-1984-2-5","kind":"bgbl2","year":1984,"number":2,"date":"1984-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/2#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_2.pdf#page=49","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins","law_date":"1984-09-01T00:00:00Z","page":61,"pdf_page":49,"num_pages":1,"content":["Nr:2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1984                                        61\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-                                                      4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels hinsichtlich\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nzuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nfestgelegt wird.                                                  land gegenüber der Regierung der Republik Elfenbeinküste\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nArtikel 6                                mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesre11ublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 8\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                           Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 9. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Rudolf Koppenhöfer\nFür die Regierung der Republik Elfenbeinküste\nA.\" Kone\nBekanntmachung\nüber den· Geltungsbereich ~er Verträge des Weltpostvereins\nVom 9. Januar 1984\nDie nachstehend bezeichneten Verträge des Welt-                8. das Postsparkassenabkommen,\npostvereins vom 26. Oktober 1979 (BGBI. 1981 II\nS. 674)                                                           9. das Postzeitungsabkommen\n1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpost-                sind für folgende Staaten in Kraft getreten:\nvereins nebst Anhang,                                            Argentinien        am 11 . November   1983,  Nr. 1-7, 9\n2. der Weltpostvertrag,                                              Jemen              am         26. Mai 1983,  Nr. 1-4\n3. das Postpaketabkommen,                                            Kuba               am 31. Oktober     1983,  Nr. 1-3\n4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkom-                     Tschad             am      8. August  1983,  Nr. 1-6, 8\nmen,                                                             Ukraine            am     22. August  1983,  Nr. 1-3\n5. das Postscheckabkommen,\n6. das Postnachnahmeabkommen,                                        Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. September· 1983 (BGBI. II\n7. das Postauftragsabkommen,                                     S. 654).\nBonn, den 9. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}